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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Zwickau, Beschl. v. 29.06.2026 - E 1 Qs 96/26

Eigener Leitsatz:

Eine nachträgliche, rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung für ein abgeschlossenes Verfahren ist unzulässig, da die Pflichtverteidigerbestellung nicht im Kosteninteresses des Rechtsanwalts erfolgt.


E 1 Qs 96/26

Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

Rechtsanwältin

wegen des Verdachts der Bedrohung

hier: Bestellung eines Pflichtverteidigers

ergeht am 29.06.2026

durch das Landgericht Zwickau — Strafkammer als Beschwerdekammer —

nachfolgende Entscheidung:

1. Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgericht Plauen - Ermittlungsrichter - vom 01.06.2026, Az.: E 1 Gs 332/26, mit welchem die Beiordnung einer Pflichtverteidigerin abgelehnt wurde, wird als unbegründet verworfen.
2. Der Beschuldigte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe

I.

Mit Schreiben vom 29.04.2026 beantragte der Beschuldigte mit Schreiben seiner Verteidigerin vom 29.04.2026, sie ihm als Pflichtverteidigerin beizuordnen. Es würden bei der Staatsanwaltschaft Chemnitz weitere Verfahren geführt, mit welchen das hiesige Verfahren gesamtstrafenfähig sei. Zudem drohe ein Bewährungswiderruf.
Mit Verfügung vom 04.05.2026 sah die Staatsanwaltschaft Zwickau, Zweigstelle Plauen, in Hinblick auf ein paralleles Verfahren der Staatsanwaltschaft Chemnitz gemäß § 154 Abs. 1 StPO von der Verfolgung ab und übermittelte die Akte an das Amtsgericht Plauen - Ermittlungsrichter - zur Entscheidung über den Beiordnungsantrag.

Das Amtsgericht Plauen - Ermittlungsrichter - lehnte den Antrag mit Beschluss vom 01.06.2026 ab. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers könne nur im laufenden Verfahren erfolgen; eine rückwirkende Bestellung erfolge selbst dann nicht, wenn bei Antragstellung die Voraussetzungen für eine Beiordnung vorgelegen hätten.

Hiergegen legte der Beschuldigte mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 09.06.2026, eingegangen am 11.06.2026, sofortige Beschwerde ein. Da der Antrag auf Bestellung als Pflichtverteidigerin am 29.04.2026 an die Staatsanwaltschaft übermittelt worden sei, hätten spätestens an diesem Tag die Voraussetzungen für die Beiordnung vollständig vorgelegen. Die Staatsanwaltschaft hätte den Antrag unverzüglich dem zuständigen Ermittlungsrichter vorlegen müssen, da das Verfahren zu diesem Zeitpunkt noch angedauert habe. Die Verteidigerin habe zwischen Bestellung und Einstellung nicht nur zum Schweigen geraten, sondern die Akte durch-gearbeitet, mit dem Mandanten besprochen und eine Stellungnahme hierzu gefertigt, woraufhin erst das Verfahren eingestellt worden sei.
Das Amtsgericht Plauen hat die Akte dem Landgericht Zwickau zur Entscheidung vorgelegt. Die Staatsanwaltschaft Zwickau hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die statthafte und fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde (§ 142 Abs. 7 Satz 1, § 311 Abs. 2 StPO) des Beschuldigten gegen die Ablehnung der Bestellung einer Pflichtverteidigerin ist unbegründet. Die Bestellung einer Pflichtverteidigerin kann nur im laufenden Verfahren erfolgen; eine rückwirkende Bestellung erfolgt nicht.

Die Beiordnung einer Pflichtverteidigerin nach § 140 StPO erfolgt nicht im Kosteninteresse des Beschuldigten, sondern dient allein dem Zweck, ihm eine ordnungsgemäße Verteidigung in einem noch laufenden Verfahren zu gewährleisten (BGH, Beschluss vom 18.08.2020 - StGB 25/20, Beck-online; BGH, Beschluss vom 20.07.2009 - 1 StA 344/08, Beck-online). Dieser Zweck der Sicherung einer ordnungsgemäßen Verteidigung kann nachträglich durch die Bestellung nicht mehr rückwirkend erreicht werden (OLG Dresden, Beschluss vom 24.02.2023 - 2 Ws 33/23).

Ein Kosteninteresse des Beschuldigten folgt auch nicht aus Art. 4 Abs. 1, Art. 3 der Richtlinie (EU) 2016/1919 vom 26.10.2016. Zwar soll durch die genannte Richtlinie nach diesen Vorschriften sichergestellt werden, dass der Beschuldigte auch dann Zugang zu einem Rechts-beistand erhält, wenn er aufgrund mangelnder finanzieller Mittel nicht in der Lage ist, einen solchen zu bezahlen. Auch hierdurch soll allerdings nur im Interesse der Rechtspflege sichergestellt werden, dass dieser Zugang im laufenden Verfahren möglich ist. Nach Abschluss eines Verfahrens besteht ein solches Interesse nicht mehr (OLG Dresden, Beschluss vom 24.02.2023 - 2 Ws 33/23).

Die Beschwerdekammer verkennt nicht, dass die Frage der nachträglichen Beiordnung eines Pflichtverteidigers in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten ist. Allerdings orientiert sich die Beschwerdekammer insoweit an der oben zitierten Rechtsprechung des eigenen Obergerichts und folgt nicht der gegenteiligen Auffassung der vornehmlich bayrischen Obergerichte.

Selbst wenn zum Zeitpunkt des Antrags des Beschuldigten die Voraussetzungen der Bestellung einer Pflichtverteidigerin vorgelegen haben, kommt es daher hierauf nicht an. Maßgeblich ist allein der Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Beiordnung.

Vorliegend ist das Verfahren nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt und somit zumindest vorläufig beendet. Die Bestellung der Pflichtverteidigerin müsste daher nachträglich erfolgen und kommt somit bereits aus diesem Grund nicht in Betracht. Im Übrigen dürfte die Weiterleitung des Beiordnungsantrags an das Amtsgericht Plauen, welche vorliegend binnen weniger als einer Woche nach Eingang des Antrags erfolgte, ohne weiteres unverzüglich im Sinne des § 142 Abs. 1 S. 2 StPO gewesen sein.

III.

Der Beschuldigte hat die Kosten der erfolglosen Beschwerde zu tragen (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO).


Einsender: RÄin J. Braun, München

Anmerkung:


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