Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StPO

Durchsuchung, Verdacht des Besitzes jugendpornographischer Inhalte, Anfangsverdacht, Verhältnismäßigkeit, geringe Tatschwere

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Karlsruhe, Beschl. v. 05.06.2026 - P 22 Qs 8/26

Eigener Leitsatz:

1. Zum Anfangsverdacht wegen des Verdachts des Besitzes jugendpornographischer Inhalte gemäß § 184c Abs. 3 StGB wegen eines Fotos einer nur mit Slip bekleideten weiblichen Person mit unbekleideten Brüsten und mit einem Schild in der Hand mit der Aufschrift „Ich bin JackMalwares Spielzeug" auf einer Internetseite.
2. Zur (verneinten) Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchungsmaßnahme bei geringem Tatverdacht und geringer Tatschwere.


P 22 Qs 8/26

Landgericht Karlsruhe

Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

Verteidiger

Rechtsanwalt

wegen Besitzes jugendpornografischer Inhalte

hier: Beschwerde des Beschuldigten gegen den Durchsuchungsbeschluss

hat das Landgericht Karlsruhe - 22. Große Strafkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und den Richter am Landgericht am 5. Juni 2026 beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers pp. wird festgestellt, dass die Durchsuchungsanordnung mit Beschluss des Amtsgerichts - Ermittlungsrichter - Karlsruhe vom 14.10.2025 (31 Gs 1105/25) rechtswidrig war.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Beschwerdeführer hierin entstan-denen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe:

Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe - Cyber-Crime-Zentrum Baden-Württemberg - führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Besitzes jugendpornographischer Inhalte gemäß § 184c Abs. 3 StGB. Hintergrund ist, dass dieser - ausweislich eines sog. NCMEC-Cyber-Tipline-Reports - am 04.08.2025 das Foto einer nur mit Slip bekleideten weiblichen Person mit unbekleideten Brüsten und mit einem Schild in der Hand mit der Aufschrift „Ich bin JackMalwares Spielzeug" auf der Internetseite der Firma „fotoforensic" zur Überprüfung der Echtheit des Bildes hochgeladen und damit in Besitz gehabt haben soll. Eine Schätzung des Alters der abgebildeten weiblichen Person (ob über oder unter 18 Jahren) war und ist aufgrund der Tatsache. dass deren Gesicht weitgehend durch das auf einen Spiegel gerichtete, fotografierende Handy verdeckt ist sowie aufgrund deren schlanker Figur schwierig.

Auf dieser Tatsachengrundlage erließ das Amtsgericht Karlsruhe auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft am 14.10.2025 einen Durchsuchungsbeschluss (31 Gs 1105/25). Die Durchsuchung wurde am 19.01.2026 vollzogen und führte zur Beschlagnahme mehrerer Datenträger. Der Beschuldigte erhob hiergegen förmlich Widerspruch und beantragte richterliche Entscheidung.

Am 20.01.2026 legte der Beschuldigte über seinen Verteidiger, Rechtsanwalt pp., Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 14.10.2025 (= Durchsuchungsbeschluss) ein und beantragte die sofortige Herausgabe sämtlicher beschlagnahmter Ge-genstände. Da das Foto nicht eindeutig einen jugendpornographischen Inhalt im Sinne des § 184c StGB darstelle, fehle es bereits an einem konkreten Anfangsverdacht.

Auf den bei der Durchsuchung erhobenen Widerspruch vom 19.01.2026 hin erließ das Amtsgericht Karlsruhe auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft am 26.01.2026 einen Beschlagnahmebestätigungsbeschluss (31 Gs 126/26).

Mit staatsanwaltlicher Verfügung vom 28.01.2026 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 14.10.2025 (= Durchsuchungsbeschluss) kostenpflichtig als unbegründet zu verwerfen.

Mit richterlicher Verfügung vom 30.01.2026, eingegangen bei Strafkammer 22 am 05.02.2026. legte die Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Karlsruhe die Akten „zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss vom 26.01.2026" (= Beschlagnahmebestätigungsbeschluss) unter Nichtabhilfe „der Beschwerde" vor.

