Gericht / Entscheidungsdatum: LG Magdeburg, Beschl. v. 06.07.2026 - 29 Qs 27/26
Eigener Leitsatz:
1. Eine Untätigkeitsbeschwerde gegen die Nichtgewährung der Akteneinsicht durch das Gericht sieht die StPO nicht vor.
2. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit des Rechtsmittels in § 142 Abs. 7 StPO mit einem entsprechenden Kostenrisiko für den Beschwerdeführer kann auch beim möglichen Vorliegen eines Verstoßes gegen das Anhörungsrecht nach § 33 Abs. 1 StPO (durch Nichtgewährung der Akteneinsicht) nicht durch eine vom Gesetzgeber nicht vorgesehene Untätigkeitsbeschwerde umgangen werden.
In pp.
Gründe:
I.
Die Staatsanwaltschaft Magdeburg führt gegen die Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Subventionsbetruges.
Mit Schriftsatz vom 03. April 2026 legitimierte sich Rechtsanwalt Pp. gegenüber der PI Magdeburg, ZKD FK 4, als Verteidiger der Beschuldigten, beantragte seine Beiordnung als Pflichtverteidiger und Akteneinsicht für den Fall, dass seine Beiordnung nicht ohnehin erfolgen wird.
Mit Verfügung vom 10. April 2026 verfügte die Staatsanwaltschaft die Akten an das Amtsgericht mit dem Antrag, dem Beiordnungsantrag nicht zu entsprechen.
Am 17. April 2026 erging der "Beschluss" des Amtsgerichts Magdeburg, mit welchem die Beiordnung von Rechtsanwalt Pp. abgelehnt worden ist.
Mit am 23. April 2026 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz erhob der Verteidiger für die Beschuldigte "Untätigkeitsbeschwerde" und rügte, dass ihm bislang keine Akteneinsicht gewährt worden sei und dass das Amtsgericht bereits ohne seine Akteneinsicht entschieden habe.
Das Amtsgericht hat die Akten daraufhin der Beschwerdekammer vorgelegt.
Der Vorsitzende der Beschwerdekammer hat den Verteidiger darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht nicht untätig gewesen ist, da es den Beiordnungsantrag - wenn auch abschlägig - beschieden habe.
Soweit sich die Untätigkeitsbeschwerde darauf beziehen solle, dass die im Ermittlungsverfahren allein dafür zuständige - Staatsanwaltschaft bis dahin keine Akteneinsicht gewährt hat, sei für die Entscheidung über eine eventuelle Untätigkeit der Staatsanwaltschaft weder das Amtsgericht noch die Beschwerdekammer zuständig.
Sollte die Untätigkeitsbeschwerde hingegen als Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung als Pflichtverteidiger zu verstehen sein, werde die Kammer darüber entscheiden.
Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2026 stellte der Verteidiger klar, dass es sich um eine Untätigkeitsbeschwerde gegen das Amtsgericht und die Staatsanwaltschaft handeln soll. Sie richte sich allein gegen die Nichtgewährung der Akteneinsicht. Dem Amtsgericht sei insoweit vorzuwerfen, dass es vor der Bescheidung über den Beiordnungsantrag nicht auf die Staatsanwaltschaft eingewirkt habe, die beantragte Akteneinsicht zu gewähren.
In der Folge wurde dem Verteidiger durch die Staatsanwaltschaft, an welche die Akten zunächst zurückgereicht worden waren, Akteneinsicht gewährt.
Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2026 erklärte der Verteidiger, dass sich mit der Gewährung der Akteneinsicht die Untätigkeitsbeschwerde erledigt habe.
Die Untätigkeitsbeschwerde sei nun als Antrag auf "Feststellung der Rechtswidrigkeit" (offenbar gemeint: des Verhaltens des Amtsgerichts durch die fehlende Einwirkung auf die Staatsanwaltschaft) umzudeuten, da eine stetig andauernde Wiederholungsgefahr bestehe.
II.
Die als Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit umzudeutende Untätigkeitsbeschwerde ist unzulässig.
Schon eine Untätigkeitsbeschwerde gegen die Nichtgewährung der Akteneinsicht durch das Amtsgericht sieht das Gesetz nicht vor. Im Ermittlungsverfahren ist einzig gemäß § 147 Abs. 5 S. 1 StPO einzig die Staatsanwaltschaft dafür zuständig, über die Gewährung von Akteneinsicht zu entscheiden. Zwar mag dies im Einzelfall "durch" das Gericht geschehen, dann aber nur, wenn die Staatsanwaltschaft dies vorab bewilligt. Das Gericht erfüllt insoweit nur eine einem Boten ähnliche Funktion.
Entscheidet ein Gericht, ohne dass vorab eine beantragte Akteneinsicht an den Verteidiger durch die Staatsanwaltschaft gewährt oder ausdrücklich versagt worden ist, mag dies gegen § 33 Abs. 1 StPO verstoßen. Insoweit hat der Gesetzgeber jedoch die Entscheidung getroffen, dass ein Gehör im Rechtsmittelverfahren nachgeholt werden kann, auch wenn dies im Ergebnis zu einer dem Antragenden nachteiligen Kostenentscheidung führen kann, wenn sein Rechtsmittel trotz dann noch gewährter Akteneinsicht verworfen wird. Nur dann, wenn ein Rechtsmittel nicht möglich ist, besteht die Möglichkeit einer Anhörungsrüge nach § 33a Satz 1 StPO.
Die vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit des Rechtsmittels in § 142 Abs. 7 StPO mit einem entsprechenden Kostenrisiko für den Beschwerdeführer kann auch beim möglichen Vorliegen eines Verstoßes gegen das Anhörungsrecht nach § 33 Abs. 1 StPO (durch Nichtgewährung der Akteneinsicht) nicht durch eine vom Gesetzgeber nicht vorgesehene Untätigkeitsbeschwerde umgangen werden.
Dies gilt vor allem deshalb, weil eine teils in rechtsfortbildender Weise als zulässig erachtete Untätigkeitsbeschwerde nur dann Anwendung finden soll, wenn eine Entscheidung gar nicht beziehungsweise nur verzögert getroffen wird (vgl. Schmitt in: Schmitt/Köhler, StPO, 69. Auflage 2026, § 304 StPO, Rn. 3). Im vorliegenden Fall richtet sich der Vorwurf der Verteidigung jedoch nicht dahin, dass das Amtsgericht verzögert, sondern im Gegenteil: zu schnell (vor gewährter Akteneinsicht), entschieden hat.
Da bereits die ursprüngliche Untätigkeitsbeschwerde unzulässig war, ist der daraus folgende Feststellungsantrag erst recht unzulässig.
Darüber hinaus besteht im konkreten Fall keine Wiederholungsgefahr, der eine Feststellungsentscheidung vorbeugen könnte. Ob das Amtsgericht künftig in anderen Verfahren weiterhin entscheiden wird, ohne vorab eine beantragte Akteneinsicht abzuwarten, kann dahinstehen. Die Wiederholungsgefahr muss in dem Verfahren selbst gegeben sein. Die Bescheidung eines Feststellungsantrages dient weder der allgemeinen Belehrung des Amtsgerichts noch dessen Disziplinierung.
Auch greift die Entscheidung ohne vorherige Gewährung der Akteneinsicht, selbst wenn dies rechtsfehlerhaft gewesen sein sollte, nicht derart unbehebbar in die Grundrechte der
Beschuldigten ein, als dass dies nach einer Feststellung der Rechtswidrigkeit verlangen würde.
III.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, weil das Gerichtskostengesetz für die Bescheidung einer Untätigkeitsbeschwerde keine Gerichtskosten vorsieht.
Einsender: RA E. Besecke, Magdeburg
Anmerkung: