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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit, Unverzüglichkeitsgebot, Vorlage der Vollmacht, Verteidigeranzeige

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Magdeburg, Beschl. v. 29.05.2026 - 25 Qs 20/26

Eigener Leitsatz:

1. Zur wirksamen Anzeige der Verteidigerstellung bedarf es nicht der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht.
2. Wenn ein Rechtsmittel durch einen Rechtsanwalt eingelegt und begründet wird, spricht - vor dem Hintergrund seiner Stellung als Organ der Rechtspflege (vgl. § 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) - nämlich in der Regel eine Vermutung dafür, dass er hierzu bevollmächtigt ist. Der Vorlage einer Vollmachtsurkunde bedarf es abgesehen von den gesetzlich angeordneten Ausnahmen nicht.
3. Eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung hat jedenfalls dann zu erfolgen, wenn eine Entscheidung über den Beiordnungsantrag ohne zwingenden Grund nicht unverzüglich erfolgt ist.
4. Wenn der Beschuldigte unter Betreuung steht und zum Aufgabenkreis des Betreuers die Vertretung vor Behörden zählt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO vorliegen, da der Beschuldigte nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen.


Landgericht Magdeburg

Beschluss

25 Qs 20/26

In der Beschwerdesache
betreffend pp.

Verteidiger:
Rechtsanwalt Jan-Robert Pp., Schleinitzstraße 14, 38106 Braunschweig

wegen sexuellen Übergriffs u.a.

hat die 5. Große Strafkammer des Landgerichts Magdeburg durch die unterzeichnenden Richter am 29. Mai 2026 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des ehemals Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 08.04.2026 aufgehoben und dem ehemaligen Beschuldigten Rechtsanwalt pp. aus Braunschweig als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des ehemals Beschuldigten fallen der Landeskasse zur Last.

Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Magdeburg führte gegen den ehemals Beschuldigten zunächst ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der sexuellen Nötigung mit dem Tatzeitpunkt vom 18.08.2025. Mit Schreiben des Polizeireviers Salzlandkreis in Bernburg vom 27.08.2025 wurde der Beschwerdeführer zur Beschuldigtenvernehmung am 10.09.2025 geladen. Mit Fax vom 03.09.2025 an das Polizeirevier in Bernburg, Eingang dort am 04.09.2025, versicherte Herr
Rechtsanwalt pp. anwaltlich, dass die rechtlichen Interessen des ehemals Beschuldigten durch ihn vertreten würden. Gleichzeitig beantragte er als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden, da der ehemals Beschuldigte unter amtlicher Betreuung durch Herrn pp. stehe.

Ausweislich eines Betreuerausweises vom 02.07.2025 umfasste dessen Aufgabenbereich Sorge für die Gesundheit, Regelung des Aufenthalts, Entscheidung über eine freiheitsentziehende Unterbringung, Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen, Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Einrichtungen und Versicherungsträgern. Ein Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge ist dort zusätzlich vermerkt.

Unter dem 18.09.2025 gingen die Akten bei der Staatsanwaltschaft Magdeburg ein. Mit Verfügung vom 23.09.2025 stellte die Staatsanwaltschaft Magdeburg das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Darüber hinaus stellte es im Rahmen derselben Verfügung beim Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Magdeburg den Antrag, den Antrag des ehemals Beschuldigten auf Beiordnung von Rechtsanwalt Pp. zurückzuweisen. Denn schon im Zeitpunkt der Antragstellung sei das Verfahren einstellungsreif gewesen. Die Einstellung sei umgehend erfolgt. Zudem bestehe die Betreuung nur für finanzielle Angelegenheiten. Die Akten gingen beim Amtsgericht am 25.09.2025 ein.

Schon mit Schriftsatz vom 23.09.2025 an das Amtsgericht Magdeburg, Eingang dort am selben Tage, erinnerte Herr Rechtsanwalt Pp. an den Beiordnungsantrag und hielt mit Schriftsatz vom 06.10.2025 auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Einstellung weiter hieran fest, da die Voraussetzungen für eine nachträgliche Bestellung vorliegen würden. Mit Schriftsatz vom 14.10.2025, Eingang beim Amtsgericht Magdeburg am 14.10.2025 erinnerte er erneut an den Antrag. Mit Verfügung vom 14.10.2025 wurden vom Amtsgericht Magdeburg zunächst die Betreuungsakten vom Amtsgericht Aschersleben angefordert um den Umfang der Betreuung zu prüfen.

