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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Münster, Beschl. v. 15.06.2026 - 20 Qs 23/26

Eigener Leitsatz:

Eine nachträgliche, rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung für ein abgeschlossenes Verfahren ist unzulässig, und zwar auch dann, wenn der Verteidiger oder der Beschuldigte rechtzeitig und begründet die Bestellung beantragt hatte.


20 Qs 23/26

Landgericht Münster

Beschluss

In der Beschwerdesache
betreffend pp.

Beschwerdeführer,
Verteidiger: Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk,
Kellerstraße 4, 48653 Coesfeld,

hat die 20. Strafkammer des Landgerichts Münster auf die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 22.05.2026 - Az: 23 Gs 3148/26 - durch pp. am 15.06.2026 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gründe:

Die grundsätzlich statthafte sofortige Beschwerde vom 27.05.2026 ist mangels Beschwer unzulässig.

Im Beschwerdeverfahren ist das Fortbestehen einer Beschwer im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts Voraussetzung für die Sachentscheidung. Die Beschwer fehlt, wenn das beanstandete Geschehen nicht mehr korrigiert werden kann oder wenn es durch die Entwicklung des Verfahrens überholt ist (vgl. nur OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Juli 2023 – 5a Ws 1/21 –, juris Rn. 8 m.w.N.).

Ein solcher Fall liegt hier vor, da die Beiordnung eines Pflichtverteidigers bereits deshalb nicht mehr in Betracht kommt, da das Verfahren nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden ist.

Nach dem Abschluss des Verfahrens – auch bei einer vorläufigen Einstellung – besteht kein Bedürfnis für die Führung der Verteidigung mehr. Eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung für das abgeschlossene Verfahren ist daher unzulässig, und zwar auch dann, wenn der Verteidiger oder der Beschuldigte rechtzeitig und begründet die Bestellung beantragt hatte. Denn bei den §§ 140 ff. StPO steht nur die Sicherung einer ordnungsgemäßen Verteidigung im Vordergrund und die Bestellung eines Pflichtverteidigers dient nicht dem Kosteninteresse des Beschuldigten, wohingegen die nachträgliche Bestellung einzig dem verfahrensfremden Zweck dienen würde, dem Verteidiger für einen bereits abgeschlossenen Verfahrensabschnitt einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 23. September 2020 – 1 Ws 120/20 –, juris Rn. 6; LG Münster, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – 8 Qs - 72 Js 8030/19 - 60/19 –, juris Rn. 16 m.w.N.).

Soweit in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten wird, unter besonderen Umständen sei eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unzulässigkeit einer nachträglichen Beiordnung zu machen, nämlich wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung vorlagen und das Begehren in verfahrensfehlerhafter Weise behandelt wurde, schließt sich die Kammer dem – unbeschadet der Frage, ob diese Voraussetzungen überhaupt vorlägen – nicht an. Unter Berücksichtigung des vorbenannten Zwecks der Vorschriften der §§ 140 ff. StPO ist eine solche Durchbrechung nicht angezeigt (vgl. LG Münster, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.). Hieran hat sich auch nichts nach der Reform durch das Gesetz zur Neureglung der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 geändert. Soweit insoweit vereinzelt vertreten wird, das eine rückwirkende Bestellung mit Blick auf dieses Gesetz, das der Umsetzung der PKH-Richtlinie EU 2016/1919 vom 26. Oktober 2016 dient, möglich sein soll, um einen mittellosen Beschuldigten von den Kosten der Verteidigung freizustellen, verkennt diese Ansicht, dass nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie der „Anspruch auf Prozesskostenhilfe“ nur dann besteht, „wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist“, mithin für das weitere Verfahren von Bedeutung ist. Keineswegs sieht die Richtlinie vor, den Beschuldigten nachträglich in jedweder Phase des Verfahrens von den Kosten der Verteidigung frei zu halten (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Juli 2023 – 5a Ws 1/21 –, juris Rn. 16 f.; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 16. September 2020 – 2 Ws 112/20 –, juris Rn. 15).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. Da die Einstellung bereits vor Einlegung der sofortigen Beschwerde erfolgte, kommt auch kein ausnahmsweises Absehen von der Auferlegung der Kosten in Betracht.


Einsender: RA H. Urbanzyk, Coesfeld

Anmerkung:


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