Gericht / Entscheidungsdatum: LG Münster, Beschl. v. 7.7.2026 - 8 Qs 20/26
Leitsatz:
Zum (verneinten) Anfangsverdacht der Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176b StGb (sog. Cybergrooming)
8 Qs 20/26
Landgericht Münster
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
Verteidiger: Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk, Kellerstraße 4, 48653 Coesfeld,
hat die 8. Strafkammer des Landgerichts Münster auf die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 18.03.2026 - Az: 23 Gs 1776/26 - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, den Richter am Landgericht und den Richter am Landgericht am 07.07.2026 beschlossen:
Die bei dem Beschwerdeführer aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Münster vom 18.03.2026 - 23 Gs 1776/26 - durchgeführte Durchsuchung war rechtswidrig.
Die Kosten der Beschwerde einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
Nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen, die auf einem von australischen Behörden über Europol übermittelten Hinweis des australischen Unternehmens „Cupid Media“ fußen, suchte der Beschwerdeführer auf Online-Dating-Websites im Zeitraum vom 15.11.2025 bis zum 23.12.2025 gezielt Kontakt zu weiblichen Mitgliedern. Im weiteren Gesprächsverlauf fragte er seine – mutmaßlich – weiblichen Chatpartnerinnen nach etwaigen Kindern, erkundigte sich nach dem Alter der Kinder und teilte ebenfalls mit, dass er an einer „polygamen Beziehung“ sowohl mit der jeweiligen Mutter als auch mit deren Töchtern interessiert sei.
Dem Inhalt der – lediglich auszugsweise – beigefügten Chatverläufe zufolge, auf die im Einzelnen näher Bezug genommen wird (Bl. 11-16 d.A. zum Az.: 541 Js 474/26), gab der Beschwerdeführer z.B. in einem Fall gegenüber der Mutter eines 13-jährigen Mädchens und in einem anderen Fall gegenüber der Mutter eines 15-jährigen Mädchens an, deren Töchter „heiraten“ bzw. näher kennenlernen und Mutter und Tochter nach Deutschland holen zu wollen. In anderen Fällen, in denen die Chatpartnerinnen dem Beschwerdeführer mitteilten, dass ihre Kinder (Töchter) z.T. noch deutlich jünger sind (Bl. 12: 9 Jahre alt; Bl. 13: 3 Jahre alt, Bl. 14: 6 Jahre alt) wird die Konversation hingegen entweder unmittelbar von der Chatpartnerin abgebrochen (Bl. 12: „Psychosis“, „Don’t message me again.“) oder der weitere Verlauf des Chats ist unbekannt (Bl. 14) oder aber der Beschwerdeführer erklärt, „lediglich“ die Mutter und die ältere, 13-jährige Tochter, nicht aber die jüngere sechsjährige Tochter heiraten zu wollen (Bl. 13).
Über die Anmeldedaten und die IP-Adresse konnte die Polizei den Beschwerdeführer ermitteln.
Unter dem 24.02.2026 regte der ermittelnde KOK pp. den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses und begründete diesen wie folgt:
„In den Augen des Unterzeichners impliziert sowohl das Ansprechen eines „näheren Kennenlernens“ wie auch eine Heirat der 13- bzw. der 15-jährigen Tochter u.a. den körperlichen/sexuellen Kontakt beider Parteien. Da der Tatverdächtigte hier mehrfach alleinstehende Mütter anspricht und sich gezielt nach dem Alter deren Kinder (Töchter) mit der Absicht diese „näherkennenzulernen“/zu heiraten, erkundigt, ist in den Augen des Unterzeichners eine Neigung zu kindlichen/jugendlichen Mädchen erkennbar. Das Suchen nach einer „polygamen Beziehung“, das „Näher-Kennenlernen“ wie auch die Absicht der Heirat und der damit verbundene Intimitätenaustausch zwischen Erwachsenem und minderjährigem Mädchen regt den Anfangsverdacht des sexuellen Mussbrauchs von Kindern bzw. von Jugendlichen nach § 176 bzw. § 182 StGB in den Augen des Unterzeichners.
Laut Unterzeichner ist weiterhin zu vermuten, dass diese Neigung nicht von „jetzt auf gleich aufgekommen ist. Laut kriminalistischer Erfahrung ist daher nicht auszuschließen, dass dieser Prozess seinen Ursprung im Internet in Form von inkriminierten Bildern/Videos gefunden hat und das Verlangen im Laufe der Zeiter weiter in Form von „direkter Ansprache“ gestiegen ist und mit den Worten „ich möchte euch nach Deutschland holen“ dieses Verlangen in die Tat umzusetzen.“
Die angeregte Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers sowie seines Fahrzeugs solle der Auffindung von Beweismitteln dienen, da zu vermuten sei, dass auf Speichermedien inkriminierte Dateien vorzufinden seien.
Hierauf gestützt und unter expliziter Bezugnahme auf die polizeiliche Anregung beantragte die Staatsanwaltschaft unter dem 16.03.2026 den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses gegen den Beschwerdeführer (Bl. 21 d.A.).
Unter dem 18.03.2026 erließ das Amtsgericht Münster einen entsprechenden Durchsuchungsbeschluss und stützte diesen ausdrücklich (lediglich) auf einen gegen den Beschwerdeführer bestehenden Verdacht der Straftat der Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176b StGB (Bl. 30 ff. d.A.).
Der Durchsuchungsbeschluss wurde am 15.04.2026 vollzogen, wobei mehrere digitale Endgeräte mit ca. 5 TB Datenspeicher in „amtliche Verwahrung“ genommen worden seien (Bl. 43 d.A.), deren Auswertung bis zum 15.10.2026 angekündigt wird.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16.04.2026, die er nach Akteneinsicht mit Schriftsatz vom 22.05.2026 (Bl. 80 ff. d.A.) dahingehend begründet hat, dass ein Anfangsverdacht wegen einer Straftat nach § 176b StGB nicht vorgelegen habe und die Durchsuchungsanordnung daher rechtswidrig gewesen sei. Im Wesentlichen führt er hierzu an, dass das ihm vorgeworfene Verhalten in Form der – nur unvollständig und auszugsweise vorgelegten – Chatverläufe nicht den Straftatbestand des § 176b StGB erfülle. Allein verbleibende vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichten hingegen nicht aus, da ein den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses rechtfertigender Anfangsverdacht ein auf konkrete Tatsachen gestütztes Verhalten erforderte, das den Tatbestand eines Strafgesetzes erfülle. Vorliegend sei das Schutzgut des § 176b Abs. 1 StGB nicht betroffen; von sexuellen Handlungen, vor denen noch in der Entwicklung befindliche Kinder geschützt werden sollen, sei in den Nachrichten nicht die Rede und werde auch nicht durch die Formulierung „polygame Beziehung“ zum Ausdruck gebracht. Soweit Jugendliche Teil einer (ohnehin nicht gegebenen) Verabredung seien, würden diese dem Tatbestand nicht unterfallen. Eine in § 176b Abs. 2 StGB u.a. angesprochene Verabredung eines Kindes für eine Tat nach § 176b Abs. 1 StGB sei mangels Erfolgs bereits nicht gegeben. Seine Chatpartnerinnen hätten als – ohnehin nur mutmaßlichen – Mütter nicht ansatzweise in Aussicht gestellt, ihre Kinder für eine sexuelle Handlung zur Verfügung zu stellen. Ein Tatentschluss sei nicht gegeben; soweit Jugendliche Teil einer Verabredung gewesen sollten, würden diese auch diesem Tatbestand nicht unterfallen. Ein Anfangsverdacht für den Besitz von kinder- und / oderjugendpornographischen sei nach dem Inhalt der Chatverläufe ebenfalls zu verneinen, da er, der Beschwerdeführer, darin überhaupt nicht die Übersendung von Bildern nachfrage. Zudem habe das AG Münster im angefochtenen Beschluss selbst nicht behauptet, dass sich die Durchsuchungsanordnung aus einem solchen (alternativen) Verdacht trage.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 11.06.2026 (Bl. 107 d.A.) nicht abgeholfen und ergänzend angeführt, dass aufgrund der allgemeinen kriminalistischen Erfahrung und der vorhandenen Beweislage jedenfalls ein Anfangsverdacht für den Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte gegeben sei.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
1. Die Durchsuchung ist zwischenzeitlich vollzogen und damit erledigt. Grundsätzlich ist eine Beschwerde zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer durch Vollzug oder auf andere Weise erledigten richterlichen Anordnung unzulässig (vgl. Schmitt, in: MeyerGoßner, StPO, 66. Aufl. 2023, Vorb. § 296 StPO, Rn. 18). Die Beschwerde kann im gegebenen Fall der Durchsuchung einer Privatwohnung aber mit dem Ziel geführt werden, dass ie Rechtswidrigkeit der Durchsuchung festgestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. vom 24.03.1998 – 1 BvR 1935/96, juris Rn. 18f.). Denn die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen aufgrund richterlicher Durchsuchungsanordnung stellt einen schwerwiegender Grundrechtseingriff dar, der seiner Natur nach häufig vor einer möglichen gerichtlichen Überprüfung schon wieder beendet ist. In einem solchen – auch hier gegebenen – Fall gebietet es das Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 13 GG, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden – wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden – Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen (Hegmann, in: BeckOK StPO, § 105 Rn. 31; BVerfG, Beschl. vom 05.07.2013, 2 BvR 370/13).
2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Voraussetzungen für eine richterliche Durchsuchungsanordnung waren nicht gegeben.
Weder lag ein für eine Durchsuchung gem. § 102 StPO erforderlicher Anfangsverdacht (a.) für eine vom Amtsgericht in seinem Beschluss angenommene Straftat nach § 176b StGB (b.) – die Vorschrift zielt insbes. auf das sog. „Cybergrooming“ ab – noch ein Anfangsverdacht des sexuellen Missbrauchs von Kindern oder Jugendlichen nach § 176 StGB bzw. § 182 StGB noch des Besitzes von kinder- und jugendpornographischer Inhalte nach §§ 184b, 184c StGB vor (c.)
a) Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlung in Betracht kommenden Durchsuchung gem. § 102 StPO reicht der auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht aus, dass eine Straftat begangen worden ist und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommt (BGH, Beschl. vom 13.10.1999 – StB 7/99, juris). Ein erhöhter Verdachtsgrad ist nicht erforderlich. Mit der Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG erfährt die räumlichen Lebenssphäre des Einzelnen allerdings einen besonderen grundrechtlichen Schutz. Das Gewicht des Eingriffs verlangt daher Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen (BVerfG, Beschl. vom 13.03.2024 – 2 BvR 974/12, juris). Notwendig ist, dass ein auf konkrete Tatsachen gestütztes Verhalten geschildert wird, das den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt (LG Bonn, Beschl. vom 08.04.2024 - 62 Os Qs 3/24, juris Rn. 42).
Legales Verhalten kann den Anfangsverdacht einer Straftat nur dann begründen, falls weitere Umstände hinzutreten. Ein solcher Umstand kann u.a. in einem kriminalistischen Erfahrungssatz liegen (BVerfG, Beschl. vom 15.08.2014 – 2 BvR 969/14, juris Rn. 38 ff. m.w.N.). Es genügt, dass aufgrund kriminalistischer Erfahrung die begründete Aussicht besteht, dass der Zweck der Durchsuchung erreicht werden kann. Erforderlich ist jedoch insoweit, dass der kriminalistische Erfahrungssatz im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bezogen auf das jeweilige Delikt hinreichend konkretisiert und überprüfbar ist (LG Limburg, Beschl. vom 03.02.2015 – 1 Qs 160/14, juris Rn. 9). Eine Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind; zur Ausforschung darf die Maßnahme nicht benutzt werden (Köhler, in: Meyer-Großner, StPO, a.a.O., § 102 Rn. 2 m.w.N.).
b) Gemessen an den vorgenannten Maßstäben besteht nach dem – zugegebenermaßen durchaus auffällig anmutenden – Inhalt der mittels Screenshots belegten Chatnachrichten des Beschwerdeführers kein Anfangsverdacht für eine vom AG
Münster angenommene Straftat nach § 176b StGB. Weder ist eine tatbestandsmäßige Handlung des Beschwerdeführers gegeben noch ist überhaupt das Versuchsstadium erreicht worden.
Nach § 176b Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer auf ein Kind durch einen Inhalt einwirkt, um das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder an oder vor einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll (Nr. 1), oder um eine Tat nach § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder nach § 184b Absatz 3 zu begehen (Nr. 2). Die Vorschrift erfasst damit das Einwirken auf ein Kind durch Inhalte, um es zu einem Sexualkontakt mit dem Täter oder mit anderen Personen zu bringen oder um Kinderpornographie herzustellen. Einwirken i.S.v. § 176b Abs. 1 StGB bezeichnet dabei alle Formen der aktiven unmittelbaren und intensiven psychischen Beeinflussung. Außerdem ist eine gewisse Hartnäckigkeit (z.B. drängendes Überreden, Versprechungen, Einschüchterung) erforderlich und das Kind muss den Inhalt tatsächlich zur Kenntnis genommen haben.
Der Beschwerdeführer hat vorliegend bereits nicht durch Inhalte auf ein Kind eingewirkt, da er seinen Wunsch nach einer „polygamen Beziehung“ zu einer Mutter und ihrer Tochter lediglich gegenüber den vermeintlichen Müttern äußert, nicht aber gegenüber dem Kind selbst. Soweit sein Wunsch in Chatnachrichten vom 10.12.2025 und 23.12.2025 die 14- bzw. 15-jährigen Töchter seiner Chatpartnerinnen und damit Jugendliche und keine Kinder i.S.v. §§ 176b Abs. 1, 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB betrifft, unterfällt dies ebenfalls nicht dem Tatbestand.
Auch die Voraussetzungen des § 176b Abs. 2, 3. Var. StGB sind nicht erfüllt. Danach macht sich strafbar, wer sich mit einem anderen zu einer Tat nach Abs. 1 verabredet. Abs. 2 verlagert die Strafbarkeit weit ins Vorfeld späterer Missbrauchstaten, indem bestimmte Vorbereitungshandlungen für die nach Abs. 1 strafbare Vorbereitung des sexuellen Kindesmissbrauchs mit Strafe bedroht werden. Ein Nachweisversprechen gibt ab, wer gegenüber einer bestimmten Person mit deren Einverständnis oder auf deren Verlangen hin zusagt, willens und in der Lage zu sein, selbst oder über einen Dritten den Kontakt mit einem Kind für die Vorbereitung von Missbrauchstaten i.S.d. Abs. 1 herzustellen (vgl. Ziegler, in: BeckOK StGB, § 176b Rn. 9 m.w.N.). Dass die Chatpartnerinnen dem Beschwerdeführer ernstlich in Aussicht gestellt haben, ihre Töchter für eine Tat nach § 176b Abs. 1 StGB zur Verfügung zu stellen und eine Verabredung tatbestandlich gegeben ist, ist dem Inhalt der Chatverläufe aber gerade nicht zu entnehmen.
Im Übrigen ist – hierauf weist der Beschwerdeführer zutreffend hin – das Schutzgut des Tatbestands des § 176b StGB, nämlich die unbeeinträchtigte Gesamtentwicklung und sexuelle Selbstbestimmung von Kindern, nicht betroffen. In keiner Nachricht des Beschwerdeführers ist von beabsichtigten sexuellen Handlungen mit Kindern (oder
Jugendlichen) die Rede. Ebenso wenig fordert er seine Chatpartnerinnen dazu, ihm (Nackt-) Bilder ihrer minderjährigen Töchter zuzusenden.
c) Dahinstehen kann schließlich auch, ob die sich lediglich auf den Anfangsverdacht einer Straftat nach § 176b StGB gründende Durchsuchungsanordnung des AG Münster insoweit nur an einem Prüfungs- oder Darstellungsmangel leidet und durch die Kammer als Beschwerdegericht auch nach ihrem bereits erfolgten Vollzug noch dahingehend nachgebessert werden könnte, dass sie sich – wie das Amtsgericht im Nichtabhilfebeschluss zum Teil ausführt – auch aus dem Verdacht des Besitzes von kinder- und/oder jugendpornographischen Inhalten oder des sexuellen Missbrauchs von Kindern oder Jugendlichen nach § 176 StGB bzw. § 182 StGB trägt (vgl. zur Problematik: Hegmann, in: BeckOK StpO, § 105 Rn. 13 m.w.N.).
Denn auch insoweit fehlt es einem für die Durchsuchungsanordnung notwendigen und auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützten konkreten Anfangsverdacht einer Straftat. Der Inhalt der Chatnachrichten lässt nach Auffassung der Kammer keinen – über vage Vermutungen hinausgehenden – Rückschluss zu, dass der Beschwerdeführer sich bereits in der Vergangenheit des sexuellen Missbrauchs von Kindern gem. § 176 StGB oder von Jugendlichen gem. § 182 StGB strafbar gemacht hat und die Durchsuchung zur Auffindung dahingehender Beweismittel führen werde. Hiergegen spricht auch, dass der Beschuldigte unter rechtsirriger Annahme, eine Eheschließung sei in Deutschland mit Minderjährigen möglich, angibt, bis zum 17. Lebensjahr der Tochter zu warten, als die Mutter ihre 15-jährige Tochter für zu jung hält. Dies spricht gegen ein Interesse an Kindern. Dafür, dass er sexuelle Handlungen mit der Jugendlichen unter zusätzlicher Verwirklichung der weiteren Tatbestandsmerkmale des § 182 StGB durchführen möchte oder dies in anderen Fällen bereits getan haben könnte, fehlen Anhaltspunkte. Dasselbe gilt – da der Beschwerdeführer die Chatpartnerinnen jedenfalls in den der Kammer lediglich vorliegenden Chatverläufen nicht aufgefordert hat, ihm (Nackt-) Bilder ihrer Töchter zu übersenden – auch in Bezug auf den Verdacht des Besitzes von kinder- und / oder jugendpornographischen Inhalten. Einen allgemeinen kriminalistischen Erfahrungssatz zwischen einer dahingehenden (sexuellen) Präferenz und der Begehung von Straftaten vermag die Kammer im vorliegenden Einzelfall unter Berücksichtigung seiner speziellen Besonderheiten (Frage „lediglich“ nach polygamen Beziehungen mit Mutter und Tochter) nicht zu erkennen; jedenfalls ist ein solcher nicht hinreichend konkretisier- bzw. überprüfbar.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog.
Einsender: RA H. Urbanzyk, Coesfeld
Anmerkung: