Gericht / Entscheidungsdatum: LG Köln, Beschl. v. 03.06.2026 - 321 Qs 38/26
Eigener Leitsatz:
1. Bei einem sog. E-Scooter handelt es sich um ein Elektrokleinstfahrzeug im Sinne von § 1 eKFV, das dem Kraftfahrzeugbegriff des § 1 Abs. 2 StVG unterfällt und damit auch als Fahrzeug im Sinne des Strafgesetzbuches einzuordnen ist, bei dem eine absolute Fahruntüchtigkeit ab einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille anzunehmen ist.
2. Eine Ausnahme vom Regelfall der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt setzt voraus, dass sich die Tat hinsichtlich Gewicht, Anlass, Motivation oder sonstiger Umstände vom Regelfall abhebt. Dass der Beschuldigte keinen Pkw, sondern E-Scooter gefahren ist, trägt die Annahme eines solchen Ausnahmefalls nicht.
3. Dass der Beschuldigte ggf. nur eine Strecke von 150 Meter ist, kann grundsätzlich für eine Widerlegung der Vermutung des § 69 Abs. 2 StGB sprechen. Dem steht jedoch in erheblicher Weise gegenüber, dass sich auf dem E-Scooter ein Mitfahrer befand, während der Beschuldigte dieses geführt hat.
Landgericht Köln
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
hat die 21. große Strafkammer des Landgerichts Köln durch pp. am 03.06.2026 beschlossen:
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 17.04.2026 (712 Gs 30/26) wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
Gründe:
I.
Gegen den Beschuldigten wird wegen des Verdachts der Trunkenheit im Verkehr
(§ 316 StGB) ermittelt.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Köln vom 02.04.2026 (Bl. 63 der Ermittlungsakte) ist dem Beschuldigten mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 17.04.2026 (Bl. 31 der Ermittlungsrichterakte) die Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO vorläufig entzogen worden.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschuldigte mit seiner durch seinen Verteidiger eingelegten Beschwerde vom 20.04.2026 (Bl. 81 der Ermittlungsakte). Zur Begründung der Beschwerde, in der zudem auf die Ausführungen mit Schriftsatz vom 02.04.2026 (Bl. 56 der Ermittlungsakte) Bezug genommen wird, führt dieser aus, dass selbst im Falle einer Verurteilung nach § 316 StGB die Indizwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB durch besondere Umstände widerlegt sei. Der Beschuldigte habe mit dem E-Scooter maximal 150 Meter zurückgelegt, und zwar zu einer Zeit (01:25 Uhr), in der auf der Straße nichts los gewesen sei. Der Beschuldigte habe ferner weder Fahrfehler begangen noch Voreintragungen im Fahreignungsregister.
Das Amtsgericht half der Beschwerde unter dem 08.05.2026 nicht ab und legte die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vor, wo sie am 21.05.2026 einging und seit dem 22.05.2026 der Kammer zur Entscheidung vorliegt.
II.
Die statthafte Beschwerde ist gem. § 304 StPO zulässig, aber unbegründet.
Die Voraussetzungen für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO liegen vor, denn es sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass dem Beschuldigten gemäß §§ 69 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2, 316 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden wird.
1. Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, am 15.02.2026 um 01:25 Uhr in Köln im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt zu haben, obwohl er aufgrund von vorangegangenem Alkoholkonsum nicht dazu in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.
Bei einem sog. E-Scooter handelt es sich um ein Elektrokleinstfahrzeug im Sinne von § 1 eKFV, das dem Kraftfahrzeugbegriff des § 1 Abs. 2 StVG unterfällt (vgl. BR-Drs. 158/19) und damit auch als Fahrzeug im Sinne des Strafgesetzbuches einzuordnen ist, bei dem eine absolute Fahruntüchtigkeit ab einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille anzunehmen ist (vgl. BayOBLG, NZV 2020, 582, m.w.N, aus der Rspr. des LG Köln: 117 Qs 76/16; 117 Qs 88/19, 101 Qs 104/19, 117 Qs 35/20, 117 Qs 62/20, 117 Qs 114/21, 117 Qs 124/21, 117 Qs 128/21, 117 Qs 132/21, 117 Qs 6/22, 321 Qs 63/24; Hecker in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch 30. Auflage 2019, § 316 Rn. 9 i. V. m. § 315c Rn. 5).
Dass der Beschuldigte zum genannten Tatzeitpunkt einen E-Scooter geführt hat, ergibt sich aus der Strafanzeige des POK Mersmann vom 15.02.2026 (Bl. 1 ff. der Ermittlungsakte) und wird im Übrigen nicht in Abrede gestellt.
Dafür, dass jemand infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen, besteht die unwiderlegliche Annahme, wenn er zur Tatzeit einen Blutalkoholkonzentrationswert von 1,1 Promille oder höher aufwies (absolute Fahruntüchtigkeit).
Dringende Gründe für eine zum Tatzeitpunkt bestehende Fahruntüchtigkeit des Beschuldigten ergeben sich aus dem Alkoholbefund des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik Köln vom 18.02.2026, wonach die am Tattag um 02:03 Uhr entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,30 Promille aufwies (Bl. 37 der Ermittlungsakte). Soweit der Beschuldigte das Fehlen von Fahrfehlern geltend macht, wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss Bezug genommen, wonach es auf solche vorliegend nicht ankommt.
2.
Es besteht weiter auch eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Beschuldigte durch die Tatbegehung als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Durch die Verwirklichung eines Regelbeispiels des § 69 StGB besteht eine Vermutung dafür, dass bei der Begehung der Tat Umstände in der Person des Täters wirksam geworden sind, welche die Schlussfolgerung auf eine Ungeeignetheit zulassen (vgl. Fischer, StGB 73. Auflage 2026, § 69 Rn. 21).
Nach Aktenlage liegen keine besonderen Umstände vor, nach denen sich die Widerlegung der Regelwirkung aufdrängen würde. Eine Ausnahme setzt voraus, dass sich die Tat hinsichtlich Gewicht, Anlass, Motivation oder sonstiger Umstände vom Regelfall abhebt.
a) Dass der Beschuldigte keinen Pkw, sondern E-Scooter gefahren ist, trägt die Annahme eines solchen Ausnahmefalls nicht. Das widerspricht der Wertung des Verordnungsgebers, nach der solche Elektrokleinstfahrzeuge Kraftfahrzeuge sind (§ 1 ElektrokleinstfahrzeugeVO – eKFV) sind und damit den dafür geltenden allgemeinen Vorschriften unterliegen (OLG Frankfurt, Urteil vom 04.10.2021 – 1 Ss 113/21; KG Berlin, Urteil vom 10.5.2022 – (3) 121 Ss 67/21 (27/21), BeckRS 2022, 13262; BayObLG NStZ 2020, 736). Es mag zutreffen, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung der Norm des § 69 StGB E-Scooter nicht kannte. Der Verordnungsgeber hat aber später in Kenntnis der §§ 69, 69a StGB E-Scooter gleichwohl als Kraftfahrzeuge eingestuft. Demgegenüber sind auf E-Bikes und Pedelecs die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden (§ 1 III StVG).
b) Auch die Argumentation, das abstrakte Gefährdungspotential von E-Scootern unterscheide sich erheblich von dem der „klassischen“ Kraftfahrzeuge wie Pkw, Lkws, Krafträder usw., verfängt nicht. Durch den Sturz eines Fußgängers oder Radfahrers in Folge eines Zusammenstoßes mit dem E-Scooter können ganz erhebliche, unter Umständen sogar tödliche Verletzungen verursacht werden, insbesondere wenn die Fahrt – wie hier – im zur Karnevalssaison belebten Stadtteil Sülz in der Nacht vom Karnevalssamstag auf Sonntag stattfindet.
Soweit der Beschuldigte sich in der Beschwerdeschrift nun erstmals dahingehend einlässt, nur 150 Meter gefahren zu sein, kann diese Behauptung einer minimalen Fahrtstrecke und -dauer – diese als wahr unterstellt – grundsätzlich für eine Widerlegung der Vermutung des § 69 Abs. 2 StGB sprechen. Dem steht jedoch in erheblicher Weise gegenüber, dass sich auf dem E-Scooter weiter der Zeuge Knauer befand, während der Beschuldigte dieses geführt hat.
c). Auch in der Gesamtschau mit den sonstigen Tatumständen ist die Tat nicht derart außergewöhnlich, dass damit die Regelvermutung widerlegt ist. Die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit ist nicht nur geringfügig überschritten.
Eine abschließende Beurteilung der Widerlegung der Regelwirkung sowie die Feststellung der dazu relevanten Umstände bleibt daher der Hauptverhandlung vorbehalten.
3. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist bei Ungeeignetheit nach § 69 Abs. 1 S. 2 StGB stets verhältnismäßig, da der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Gefährdungen Vorrang hat vor persönlichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Interessen des Beschuldigten, die durch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis beeinträchtigt werden können (Fischer, StGB, 73. Auflage, 2026, § 69, Rn. 49 m.w.N.).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
Einsender: RA H. Urbanzyk, Coesfeld
Anmerkung: