Gericht / Entscheidungsdatum: LG Duisburg, Beschl. v. 27.04.2026 - 80 Qs 16/26
Eigener Leitsatz:
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht mehr verhältnismäßig, wenn der Beschuldigte infolge der vorläufigen Beschlagnahme des Führerscheins seit neun Monaten kein Kfz mehr führen darf und das Verfahren nach einem Einspruch gegen einen Strafbefehl bis zum Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis sowie der Bestimmung des Hauptverhandlungstermins über vier Monate still gestanden hat.
Landgericht Duisburg
Beschluss
In dem Beschwerdeverfahren
betreffend pp.
Verteidiger:
hat die 15. große Strafkammer des Landgerichts Duisburg durch pp. am 27.04.2026 beschlossen:
Der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 07.04.2026 (Az. 256 Cs 208/25) wird aufgrund der Beschwerde der Beschuldigten aufgehoben.
Die sofortige Herausgabe des Führerscheins an die Beschwerdeführerin wird angeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschuldigten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
I.
Am 25.07.2025 befuhr die Beschuldigte auf einem E-Scooter den Fahrradweg auf der Sittardsberger Allee in 47249 Duisburg. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle wurde sie von Polizeibeamten angehalten und ein freiwilliger Atemalkoholtest durchgeführt, welcher einen Wert von 0,81 mg/I ergab. Weiterhin wurde nach ausdrücklichem Widerspruch der Führerschein der Beschuldigten beschlagnahmt und eine Blutprobe bei der Beschuldigten entnommen.
Am 04.08.2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Duisburg, der Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 05.09.2025 nahm die Beschuldigte ihren Widerspruch gegen die Beschlagnahme des Führerscheins zurück.
Am 29.10.2025 stellte die Staatsanwaltschaft Duisburg den Antrag, einen Strafbefehl gegen die Beschuldigte mit dem Inhalt zu erlassen, dass gegen die Beschuldigten eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 EUR festgesetzt werden solle. Weiterhin sollte ihr die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen werden. Außerdem sollte die Verwaltungsbehörde angewiesen werden, ihr vor Ablauf von sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen den antragsgemäß erlassenen Strafbefehl vom 20.11.2025 legte die Beschuldigte durch anwaltlichen Schriftsatz vom 23.12.2025, eingegangen beim Amtsgericht Duisburg am selben Tag, Einspruch ein.
Mit Beschluss vom 07.04.2026 des Amtsgerichts Duisburg (Az. 256 Cs 208/25) wurde der Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Am selben Tag wurde in der Sache der Hauptverhandlungstermin auf den 04.08.2026 bestimmt.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20.04.2026, eingegangen beim Amtsgericht Duisburg am selben Tag, legte der Verteidiger Beschwerde gegen den Beschluss ein.
II.
1. Die gemäß §§ 304 Abs. 1, 305 Satz 1 und 2 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet.
Unabhängig von der Frage, ob die Beschuldigte der ihr vorgeworfenen Tat der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB dringend verdächtigt ist, wofür insbesondere die Beobachtungen der Polizeibeamten in Bezug auf das Schlangenlinienfahren der Beschuldigten (BI. 3 d. HA), das Ergebnis der entnommenen Blutprobe mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,02 %o (BI. 43 d. HA) sowie die Beobachtungen des diensthabenden Arztes (BI. 12 f. d. HA) sprechen, ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegend im Hinblick auf einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot unverhältnismäßig.
Im Rahmen der gemäß § 111a StPO vorzunehmenden Abwägung bei einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ist u. a. das Beschleunigungsgebot als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzip zu berücksichtigen (MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl. 2023, StPO § 111a Rn. 17). Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist damit aufzuheben, wenn durch schwerwiegende Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens eintritt (LG Hamburg, Beschluss vom 5. August 2024 — 612 Qs 67/24 —, juris Rn. 16; LG Stuttgart, Beschluss vom 13. März 2013 — 18 Qs 14/13 —, juris Rn. 4; LG Leipzig, Beschluss vom 23. September 2014 - 1 Qs 329/14). Dies gilt insbesondere für eine von den Strafverfolgungsorganen zu verantwortende erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens, die den Beschuldigten sodann in seinem Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren verletzt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. März 2005 — 2 BvR 364/05 —, juris Rn. 5).
Angesicht der dargestellten Maßstäbe stellt sich die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegend als nicht mehr verhältnismäßig dar.
Der Führerschein der Beschuldigten wurde bereits am 25.07.2025 durch die Polizei beschlagnahmt. Damit durfte sie gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG ab diesem Tag ein Kfz nicht mehr führen. Somit war sie bereits seit neun Monaten durch diese Maßnahme eingeschränkt. Entgegen dem Beschleunigungsgebot stand das Verfahren nach dem Einspruch gegen den Strafbefehl bis zum Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis sowie der Bestimmung des Hauptverhandlungstermins über vier Monate still. Bis auf immer wieder erfolgte Aufforderungen des Amtsgerichts Duisburg an die Staatsanwaltschaft Duisburg, zum Einspruchsschreiben Stellung zu nehmen, sowie Sachstandsanfragen seitens der Staatsanwaltschaft erfolgten keine Maßnahmen innerhalb des Verfahrens.
Im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot sowie auf den Umstand, dass die Beschuldigte bereits durch die Beschlagnahme des Führerscheins ein Kfz nicht mehr führen durfte, stellt der Verfahrensstillstand von vier Monaten eine erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens dar, welches die Beschuldigte in ihrem Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren verletzt.
Die Kammer hat in ihrer Abwägung dabei auch eingestellt, dass zwar auch von einer nächtlichen Trunkenheitsfahrt von einem E-Scooter — v. a. im Hinblick darauf, dass die Beschuldigte kaum Erfahrungen mit der Handhabung eines solchen Transportmittels hatte — Gefahren für die Allgemeinheit ausgehen, diese aber im Vergleich zu einer Trunkenheitsfahrt mit einem Kfz als weniger schwerwiegend anzusehen sind.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog.
Einsender: RA O. Sydow, Berlin
Anmerkung: