Gericht / Entscheidungsdatum: LG Mühlhausen, Beschl. v. 02.10.2025 - 3 Qs 117/25
Eigener Leitsatz:
Nach Ablauf von zwei Jahren nach dem (angeblichen) Hochladen von Videodateien ist die Anordnung einer Durchsuchung zum Auffinden von Speichermedien nicht mehr verhältnismäßig.
Landgericht Mühlhausen
3 Qs 117/25
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
wegen Verbreitung, Erwerb, Besitz kinderpornographischer Inhalte
hat die 3. Strafkammer des Landgerichts Mühlhausen durch pp. am 02.10.2025 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Beschuldigten vom 21.08.2025 wird der Beschluss des Amtsgerichts Mühlhausen vorn 12.03.2025 - Gs 375/25 - aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie dem Beschuldigten darin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Mühlhausen führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen Verbreitung, Erwerb, Besitz kinderpornografischer Inhalte. Er soll am 25.08.2023 die Videodateien mit kinderpomografischen Inhalten in seinen pp. hochgeladen haben. Der Clipzeige ein in einem Treppenhaus auf dem Boden sitzendes ca. 6 Jahre altes Mädchen, eine erwachsene männliche Person knie vor dem Kind und masturbiere, das Kind schaue zu. Der Mann lasse letztlich sein Sperma vor das Mädchen tropfen. Der Clip pp. zeige ein ca- 2-3 Jahre altes Mädchen, wiederum in einem Treppenhaus auf dem Boden sitzend. Eine vor dem Kind stehende männliche Person führe mit diesem oralen Geschlechtsverkehr durch, der Mann halte dabei den Kopf des Kindes fest und bewege ihn hin und her.
Mit Verfügung vom 05.03.2025 hat die Staatsanwaltschaft beim Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Mühlhausen einen Durchsuchungsbeschluss beantragt.
Das Amtsgericht Mühlhausen hat den Durchsuchungsbeschluss mit Datum vom 12.03.2025 erlassen.
Am 13.05.2025 wurde die angeordnete Durchsuchung bei dem Beschuldigten vollzogen. Im Rahmen der Durchsuchung wurden die aus dem. Verzeichnis aufgeführten Gegenstände (Mobiltelefone, diverse USB-Sticks, Laptops, Festplatten und SD-Karte) zur Durchsicht vorläufig sichergestellt.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21.08.2025 legte der Beschuldigte Beschwerde gegen den Beschluss vom 12.03.2025, verbunden mit dem Antrag, die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung festzustellen, Zur Begründung wird ausgeführt, dass eine Zeitspanne von zwei Jahren zwischen Verdacht und Durchsuchung den Auffindeverdacht von Beweismitteln entfallen. Eine kriminalistische Annahme, der Beschuldigte besitze nach so. langer Zeit weiterhin kinderpornografische Inhalte sei falsch und bedürfe auch einer spezifischen Begründung. Der Beschluss verhalte sich hierzu nicht.
Das Amtsgericht Mühlhausen hat der Beschwerde des Beschuldigten mit Beschluss vom 04.09.2025 nicht abgeholfen. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.
Mit Verfügung vom 09.09.2025 hat die Staatsanwaltschaft Mühlhausen der Beschwerdekammer die Akte zur Entscheidung über die Beschwerde des Beschuldigten vorgelegt.
Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts dauert die Durchsuchung noch an. Eine Durchsuchung dauert bis zum Abschluss der Durchsicht von Papieren beziehungsweise Speichermedien gemäß § 110 StPO an. In diesem Fall kann die Aufhebung des Durchsuchungsbeschlusses mit der Beschwerde verfolgt werden. Die Durchsicht dient ausschließlich der Klärung, ob die vorläufig gesicherten Papiere/Speichermedien nach § 94 richterlich zu beschlagnahmen sind — ihnen mithin potentielle Beweisbedeutung zukommt — oder ob sie an den letzten Gewahrsamsinhaber zurückzugeben sind. Abzugrenzen ist die Durchsicht von der zumeist deutlich länger dauernden inhaltlichen Auswertung der Beweismittel, die sich an die Beschlagnahme anschließt (Menges in Löwe/Rosenberg § 94 Rn. 30; Park Rn. 250, 256). Die Staatsanwaltschaft schließt die Durchsicht entweder mit einem Antrag auf Beschlagnahme oder mit einer Rückgabe ab (KK-StPO/Henrichs/Weingast, 9. Aufl. 2023, StPO § 110 Rn.11).
Aus der Akte ergibt sich weder ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf Beschlagnahme der vorläufig sichergestellten Gegenstände noch ist eine Rückgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber er-sichtlich. Danach ist davon auszugehen, dass die Durchsicht und damit auch die Durchsuchung weiterhin andauert.
Die Beschwerde ist auch begründet.
Die Kammer erachtet die beantragte Durchsuchung im vorliegenden Fall als nicht mehr verhältnismäßig.
Gemäß § 102 StPO kann eine Durchsuchung bei dem einer Straftat Verdächtigen u.a. angeordnet werden, wenn zu vermuten ist; dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird. Aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Unverletzlichkeit der Wohnung sind daran jedoch strenge Maßstäbe geknüpft. Neben einem Anfangsverdacht erfordert der Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen eine besondere Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfG Entscheidung v. 15.12.2004 — 2 BA 1873/04, BeckRS 2005, 20313). Die Maßnahme muss im Hinblick auf den verfolgten Zweck geeignet sein, sie muss erforderlich in dem Sinne sein, dass weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen und sie muss letztlich in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (BVerfG Beschl. v. 29.10.2013 — 2 BvR 389113, BeckRS 2013, 59957):
Nach diesen anzulegenden Maßstäben geht die -Kammer davon aus, dass eine Durchsuchung nicht (mehr) zum Auffinden. von Beweismitteln führt. Dafür spricht bereits der erhebliche Zeitablauf. Die Videodateien sollen bereits am 25.08.2023 hochgeladen worden sein. Bis zur Anordnung der Durchsuchung sind über 1,5 Jahre vergangen. Im Weiteren ergeben-sich aus der Akte keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass der Beschuldigte noch weiteres kinderpornografisches Material besessen hat. Auch sind bisher keine weiteren Verfahren gegen den Beschuldigten bekannt. Der Beschuldigte ist auch nicht vorbestraft. Warum allein aus dem Umstand, dass es sich im vorliegenden Verfahren um Aufnahmen kinderpornografischer Inhalte erheblichen, gravierenden Ausmaßes nach kriminalistischer Erfahrung darauf geschlossen werden kann, erschließt sich der Kammer unter Vorgesagtem nicht. Gesamtbetrachtend erachtet die Kammer die Durchsuchungsanordnung trotz der Schwere der vorgeworfenen Tat als nicht mehr verhältnismäßig.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 StPO.
Ergänzend merkt die Kammer an, dass« der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.08.2025 der Sicherstellung widersprochen und gerichtliche Entscheidung beantragt hat. Diese Entscheidung steht noch aus.
Einsender: RA P. Bass, Bonn
Anmerkung: