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Entscheidungen

OWi

Entbindungantrag, Aussetzung der Hauptverhandlung, Fortgeltung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Schleswig, Beschl. v. 08.07.2026 - II ORbs 34/26

Eigener Leitsatz:

Ein einmal gestellter Antrag auf Entbindung von der Anwesenheitspflicht bezieht sich regelmäßig nur auf die konkret bevorstehende Hauptverhandlung. Mit dem Erlass eines die Instanz abschließenden Urteils findet er seine Erledigung. Wird das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen, muss ein zuvor gestellter Entbindungsantrag erneut gestellt werden.


II ORbs 34/26

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Beschluss

In dem Bußgeldverfahren

gegen pp.

Verteidiger:
Rechtsanwalt

wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

Auf den Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Rendsburg vom 17. Februar 2026 - 131 OWi 572 Js 19317/25 - zuzulassen, hat der II. Senat für Bußgeldsachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein in der Besetzung mit einem Richter am 8. Juli 2026 beschlossen:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Ein Zulassungsgrund liegt nicht vor.

Insbesondere ist es nicht geboten, das angefochtene Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Mit seiner hierauf zielende Verfahrensrüge dringt der Betroffene nicht durch.

Entgegen der Ansicht des Betroffenen hat es das Amtsgericht nicht versäumt, vor Erlass des Urteils, mit dem es den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid wegen unentschuldigten Fernbleibens verworfen hat, über den Entbindungsantrag des Betroffenen zu entscheiden; ein Antrag des Betroffenen, ihn von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu entbinden, lag bereits nicht vor.

Ein einmal gestellter Antrag auf Entbindung von der Anwesenheitspflicht bezieht sich regelmäßig nur auf die konkret bevorstehende Hauptverhandlung. Mit dem Erlass eines die Instanz abschließenden Urteils findet er seine Erledigung. Wird - wie hier - das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen, muss ein zuvor gestellter Entbindungsantrag erneut gestellt werden (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 15. September 2016 - 3 Ss OWi 1048/16 -, BeckRS 2016, 18782).

Der von dem Betroffenen am 10. Juli 2025 gestellte Antrag, ihn von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu entbinden, hatte sich hiernach mit dem (ersten) Urteil des Amtsgerichts vom 11. Juli 2025 erledigt. Wollte der Betroffene eine Entbindung von der Anwesenheitspflicht auch im Hinblick auf die nach Zurückverweisung der Sache neu anberaumte Hauptverhandlung erreichen, hätte es hierfür eines neuen Antrags bedurft. Einen erneuten Entbindungsantrag hat der Betroffene indes nicht gestellt.

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 80 Abs. 4 S. 3 OWiG abgesehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

Eine Anhörung des Betroffenen zu der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft war nicht geboten. Mangels einer entsprechenden Verweisung in § 80 Abs. 4 S. 2 OWiG ist § 349 Abs. 3 StPO im Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht anwendbar. Gründe für eine ausnahmsweise nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotene Anhörung liegen nicht vor (vgl. hierzu OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 1. März 2007 - 2 Ss-OWi 524/06 -, NStZ-RR 2007, 211; Hadamitzky in: KK/StPO, 6. Aufl. 2025, § 80 Rnr. 56).


Einsender: RA L.H. Kroll, Berlin

Anmerkung:


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