Am 12.02.2026 gelangte - im Nachgang zur bereits an das Landgericht übersandten Akte - eine weitere Beschwerde des Verteidigers vom 06.02.2026 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 26.01.2026 zur Akte. In dieser wurde auf einen bereits eingereichten Chat-Verlauf Bezug genommen und erneut die sofortige Herausgabe sämtlicher beschlagnahmter Gegenstände beantragt, wiederum mit dem Argument. dass aufgrund des nicht eindeutig jugendpornographischen Inhalts im Sinne des § 184c StGB ein konkreter Anfangsverdacht nicht bestanden habe. Da sich ein Chat-Verlauf nicht bei den Akten befand. übersandte der Verteidiger auf Anforderung des Vorsitzenden am 16.02.2026 den bereits am 23.01.2026 per beA an das Amtsgericht Karlsruhe übersandten Chat-Verlauf erneut. Aus diesem ergibt sich, dass sich die auf dem verfahrens-gegenständlichen Foto abgebildete junge Frau im Chat selbst als 23 Jahre alt bezeichnet hatte.

Dieser neue Chatinhalt wurde der Generalstaatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme und mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt und darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtige, die Beschlagnahme aufzuheben und die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände anzuordnen. Eine Stellungnahme durch die Generalstaatsanwaltschaft wurde nicht abgegeben. Der Verteidiger stellte auf Nachfrage klar, dass er seine Beschwerde vom 20.01.2026 aufrechterhalte und neben der mit Beschwerde vom 06.02.2026 beantragten eilbedürftigen Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände nach wie vor auch eine grundsätzliche Entscheidung über die Rechtswidrigkeit der erledigten Durchsuchungsanordnung begehre.

Mit Beschluss vom 04.03.2026 hatte die Kammer bereits den Beschlagnahmebestätigungsbeschluss aufgehoben und die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände angeordnet. Die Beschwerde hinsichtlich des Durchsuchungsbeschlusses wurde zunächst zurückgestellt.

Mit Verfügung des Amtsgerichts vom 16.03.2026 wurde der Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss nicht abgeholfen.

Mit Verfügung vom 25.03.2026 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft nochmals, die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss als unbegründet zu verwerfen und führte zur Begründung aus, zum Zeitpunkt des Beschlusserlasses habe der entsprechende Anfangsverdacht bestanden. Nach den gängigen Kriterien der Altersschätzung, inbesondere der Körpergröße und den Proportionen, das Gesicht sei verdeckt, sei davon auszugehen, dass es sich um eine Jugendliche handele. Die Ausprägung der sekundären Geschlechtsmerkmale, die recht geringe Körpergröße und die schmalen Proportionen sprächen für ein Alter von unter 18 Jahren.

Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

1. Zulässigkeit

Trotz inzwischen erfolgter Beendigung der Wohnungsdurchsuchung ist die - nunmehr als auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung gerichtet anzusehende (BGH, Beschl. v. 18.5.2022 - StB 17/22 = NStZ 2022. 638) - Beschwerde zulässig und nicht etwa aufgrund prozessualer Überholung unzulässig; bei Durchsuchungen von Wohnräumen ist schon wegen des Eingriffs in das Grundrecht des Art. 13 Abs. 1 GG ein Rechtsschutzinteresse der Betroffenen zu bejahen (stRspr., s. nur BVerfG. Beschl. v. 15.07.1998 - 2 BvR 446/98 = NJW 1999, 273).

Nach Auffassung der Kammer ist auch grundsätzlich ein „zweigliedriger" Rechtsschutz statthaft, d.h. einerseits (nachträglicher) Rechtsschutz gegen den Durchsuchungsbeschluss und/oder (alternativ oder kumulativ) Beschwerde gegen den ermittlungsrichterlichen Beschluss, mit dem die Sicherstellung zur Durchsicht bestätigt wurde (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschl. v. 28.4.2003 - 2 BvR 358/03, BeckRS 2003. 30316622; Beschl. v. 18.3.2009 - 2 BvR 1036/08, BeckRS 2009, 32749; Beschl. v. 30.11.2021 - 2 BvR 2038/18, BeckRS 2021, 39283; anders wohl BGH. Be-schl. v. 18.5.2022 - StB 17/22 = NStZ 2022, 638). Denn ab Erlass eines solchen Bestätigungsbeschlusses bildet dieser die Grundlage für die Durchsicht und nicht mehr der Durchsuchungsbeschluss. Da von den beiden Maßnahmen Wohnungsdurchsuchung und Durchsicht von Papieren bzw. elektronischen Speichermedien unterschiedliche Grundrechte betroffen sind und im Detail andere Prüfungsanforderungen bestehen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.4.2003 - 2 BvR 358/03, BeckRS 2003, 30316622), erscheint ein solch „zweigliedriger Rechtsschutz (mit unterschiedlichen Rechtsschutzzielen) geboten.

2. Begründetheit

Die gegen den Durchsuchungsbeschluss gerichtete, auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung abzielende Beschwerde ist auch begründet. Der angegriffene Durchsuchungsbeschluss war rechtswidrig.

Es ist bereits zweifelhaft, ob im Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung ein Anfangsverdacht des Besitzes jugendpornographischer Inhalte (§ 184c Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1 StGB) bestand [dazu unter a)]. Die Durchsuchungsanordnung war jedenfalls nicht verhältnismäßig [dazu unter b)].

a) Anfangsverdacht

Materiell setzt § 102 StPO einen Anfangsverdacht voraus, mithin einen über bloße Vermutungen hinausreichenden, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützten konkreten Verdacht dass eine Straftat begangen wurde und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer an dieser Tat in Betracht kommt (stRspr., s. etwa BGH, Beschl. v. 20.7.2022 - StB 29/22 = NStz 2022, 692).
Ein solcher Verdacht scheint hier hinsichtlich des jugendpornographischen Inhalts in zweierlei Hinsicht zweifelhaft, nämlich sowohl bezüglich des pornographischen Inhalts als auch hinsichtlich der Jugendlichkeit der abgebildeten Person, d.h. der Altersbestimmung.

aa) Pornographischer Inhalt

Bereits die Einordnung des verfahrensgegenständlichen Fotos als pornographisch i.S.d. § 184c Abs. 1 Nr. 1 StGB erscheint fraglich. Die genaue Variante der Nr. 1 wird im angegriffenen Beschluss nicht näher bestimmt.

(1) Maßstab

§ 184c Abs. 1 Nr. Ic StGB setzt die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes voraus. Auf dem Foto ist jedoch lediglich die unbekleidete Brust der abgebildeten weiblichen Person zu sehen. Da es sich bei der Brust nicht um Genitalien, d.h. Geschlechtsorgane handelt, scheidet § 184c Abs. 1 Nr. Ic StGB von vornherein aus (so i.E. auch BGH, Urt. v. 20.11.2024 - 2 StR 170/24, BeckRS 2024, 39027 Rn. 15, 16 [dort wurde ein Video, das die unbekleideten Brüste, die im Fokus der Kamera standen, zeigte, ausschließlich nach § 184c Abs. 1 Nr. lb StGB geprüft].

Hinsichtlich des hier in Betracht kommenden sog. Posings sind die Voraussetzungen in § 184c Abs. 1 Nr. la und Ib StGB ähnlich:

Damit ein Posieren unter das Merkmal der sexuellen Handlung i.S..d. § 184c Abs. 1 Nr. la StGB fällt, muss es in sexualbetonter Körperhaltung erfolgen, d.h. die eingenommene Körperposition muss objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug aufweisen (s. etwa BGH, Beschluss vom 03.12.2014 - 4 StR 342/14), was etwa beim Spreizen der Beine, um die unbedeckte Scheide offen zur Schau zu stellen, anzunehmen ist (s. etwa NK-StGB/Papathanasiou, 6. Aufl. 2023, § 184b Rn. 18 m.w.N.). Zu berücksichtigen ist insoweit noch § 184h Nr. 1 StGB, der festlegt, dass unter sexuellen Handlungen nur solche zu verstehen sind, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind.

Demgegenüber setzt ein pornographischer Inhalt i.S.d. § 184c Abs. 1 Nr. lb StGB die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung voraus. Zur früheren Fassung („unnatürlich geschlechtsbetonte Körperhaltung") wurde vom Bundesgerichtshof eine Darstellung gefordert, die offenkundig ein altersunangemessenes und sexuell anbietendes Verhalten zeigt, wobei die unnatürliche Geschlechtsbezogenheit durch die Art der Körperhaltung - unter Umständen verbunden mit aufreizender Bekleidung und Accessoires - für einen objektiven Betrachter eindeutig zum Ausdruck kommen muss (BGH Beschl. v. 13.3.2025 - 2 StR 232/24, BeckRS 2025, 9876 Rn. 14). Inwieweit hieran auch für die neue Fassung des § 184c Abs. 1 Nr. lb StGB festzuhalten ist, erscheint insoweit fraglich, als dass der Gesetzgeber der alten Fassung wohl vor allem mit dem Begriff „unnatürlich" deutlich machen wollte, „dass insbesondere Verhaltensweisen gemeint sind, die für die Altersgruppe des abgebildeten Kindes nicht angemessen sind und mithin gekünstelt erscheinen" (BT-Drs. 18/2954, §. 11). Dort wurde weiter ausgeführt: „Geschlechtsbetont ist die Körperhaltung eines Kindes oder Jugendlichen insbesondere dann, wenn die unbedeckten Genitalien ,offen zur Schau gestellt' [BGHSt 43, 366, 368] sind" (BT-Drs. 18/2954, §. 11). Ob mit der neuen Fassung der Aspekt der Altersunangemessenheit in Wegfall geraten ist, wird zumindest in Teilen der Literatur bejaht (so etwa Spindler/Schuster/Kaesling/Erdemir, Recht der elektonischen Medien, 5. Aufl. 2026, § 4 JMStV Rn. 100; wohl auch LK'Nest1er, StGB, 13. Aufl. 2023, § 184c Rn. 3). Ob der Gesetzgeber dies jedoch wirklich mit der Änderung bezweckte, erscheint zweifelhaft, da ausdrücklich nur auf etwaige Gesetzeslücken hinsichtlich schlafender Kinder oder überraschender Aufnahmen hingewiesen wurde (s. BT-Drs. 19/19859, §. 21).

Da Jugendliche - spätestens im Alter von 16 Jahren - über eine selbstbestimmte Sexualität verfügen und dies auch die Freiheit mit einschließen dürfte, sich in gewissen Posen selbst abzubilden oder fotografieren zu lassen (so etwa auch Spindler/Schuster/Kaesling/Erdemir, a.a.O. [dort wird im Anschluss eine teleologische Reduktion auf das sexuelle Posieren von Jugendlichen unter 16 Jahren vorgeschlagen, sofern die Darstellung nicht im konkreten Einzelfall trotz des höheren Alters einen jugendtypischen Mangel an Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung offenkun dig macht]; vgl. auch BT-Drs. 18/3202 (neu), §. 27 [Jahr 2014]: „Ergänzend empfiehlt der Ausschuss, im Hinblick auf die wachsende sexuelle Selbstbestimmung junger Menschen, die auch ein sexuelles Ausprobieren beinhaltet, von der Erweiterung der Definition der kinderpornographischen Schriften in 184b Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c StGB-E Abstand zu nehmen. "), dürfte jedenfalls ein unterschiedlicher Maßstab im Rahmen der Jugendpornographie im Vergleich zur Kinderpornographie gelten.

Der Begriff des Aufreizens, der sich bereits im Rahmenbeschluss 2004/68/Jl des Rates vom 22.12.2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpomografie P (ABI. EU 2004 Nr. L 13/44, 45) findet, geht nach der allgemeinen Wortbedeutung in sexualisierter Weise über eine neutrale Abbildung hinaus („lascivious" nach der englischsprachigen, „lascive" nach der französischsprachigen Fassung des Rahmenbeschlusses 2004/68/Jl) (BGH, Beschi. v. 1.9.2020 - 3 StR 275/20, NStZ 2021, 41).

Zu beachten ist jedoch, dass die Aufnahme des nur unbekleideten Körpers der Person für sich die Voraussetzungen des § 184c Abs. 1 Nr. 1 StGB noch nicht erfüllt, sodass etwa ein Video, das die unbekleideten Brüste, die im Fokus der Kamera standen, zeigte, als nicht jugendpornographisch einzuordnen war (BGH, Urt. v. 20.11.2024 - 2 StR 170/24, BeckRS 2024, 39027 Rn. 15, 16).

Weiter von maßgeblicher Bedeutung ist, dass sich nach dem Wortlaut des § 184c Abs. 1 Nr. lb StGB die Beschreibung als aufreizend gerade auf die Körperhaltung und - anders als bei Nr. Ic - nicht auf die Art und Weise der Wiedergabe bezieht (LK/Nestler, a.a.O., § 184b Rn. 16).

(2) Subsumtion

Bei näherer Betrachtung des in Rede stehenden Fotos fallen folgende Aspekte ins Auge:

Die abgebildete Person ist weitestgehend unbekleidet, sie trägt lediglich einen rosafarbenen Slip.

Hierbei handelt es sich jedoch nicht um Reizwäsche. Genitalien und Gesäß sind zu sehen.

Die Brust ist unbedeckt, jedoch wirft die das Mobiltelefon haltende Hand bzw. der Arm einen Schatten über die Brust.

Die Körperhaltung ist gerade, beide Beine sind gerade nebeneinander, auch der Oberkörper ist gerade ausgerichtet.

Das Gesicht ist durch das Mobiltelefon nahezu vollständig bedeckt.

Die eine Hand hält das Mobiltelefon, die andere ein Schild (dazu sogleich).

Insgesamt erscheint die Körperhaltung als typisch für ein - unter Jugendlichen und jungen Erwachsenen verbreitetes - „Spiegel-Selbstportrait" bzw. sog. „Spiegel-Selfie". Eine besonders sexualisierte Pose ist nicht ersichtlich. Da gerade nicht jede Aufnahme des nur unbekleideten Körpers für den Tatbestand genügt, würde die bloße Körperhaltung als solche nicht genügen, um diese als aufreizend geschlechtsbetont einzuordnen.

Fraglich ist nun, ob in Anbetracht des Wortlauts der Norm („aufreizend geschlechtsbetonte Körperhaltung") die auf dem Foto erkennbaren Accessoires - Mäuseohren und insbesondere das Schild mit der Aufschrift „Ich bin JackMalwares Spielzeug" -, wobei jedenfalls letzteres unzweifelhaft Sexualbezug hat, die für sich betrachtet nicht aufreizend geschlechtsbetonte Körperhaltung in der Gesamtschau doch zu einer solchen zu machen.

Eine endgültige Klärung dieser Frage bleibt hier ausdrücklich dahingestellt.

bb) Altersbestimmung

Des Weiteren ist zweifelhaft, ob das vorliegende Foto einen Anfangsverdacht dahingehend be-gründen konnte, dass es sich bei der abgebildeten weiblichen Person um eine Jugendliche, d.h. 14- bis 17-Jährige handelte.

Hinsichtlich des Maßstabs ist zunächst von Relevanz, dass beim Besitz-Tatbestand des § 184c Abs. 3 StGB - anders als etwa beim Verbreitungstatbestand des § 184c Abs. 1 StGB - Voraus-setzung ist, dass der inkriminierte Inhalt ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, mithin Scheinjugendliche - volljährige Personen, die lediglich als jugendlich erscheinen - von der Strafnorm ins-gesamt nicht erfasst werden (vgl. TK/Eisele, StGB, 31. Aufl. 2025, § 184c Rn. 17; BT-Drs. 16/9646, 14).

Was sodann die allgemeine Vorgehensweise bei der Altersbestimmung angeht, bedarf es einer Gesamtwürdigung aller sich aus dem Inhalt selbst und dessen Bezeichnung ergebender Umstände, namentlich der körperlichen Entwicklung, des Aussehens, der Gestik und Mimik, (bei Videos auch der Stimme, der Äußerungen) und des Verhaltens des Abgebildeten, aber auch weiterer Faktoren wie der Räumlichkeit, in der die Aufnahme gefertigt wurde, Bekleidungsstücke (etwa Kinderbekleidung), sichtbare weitere Gegenstände (etwa Kinderspielzeug) sowie textlicher oder sprachlicher Altersangaben in dem Inhalt oder dessen Bezeichnung (BGH, Urt. v. 14.12.2023 3 StR 183/23, juris Rn. 16).

Geht es - wie hier - um die Abgrenzung zwischen einer jugendlichen und einer erwachsenen Person ist allerdings zu bedenken, dass es in der Regel weder körperliche Merkmale noch eine Analyse von Gesichtszügen erlauben, die Unterscheidung zwischen sechzehn- oder siebzehn-jährigen Mädchen oder geringfügig älteren Personen mit hinreichender Zuverlässigkeit zu treffen, da bei geschlechtsreifen Personen sichtbare Anhaltspunkte wie bei Kinderpornographie („vor der Pubertät") nicht existieren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.12.2008 - 2 BvR 2369/08, juris; Be-schl. v. 20.11.2019 - 2 BvR 31/19, 2 BvR 886/19, NJW 2020, 384, 385; MüKo-StGB/Hömle , 4. Aufl. 2021, § 184c Rn. 9; Matt/Renzikowski/Eschelbach , StGB, 2. Aufl. 2020, § 184c Rn. 11).

All dies ist bereits im Rahmen der Anfangsverdachtsprüfung von Bedeutung.

Die Schwierigkeiten bei der Altersbeurteilung spiegeln sich auch in Entscheidungen des Bundes-verfassungsgerichts wider.

So führte das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung (Beschl. v. 21.10.2024 - 1 BvR 2215/24, NJW 2024, 3643 f.) etwa aus:

„Entgegen der Auffassung des Bf. lässt allein die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit, dass die im Video abgebildete Person tatsächlich volljährig sein könnte, nicht den Anfangsverdacht [der Verbreitung und des Besitzes jugendpomografischer Inhalte] entfallen. In einem - wie hier - frühen Stadium der Ermittlungen ist es verfassungsrecht/ich ausreichend, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die in einem pornografischen Video abgebildete Person jünger als 18 Jahre alt ist; ein höherer Verdachtsgrad wie etwa eine überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit oder gar eine Schuldüberzeugung sind nicht erforderlich. Die Frage der Volljährigkeit ist letztlich eine Frage, die abschließend erst durch die weiteren Ermittlungen und das weitere Verfahren zu klären ist. Zwar können konkrete Anhaltspunkte für die Minderjährigkeit einer abgebildeten Person nicht in jedem Fall allein vorliegendem Bildmaterial entnommen werden [...J. Vorliegend sind die Fachgerichte aber nachvollziehbar davon ausgegangen, dass das Video hinreichend aussagekräftig ist, um zur Einschätzung der Minderjährigkeit der abgebildeten Person zu gelangen; das LG begründet dies insbesondere damit, dass das Gesicht der Person geradezu kindliche Züge aufweise."

In einer anderen Entscheidung (Beschluss vom 20.11.2019 - 2 BvR 31/19, 2 BvR 886/19, NJW 2020, 384, 385) heißt es demgegenüber:

[D]ie Annahme, der Bf. habe sich im Jahr 2009 im Besitz von zumindest jugendpornografischen Schriften befunden und sie an den Empfänger der E-Mail vom 8.9.2009 versandt konnte aber nicht allein auf die der E-Mail beigefügten Bilddateien gestützt werden. Hier lässt sich aufgrund des körperlichen Entwicklungsstandes ausschließen, dass ein Kind iSv 184 b StGB abgebildet ist. Sowohl die Polizei in ihrem Ermittlungsbericht als auch der Ermittlungsrichter in dem angegriffenen Durchsuchungsbeschluss gehen nachvollziehbar davon aus, dass die auf den Bi/dem erkennbare Beinbehaarung gegen die Abbildung eines Kindes spricht. Ob es sich um das Glied eines Jugendlichen oder eines Erwachsenen handelt, kann den Bildern aber nicht entnommen werden. Das erigierte Glied und die leichte, aber durchaus erkennbare Beinbehaarung können ebenso auf einen Erwachsenen wie auf einen Jugendlichen hindeuten."

In einer weiteren Entscheidung (Beschl. v. 6.12.2008 - 2 BvR 2369, BeckRS 2008, 146525) war ausdrücklich Folgendes dargelegt:

„Es ist nicht absehbar, dass gegen die Beschwerdeführer tatsächlich wegen des Verdachts des Verstoßes gegen 184c StGB ermittelt werden wird. [..} zwar in der Tat, dass das, Verbreiten pornographischer Filme, an denen "Scheinjugendliche" - also tatsächlich erwachsene Personen, die jedoch für einen objektiven Beobachter minderjährig erscheinen - mitwirken, unter die neue Strafvorschrift fällt. Danach genügt es aber nicht, dass die Volljährigkeit der betreffenden Person für den objektiven Betrachter zweifelhaft ist; vielmehr müsste der Beobachter umgekehrt eindeutig zu dem Schluss kommen, dass jugendliche Darsteller beteiligt sind. Ein ernsthaftes Strafbarkeitsrisiko im Zusammenhang mit pomographischen Darstellungen „Scheinjugendlicher" lässt sich danach allenfalls annehmen, wenn und soweit in pornographischen Filmen auftretende Personen ganz offensichtlich noch nicht volljährig sind, etwa dann, wenn sie (fast) noch kindlich wirken und die Filme somit schon in die Nähe von Darstellungen geraten, die als (Schein-) Kinderpomographie unter den Straftatbestand des 184b StGB fallen."

Nach alledem ging die Kammer davon aus, dass (schon) bei der Beurteilung des Anfangsverdachts zu fordern ist, dass die Minderjährigkeit der abgebildeten Person nicht zweifelhaft, sondern offenkundig ist, etwa weil ein wesentliches Merkmal eindeutig erscheint (ZB geradezu kindliche Gesichtszüge).

Ob dies hier der Fall war, ist fraglich.

Zunächst war indiziell zu sehen, dass die polizeiliche Sachbearbeiterin der - mit entsprechenden Tatvorwürfen erfahrenen - Kriminalinspektion 1 die Akte der Generalstaatsanwaltschaft zur Prüfung vorlegte und darauf hinwies, eine „zweifelsfreie Einschätzung des Alters" sei „nicht möglich, da das Gesicht der Person durch ein Mobiltelefon fast vollständig verdeckt" sei.

Bei Betrachtung des Fotos sind folgende Aspekte zu sehen:

Das Gesicht der abgebildeten Person ist tatsächlich nahezu vollständig verdeckt, sodass ein wichtiger - wenn nicht gar der wichtigste - Beurteilungsfaktor nicht einbezogen werden kann.
Weiter ist festzustellen, dass die abgebildete Person sehr schlank ist.

Die Beurteilung der Körpergröße fällt hingegen schwer. Es muss beachtet werden, dass die Beine ab den Knien nicht abgebildet sind, was dazu führt, dass die Person auf den ersten Blick klein wirkt. Die Höhe der neben der Person befindlichen Tür kann zwar nicht konkret bestimmt werden. Bei Annahme einer üblichen Türhöhe von knapp zwei Metern (und ein paar Zentimetern) würde die Person jedoch - für eine weibliche Person - nicht auffallend klein sein.

Tatsächlich ist die Brust der abgebildeten Person wenig ausgeprägt, es ist jedoch ein Brustansatz vorhanden. Generell sind Brustformen und -größen sehr unterschiedlich. Die flache Brust der abgebildeten Person scheint jedenfalls auch mit der insgesamt sehr schlanken Figur in Zusammenhang stehen zu können und lässt nicht zwingend auf Minderjährigkeit schließen. Der Brustbereich wirkt indes auch keineswegs kindlich.

Der Becken-/Hüftbereich ist demgegenüber deutlich ausgeprägt, Taillen- und Hüftumfang weichen mithin deutlich voneinander ab, was eher für ein älteres Alter spricht, wobei auch dieser Aspekt nicht derart eindeutig ist, dass er Minderjährigkeit ausschließen würde.

Die abgebildete Person trägt am Mittelfinger einer Hand einen schmalen goldenen Ring. Auch dieses Detail spricht - ebenso wenig wie der rosafarbene Slip oder der „Mäuseohren-Haarreif' - weder indiziell für die Minderjährigkeit noch für die Volljährigkeit.

Anhand einer Gesamtschau der dargestellten Aspekte erscheint äußerst fraglich, ob die Jugendlichkeit der abgebildeten weiblichen Person für einen objektiven Betrachter tatsächlich eindeutig erschien. Die abgebildete Person könnte 16/17 Jahre alt sein, genauso gut jedoch auch 18/19 Jahre.

cc) Diskussion um teleologische Reduktion

Lediglich am Rande sei erwähnt, dass - anders als die beiden vorgenannten Aspekte - im Rahmen des Anfangsverdachts die von Teilen der Literatur geforderte teleologische Reduktion des § 184c Abs. 3 StGB (s. etwa MüKo-StGB/Hörnle, a.a.O., § 184c Rn. 22; vgl. auch NK-StGB/Papathanasiou, a.a.O., § 184c Rn. 10 m.w.N.) bzw. analoge Anwendung des § 184c Abs. 4 StGB (so wohl TK/Eisele, a.a.O. § 184c Rn. 20) im Falle der freiverantwortlichen Schaffung und Aushändigung der Inhalte, worüber der BGH bislang nicht entschieden bzw. die Problematik offengelassen hat (vgl. BGH, NStZ-RR 2019, 341; Beschl. v. 12.1.2021 - 3 StR 362/20, BeckRS 2021, 5122 Rn. 21 ff.), noch keine Rolle spielen dürfte. Es ist nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass derartige Fotos per se freiverantwortlich hergestellt und versendet werden.

dd) Zwischenergebnis

In der Gesamtschau erschien das Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte i.S..d. § 152 Abs. 2 StPO äußerst zweifelhaft und war ein etwaiger Anfangsverdacht allenfalls schwach ausgeprägt.

b) Verhältnismäßigkeit:

In der Folge war die Durchsuchungsanordnung jedenfalls unverhältnismäßig.

Dem erheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre der Betroffenen entspricht ein besonderes Rechtfertigungsbedürfnis nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Durchsuchung muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck Erfolg versprechend sein. Ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein; dies ist nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. Schließlich muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. zum Ganzen etwa BVerfG, Beschl. v. 27.6.2005 - 2 BvR 2428/04, BeckRS 2005, 27963; Beschl. v. 10.1.2018 - 2 BvR 2993/14 = NStZ 2019, 351 f.; Beschl. v. 5.12.2023 - 2 BvR 1749/20 = NJW 2024, 575, 576).

aa) Geeignetheit und Erforderlichkeit

Die Kammer hat nicht verkannt, dass die Durchsuchung eine durchaus geeignete Maßnahme darstellt, um - etwa zwecks Auffindens von Chat- bzw. Internetverläufen - weitere Erkenntnisse gewinnen zu können, und dass ohne Durchsuchung die weitere Aufklärung des Sachverhalts zumindest erschwert wird.

bb) Verhältnismäßigkeit i.e.§.

Dennoch war die Durchsuchungsanordnung nicht verhältnismäßig i.e.§, da sie in der Gesamtschau nicht in angemessenem Verhältnis zur Stärke des Verdachts und zur Schwere der in Betracht kommenden Tat stand.

(1) Stärke des Verdachts

Wie bereits dargelegt war der Anfangsverdacht - sollte er überhaupt zu bejahen sein - allenfalls schwach ausgeprägt und lag im Grenzbereich zwischen tatsächlichen Anhaltspunkten i.S.d. § 152 Abs. 2 StPO und bloßen Vermutungen.

(2) Tatschwere

Hinsichtlich der Tatschwere war - abstrakt - zu sehen, dass es sich bei § 184c Abs. 3 StGB um kein Verbrechen, sondern um ein Vergehen handelt, das Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vorsieht. § 184c Abs. 3 StGB wird etwa auch nicht im Katalog des § 100a Abs. 2 StPO als schwere Straftat aufgelistet.

Hinsichtlich der konkreten Tatschwere war zu sehen, dass vom Tatbestand des § 184c Abs. 3 StGB auch der Besitz hunderter Videodateien mit schwersten Missbrauchsdarstellungen offensichtlich Minderjähriger bzw. Scheinkinder erfasst wird.

Der Besitz eines einzelnen Fotos, das lediglich eine weibliche Person mit unbekleideter Brust und verdecktem Gesicht (mithin eine vergleichsweise anonyme Person) im Alters-Grenzbereich zwischen Jugendlichkeit und Erwachsenenalter zeigt, stellt einen der mildesten vom Tatbestand erfassten Fälle dar.

Alle genannten Aspekte mussten in der Gesamtschau dazu führen, die Tatschwere insgesamt im untersten Bereich anzusiedeln. Im Falle eines Tatnachweises wäre bei dem nicht vorbestraften Beschuldigten allenfalls mit einer geringen Geldstrafe zu rechnen gewesen.

(3) Gesamtabwägung

In der Rechtsgüterabwägung war die Durchsuchungsanordnung jedoch unverhältnismäßig und daher rechtswidrig. Bei der dargestellten Tatschwere des in Rede stehenden Delikts sowie der zweifelhaften Verdachtslage konnte das staatliche Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, welchem nach dem Grundgesetz eine hohe Bedeutung zukommt, den schwerwiegenden Eingriff in die - insbesondere durch Art. 13 GG - grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Beschwerdeführers nicht rechtfertigen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473a StPO.


Einsender: RA C. Schaffrath, Pforzheim

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".