Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Nürnberg, Beschl. v. 29.06.2026 - 1 Ws 567/26 e
Eigener Leitsatz:
Nach § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StPO ist die Bestellung des Pflichtverteidigers aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und seinem Pflichtverteidiger endgültig zerstört oder aus einem sonstigen Grund eine angemessene Verteidigung des Angeklagten nicht gewährleistet ist. Um eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses annehmen zu können, bedarf es eines entsprechend substantiierten Vortrags. Maßgeblich ist dabei die Sicht eines verständigen Angeklagten
Oberlandesgericht Nürnberg
1 Ws 567/26 e
In dem Strafverfahren
gegen pp.
Pflichtverteidiger: Rechtsanwalt
Wahlverteidiger: Rechtsanwalt wegen Körperverletzung
hier: sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Ablehnung der Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung und Beiordnung des Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger
erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg - 1. Strafsenat - durch die unterzeichnenden Richter am 29. Juni 2026 folgenden
Beschluss
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 05.06.2026 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe:
I.
Auf Antrag des Angeklagten war ihm mit Beschluss des Amtsgerichts Weiden i.d.OPf. vom 04.12.2025 Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Mit Urteil des Amtsgerichts Weiden i.d.OPf. vom 05.03.2026 wurde der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Sowohl seitens des Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft ist Berufung dagegen eingelegt worden. Mit Verfügung vom 14.04.2026 fragte der Vorsitzende der Berufungskammer mögliche Termine zur Berufungshauptverhandlung bei dem Pflichtverteidiger für den Zeitraum vom 23.06.2026 bis 21.07.2026 an. Entsprechend den seitens des Pflichtverteidigers mitgeteilten Terminen bestimmte der Vorsitzende Termin zur Hauptverhandlung über die Berufungen auf 30.06.2026, 02.07.2026 und 09.07.2026.
Mit Schriftsatz vom 28.04.2026 zeigte sich Rechtsanwalt als Wahlverteidiger an. Namens und im Auftrag des Angeklagten beantragte er ohne Begründung einen Pflichtverteidigerwechsel.
Der Pflichtverteidiger beantragte mit weiterem Schriftsatz vom 20.05.2026 namens und im Auftrag des Angeklagten, seine Beiordnung als Pflichtverteidiger aufzuheben und stattdessen den Wahlverteidiger als Pflichtverteidiger zu bestellen. Trotz fehlender Begründung für den seitens des Angeklagten gewünschten Pflichtverteidigerwechsel erklärte der Pflichtverteidiger sein Einverständnis mit der Aufhebung seiner Beiordnung.
Der Vorsitzende der Berufungskammer fragte mit Verfügung vom 21.05.2026 bei dem Wahlverteidiger an, ob seinerseits die Termine am 30.06.2026, 02.07.2026 und 09.07.2026 wahrgenommen werden könnten und ob versichert werde, dass keine über die bereits entstandenen Kosten und Gebühren hinausgehenden Gebühren und Auslagen geltend gemacht werden. Der Wahlverteidiger entgegnete dahingehend, dass es auf eine Gebührenneutralität oder eine etwaige Verfahrensverzögerung im Fall der Auswechslung des Pflichtverteidigers gemäß § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StPO nicht ankommen würde. Das Vertrauensverhältnis des Angeklagten zu seinem Pflichtverteidiger sei unwiderruflich zerstört, denn dieser habe in seinem Schriftsatz vom 20.05.2026 die Umsetzung des Willens des Angeklagten zum Pflichtverteidigerwechsel erschwert, indem er darin die Fragen der Gebührenneutralität und einer etwaigen Verfahrensverzögerung angesprochen und dadurch nicht die Interessen des Angeklagten wahrgenommen habe.
Mit Beschluss vom 05.06.2026 hat der Vorsitzende der Berufungskammer des Landgerichts Weiden i.d.OPf. den Antrag des Angeklagten, die Bestellung des Pflichtverteidigers aufzuheben und den Wahlverteidiger zum Pflichtverteidiger zu bestellen, abgelehnt. Es fehle an den Voraussetzungen des § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StPO. Auch die Voraussetzungen eines konsensualen Verteidigerwechsels (Einverständnis des bisherigen Verteidigers und des neuen Verteidigers, keine Verfahrensverzögerung sowie keine Mehrbelastung für die Staatskasse, BT-Drs. 19/13829, S. 47; vgl. BGH, Beschluss vom 24.03.2021, StB 9/21, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 12.11.2020, StB 39/20, Rn. 7) seien hier nicht gegeben.
Gegen den ihm am 05.06.2026 zugestellten Beschluss legte der Pflichtverteidiger namens und im Auftrag des Angeklagten sofortige Beschwerde ein. Seit dem 28.04.2026 finde zwischen dem Angeklagten und ihm keine Abstimmung des Verteidigungsverhaltens für die anstehende Berufungsverhandlung mehr statt, was den Zweck der Pflichtverteidigung gefährde. Der Angeklagte habe ihn mit Schreiben vom 27.04.2026 sinngemäß um einen Pflichtverteidigerwechsel und um Empfehlung anderer Rechtsanwälte gebeten. Der Pflichtverteidiger habe ihm mit Schriftsatz vom 29.04.2026 fünf Rechtsanwälte genannt. Eine Antwort des Angeklagten habe er hierauf nicht erhalten. Mit Schriftsatz vom 09.05.2026 habe der Pflichtverteidiger den Entwurf einer Berufungsbegründung an den Angeklagten versandt. Er habe daraufhin das Schreiben des Angeklagten vom 28.05.2026 erhalten, welches sich weder mit der Berufungsbegründung noch sonst mit der Verteidigung auseinandergesetzt habe. Im eigenen Namen erklärte der Pflichtverteidiger weiterhin Einverständnis mit dem Pflichtverteidigerwechsel sowie für diesen Fall den Verzicht auf die bisher entstandene Vergütung im Berufungsverfahren.
Der Wahlverteidiger reichte mit Schriftsatz vom 12.06.2026, eingegangen am 15.06.2026, namens und im Auftrag des Angeklagten sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 05.06.2026 ein und teilte mit, dass er an den terminierten Hauptverhandlungstagen urlaubsbedingt abwesend sein wird. Zwar mag es sein, dass der Pflichtverteidiger in seinem Schriftsatz vom 20.05.2026 die Rechtslage zutreffend wiedergegeben habe, doch habe er dabei nicht die Interessen des Angeklagten vertreten, § 49 Abs. 1 BRAO.
Mit Schreiben vom 10.06.2026, eingegangen am 11.06.2026, hat der Angeklagte selbst sofortige Beschwerde eingereicht. Es bestehe keine Vertrauensbasis zu seinem Pflichtverteidiger mehr, dass es ihm so vorkomme, als ob dieser mehr Interesse an seiner Gegenpartei und an Gericht und Staatsanwaltschaft habe und ihn nicht ordnungsgemäß vertreten würde. Demgegenüber vertrete der Wahlverteidiger, den er beantrage, als Pflichtverteidiger zu bestellen, seine Interessen gewissenhaft und ehrlich.
Die Staatsanwaltschaft beantragt, die sofortigen Beschwerden der Beteiligten als unbegründet zu verwerfen. Der Pflichtverteidiger habe bislang eine ausreichende und an den Interessen des Angeklagten ausgerichtete Verteidigung wahrgenommen. Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses ergebe sich aus den eingereichten Schreiben nicht. Auch die Voraussetzungen eines konsensualen Pflichtverteidigerwechsels lägen nicht vor. Nachdem der Wahlverteidiger nun mitgeteilt hat, an den angesetzten Termin zur Hauptverhandlung nicht teilnehmen zu können, würde ein Pflichtverteidigerwechsel zu einer nicht unerheblichen Verfahrensverzögerung führen.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die sofortige Beschwerde des Angeklagten als unbegründet kostenfällig zu verwerfen.
Der Pflichtverteidiger verweist in seiner Stellungnahme vom 20.06.2026 insbesondere darauf, dass über das Verteidigungskonzept frühestens seit dem 28.04.2026, spätestens seit Mitte Mai 2026, zwischen dem Angeklagten und ihm keine Abstimmung mehr bestehe.
Der Angeklagte teilt mit Schriftsatz seines Wahlverteidigers vom 23.06.2026 mit, dass er das Vertrauensverhältnis als zerstört ansehe. Es stehe dem Pflichtverteidiger kein Vortrag an, den Antrag seines Mandanten zu gefährden oder gar zu vereiteln, indem er diesem zuwiderlaufende Ausführungen dem Gericht auf dem Präsentierteller serviert habe.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 143a Abs. 4 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, §§ 304, 306 Abs. 1, 311 StPO. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen des Widerrufs der Bestellung des Pflichtverteidigers sind derzeit nicht gegeben.
a) Ein Fall des § 143a Abs. 1 S. 1 StPO ist nicht gegeben, weil der Wahlverteidiger seine Beiordnung als neuer Pflichtverteidiger beantragt hat, § 143a Abs. 1 S. 2, 1. Alt. StPO.
b) Die Voraussetzungen des § 143a Abs. 2, S. 1 Nr. 3 StPO liegen nicht vor.
aa) Nach § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StPO ist die Bestellung des Pflichtverteidigers aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und seinem Pflichtverteidiger endgültig zerstört oder aus einem sonstigen Grund eine angemessene Verteidigung des Angeklagten nicht gewährleistet ist. Um eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses annehmen zu können, bedarf es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zufolge eines entsprechend substantiierten Vortrags (vgl. BGH, Beschluss vom 29.04.2026, StB 22/26, BeckRS 2026, 10437 Rn. 15/16 beck-online; BGH, Beschluss vom 26.02.2020, StB 4/20, NStZ 2021, 60 Rn. 7 beck-online). Maßgeblich ist dabei die Sicht eines verständigen Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 26.02.2020, StB 4/20, NStZ 2021, 60 Rn. 7 beck-online). Ein wichtiger Grund würde fernliegen bzw. ausgeschlossen sein, wenn die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses von dem Angeklagten schuldhaft herbeigeführt worden ist; etwa indem er die Kommunikation mit dem Pflichtverteidiger verweigert (vgl. BGH, Beschluss vom 20.03.2025, StB 11/25, NStZ-RR 2025, 181 Rn. 11 beck-online mwN.). Auch Differenzen zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten über die Verteidigungsstrategie würden für sich genommen die Entpflichtung nicht rechtfertigen. Selbst der Umstand, dass ein Pflichtverteidiger ohne Rücksprache mit dem Angeklagten gerichtliche Anträge stellt, reicht insoweit grundsätzlich nicht aus, da Verteidiger unabhängig sind und in eigener Verantwortung handeln, mithin Beistand, aber nicht Vertreter des Angeklagten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20.03.2025, StB 11/25, NStZ-RR 2025, 181 Rn. 9, Rn. 12 beck-online mwN.).
bb) Gemessen an diesen Grundsätzen fehlt es an einer substantiierten Darlegung von Umständen, die annehmen lassen würden, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten endgültig zerstört wäre oder aus einem sonstigen Grund eine angemessene Verteidigung des Angeklagten nicht gewährleistet sei. Konkrete Umstände sind weder den Anträgen noch dem Beschwerdevorbringen noch der Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren zu entnehmen. Im Gegenteil ergibt sich daraus, dass die angemessene Verteidigung des Angeklagten durch den Pflichtverteidiger sichergestellt ist. Dieser hat den Entwurf einer Berufungsbegründung für den Angeklagten gefertigt und ist in der Lage, die gerichtlich angesetzten Termine zur Berufungsverhandlung wahrzunehmen. Soweit der Angeklagte pauschal angibt, das Interesse seines Pflichtverteidigers sei mehr auf die Gegenpartei und Gericht bzw. Staatsanwaltschaft gerichtet, lässt sich daraus kein substantiiertes Vorbringen entnehmen. Soweit die Beschwerde auf den Schriftsatz des Pflichtverteidigers vom 20.05.2026 abhebt, begründen zutreffende schriftsätzliche Ausführungen des Pflichtverteidigers zu den rechtlichen Voraussetzungen eines Pflichtverteidigerwechsels aus Sicht eines verständigen Angeklagten keinen Grund für die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses.
c) Auch die Voraussetzungen eines konsensualen Pflichtverteidigerwechsels, der kostenneutral sein muss und keine Verfahrensverzögerung nach sich ziehen darf (vgl. BGH, Beschluss vom 12.08.2024, 5 StR 236/24, BeckRS 2024, 21064 beck-online) sind nicht erfüllt, da der Wahlverteidiger an den angesetzten Hauptverhandlungstagen verhindert ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO. gez.
Einsender: RA J. Jendricke, Amberg
Anmerkung: