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Entscheidungen

StPO

Durchsuchung, Beschlagnahme, Wegfall des Beschlagnahmegrundes, Aufhebung der Beschlagnahmeanordnung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Karlsruhe, Beschl. v. 04.03.2026 - P 22 Qs 13/26

Eigener Leitsatz:

Stellt sich in einem nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren heraus, dass ein Beschlagnahmegrund nicht vorliegt oder dass dieser entfallen ist, so ist die Beschlagnahmeanordnung aufzuheben und sind die beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben.


P 22 Qs 13/26

Landgericht Karlsruhe

Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

wegen Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornografischer Inhalte

hat das Landgericht Karlsruhe - 22. Große Strafkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und den Richter am Landgericht am 4. März 2026 beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten pp. wird der Beschlagnahmebestätigungsbeschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 26.01.2026 (31 Gs 126/26) aufgehoben.

2. Die beschlagnahmten Gegenstände
- PC MIFCOM
Mobiltelefons Samsung S 30 Ultra,
Mobiltelefon Samsung S 20+,
Festplatte sechs TB
Festplatte vier TB
Festplatte acht TB und
Festplatte Toshiba
sind an den Beschwerdeführer herauszugeben.

3. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe — Cyber-Crime-Zentrum Baden-Württemberg — führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Besitzes jugend-pornographischer Inhalte gemäß § 184c Abs. 3 StGB. Hintergrund ist, dass dieser am 04.08.2025 das Foto einer nur mit Slip bekleideten weiblichen Person mit unbekleideten Brüsten und mit einem Schild in den Händen mit der Aufschrift "Ich bin Jack Malwares Spielzeug" auf der Internet-seite der Firma "fotoforensic" zur Überprüfung der Echtheit des Bildes hochgeladen und damit in Besitz hatte. Eine Schätzung des Alters der abgebildeten weiblichen Person (ob über oder unter 18 Jahren) war und ist aufgrund der Tatsache, dass deren Gesicht weitgehend durch das auf einen Spiegel gerichtete, fotografierende Handy verdeckt ist sowie aufgrund deren schlanker Figur schwierig.

Auf dieser Tatsachengrundlage erließ das Amtsgericht Karlsruhe auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft am 14.10.2025 einen Durchsuchungsbeschluss (31 Gs 1105/25). Die Durchsuchung wurde am 19.01.2026 vollzogen und führte zur Beschlagnahme eines PCs MIFCOM, eines Mobil-telefons Samsung S 30 Ultra, eines Mobiltelefons Samsung S 20+, einer Festplatte sechs TB, einer Festplatte vier TB, einer Festplatte acht TB und einer Festplatte Toshiba. Der Beschuldigte erhob hiergegen förmlich Widerspruch und beantragte richterliche Entscheidung.

Am 20.01.2026 legte der Beschuldigte über seinen Verteidiger, Rechtsanwalt pp., Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 14.10.2025 (= Durchsuchungsbeschluss) ein und beantragte die sofortige Herausgabe sämtlicher beschlagnahmter Gegenstände. Da das Foto nicht eindeutig einen jugendpornographischen Inhalt im Sinne des § 184c StGB darstelle, fehle es bereits an einem konkreten Anfangsverdacht.

Auf den bei der Durchsuchung erhobenen Widerspruch vom 19.01.2026 hin erließ das Amtsgericht Karlsruhe auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft am 26.01.2026 einen Beschlagnahmebestätigungbeschluss (31 Gs 126/26), in dem die Beschlagnahme der o.g. sieben Asservate bestätigt wurde.

Mit staatsanwaltlicher Verfügung vom 28.01.2026 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft. die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 14.10.2025 (= Durchsuchungsbeschluss) kostenpflichtig als unbegründet zu verwerfen.

Mit richterlicher Verfügung vom 30.01.2026, eingegangen bei Strafkammer 22 am 05.02.2026, legte die Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Karlsruhe die Akten „zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss vom 26.01.2026" (= Beschlagnahmebestätigungbeschluss) unter Nichtabhilfe „der Beschwerde" vor.

Am 12.02.2026 gelangte - im Nachgang zur bereits an das Landgericht übersandten Akte - eine weitere Beschwerde des Verteidigers vom 06.02.2026 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 26.01.2026 zur Akte. In dieser wurde auf einen bereits eingereichten Chat-Verlauf Bezug genommen und erneut die sofortige Herausgabe sämtlicher beschlagnahmter Gegenstände beantragt, wiederum mit dem Argument, dass aufgrund des nicht eindeutig jugendpornographischen Inhalts im Sinne des § 184c StGB ein konkreter Anfangsverdacht nicht bestanden habe. Da sich ein Chat-Verlauf nicht bei den Akten befand, übersandte der Verteidiger auf Anforderung des Vorsitzenden am 16.02.2026 den bereits am 23.01.2026 per beA an das Amtsgericht Karlsruhe übersandten Chat-Verlauf erneut. Aus diesem ergibt sich, dass sich die auf dem verfahrensgegenständlichen Foto abgebildete junge Frau im Chat selbst als 23 Jahre alt bezeichnet hatte.

Dieser neue Chat-Inhalt wurde der Generalstaatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme und mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt und darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtige, die Beschlagnahme aufzuheben und die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände anzuordnen. Eine Stellungnahme durch die Generalstaatsanwaltschaft wurde nicht abgegeben. Der Verteidiger stellte auf Nachfrage klar, dass er seine Beschwerde vom 20.01.2026 aufrechterhalte und neben der mit Beschwerde vom 06.02.2026 beantragten eilbedürftigen Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände nach wie vor auch eine grundsätzliche Entscheidung über die Rechtswidrigkeit der erledigten Durchsuchungsanordnung begehre.

1. Von den beiden durch den Verteidiger des Beschuldigten eingelegten Beschwerden vom 20.01.2026 (22 Qs 8/26) und vom 06.02.2026 (22 Qs 13/26) ist jedenfalls die Beschwerde vom 06.02.2026 gegen den Beschlagnahmebestätigungsbeschluss vom 26.01.2026 zulässig und in der Sache erfolgreich, sodass — nachdem das Amtsgericht hinsichtlich des Beschlusses vom 26.01.2026 eine Nichtabhilfeentscheidung getroffen hat — die Beschlagnahme durch

P 22 Qs 13/26 - 4
das Beschwerdegericht (§ 309 Abs. 2 StPO) aufzuheben ist und die beschlagnahmten Ge-genstände herauszugeben sind (siehe dazu unter II. 2.).
Die Entscheidung über die Beschwerde vom 20.01.2026 gegen die erledigte Durchsuchungs-anordnung (22 Os 8/26), für die aufgrund des Grundrechtseingriffs ein Rechtsschutzinteresse an einer nachträglichen Beschwerdeentscheidung fortbesteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.04.1997 - 2 BvR 817/90NJW 1997, 2163; MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl. 2023, StPO § 105 Rn. 41a, beck-online), wird zurückgestellt, weil diese formell mangels Nichtabhilfebeschlusses noch nicht entscheidungsreif ist, einer vertieften Prüfung der Voraus-setzungen eines Anfangsverdachts und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bedarf und über die eilige Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände vorab gesondert entschieden werden kann.

2. Unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung ist eine weitere Beschlagnahme der im Tenor genannten Gegenstände nach dem vorgelegten Chat zwischen dem Beschuldigten und der auf dem Foto abgebildeten Chatpartnerin jedenfalls nicht mehr aufrechtzuerhalten.

a) Stellt sich in einem nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren heraus, dass ein Beschlagnahmegrund nicht vorliegt oder dass dieser entfallen ist, so ist die Beschlagnahme-anordnung aufzuheben und sind die beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben (KK-StPO/Greven, 9. Aufl. 2023, StPO § 98 Rn. 32, 33, beck-online). Zuständig ist der Richter, der in diesem Zeitpunkt eine Beschlagnahmeanordnung treffen müsste (KK-StPO/Greven, 9. Aufl. 2023, StPO § 98 Rn. 3 ff.). Im Beschwerdeverfahren bedeutet dies aufgrund der Vorschrift des § 309 Abs. 2 StPO, dass das Beschwerdegericht die in der Sache erforderliche Entscheidung trifft.

b) Da - unabhängig vom tatsächlichen Alter der abgebildeten Person sowie der Frage der Be-wertung des Bildinhalts als (jugend-)pornografisch - jedenfalls eine vorsätzliche Tatbegehung (selbst in Form eines Eventualvorsatzes bezüglich der Jugendlichkeit der Abgebildeten) nicht nachzuweisen und damit die subjektive Tatseite des § 184c StGB nicht (mehr) zu bejahen ist, ist die weitere Beschlagnahme der im Tenor genannten Gegenstände für eine Strafverfolgung nach § 184c Abs. 3 StGB nicht mehr gerechtfertigt, und zwar weder als Beweismittel (§ 94 Abs. 1 StPO) noch zur Sicherung deren Einziehung oder Unbrauchbarmachung (§ 111b Abs. 1 StPO).

Dies gilt auch für den Fall, dass das Verhalten des Beschuldigten ggf. als unbefugtes Zugänglichmachen einer befugt (durch das Tatopfer) hergestellten Bildaufnahme an eine dritte Person (einen Mitarbeiter von fotoforensic) zu subsumieren wäre und dadurch der höchstpersönliche Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt sein könnte (ggf. strafbar nach § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB). Aber selbst dann, wenn die Generalstaatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung unter diesem Gesichtspunkt nach § 205 Abs. 1 StGB bejahen würde, wäre eine Auswertung der sichergestellten Gegenstände zu Beweiszwecken (§ 94 Abs. 1 StPO) nicht nötig, weil der Beschuldigte sein dahingehendes Verhalten eingeräumt hat, und eine Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung (§ 111b StPO) wäre unzulässig, da eine spätere Einziehung und Unbrauchbarmachung unverhältnismäßig wäre (§ 74f StGB).

Die beschlagnahmten Gegenstände sind daher an den Beschuldigten herauszugeben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 465 StPO analog.


Einsender: RA C. Schaffrath, Pforzheim

Anmerkung:


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