Nachdem Rechtsanwalt Pp. im Namen des ehemals Beschuldigten mit Schriftsatz vom 17.11.2025 Beschwerde gegen dessen behauptete faktische Versagung der Beiordnung als Pflichtverteidiger aufgrund Zeitverzugs eingelegt hatte, verwarf das Landgericht Magdeburg diese mit Beschluss vom 25.03.2026, Geschäftsnr. 21 Qs 63/25, als unzulässig.

Mit hier angefochtenem Beschluss vom 08.04.2026, Zugang bei Herrn Rechtsanwalt Pp. am 13.04.2026, wies das Amtsgericht Magdeburg den Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger zurück. Die Voraussetzungen des § 140 StPO hätten nicht vorgelegen, da es bereits an einem Antrag des ehemals Beschuldigten fehle. Unter Bezugnahme auf den o.g. Beschluss des Landgerichts Magdeburg führte es weiter aus. der Vortrag der rechtlichen Interessenvertretung genüge nicht. Der Passus "Namens und in Vollmacht" seien kein Mittel der Glaubhaftmachung. Auch nach Aufforderung habe der Rechtsanwalt Pp. keine Vollmacht vorlegen können. Ob ein Fall der notwendigen Verteidigung tatsächlich vorgelegen habe, könne dahinstehen.

Mit Schriftsatz vom 15.04.2026, Eingang beim Amtsgericht Magdeburg am 16.04.2026, legte Herr Rechtsanwalt Pp. namens und in Vollmacht des ehemals Beschuldigten sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 08.04.2026 ein. Hierzu nahm er zunächst Bezug auf eine Gegenerklärung vom 02.04.2026 hinsichtlich des obigen Beschlusses. Weiter führte er aus, er habe sehr wohl versichert, die rechtlichen Interessen des ehemals Beschuldigten wahrzunehmen. Zudem habe der Betreuer den Wunsch des ehemals Beschuldigten ihm per Email übermittelt. Diese Art der Beauftragung sei durchaus üblich. Zudem sei auch eine Einschaltung des Betreuers notwendig gewesen, da für die Vermögenssorge ein Einwilligungsvorbehalt eingetragen sei und ein Dienstleistungsvertrag nicht ausschließlich einseitig vorteilshaft sei. Das Vorliegen der Betreuung stelle einen Beiordnungsgrund nach § 140 Abs. 2 StPO dar.

Das Amtsgericht legte die Akten über die Staatsanwaltschaft dem Landgericht zur Entscheidung vor.

Die gemäß der §§ 140 Abs. 7, 311 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

Die sofortige Beschwerde wurde durch den gewählten Verteidiger des ehemals Beschuldigten und damit Beschwerdeführer in zulässiger Weise in dessen Namen, sowie form- und fristgerecht erhoben. Er hat mit Schriftsatz vom 03.09.2025 angezeigt, die rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers zu vertreten, strafprozessuale Anträge gestellt und damit seine Verteidigerstellung angezeigt.

Einer schriftlichen Vollmacht bedurfte es hierfür nicht.

Die Vollmacht des Verteidigers bedarf keiner Schriftform, die Vollmacht ist kein notwendiger Bestandteil der Verteidigerbestellung (OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.07.1994 - 2 Ss 8/94, NStZ 1995, 52, beck-online; NJW 1983, 89, beck-online).

Der gewählte Verteidiger erlangt seine Rechtsstellung mit dem Abschluss des Verteidigervertrags. Einer zusätzlichen schriftlichen Bevollmächtigung bedarf es nicht. Diese dient lediglich zum Nachweis, dass ein Verteidigervertrag besteht. Neben den §§ 234, 329, 350, 387, 411 StPO verlangt das Gesetz beim gewählten Verteidiger lediglich für die gesetzliche Zustellungsermächtigung nach § 145a Abs. 1 StPO, dass die Vollmacht sich bei den Akten befindet, was dem Schutz des Angeklagten dient. Sonst schreibt es eine Form für den Nachweis des Verteidigervertrags nicht vor und macht die Ausübung der Rechte des Verteidigers von der Vorlage einer Vollmacht nicht abhängig. So kann der Verteidiger insbesondere Rechtsmittel einlegen oder - mit ausdrücklicher Ermächtigung - zurücknehmen, ohne dass es gleichzeitig des Nachweises einer Vollmacht bedürfte. Es genügt stets, dass der Verteidiger tatsächlich beauftragt war, als er die jeweiligen Erklärungen abgab, wobei der Nachweis hierüber auch später möglich ist (BGH, Urteil vom 09-10-1989 - 2 StR 352/89, NJW 1990, 586, beck-online).

Die Annahme der Wahl kommt dabei üblicherweise darin zum Ausdruck, dass der Anwalt sich im Verfahren - sei es durch ausdrückliche Erklärung, sei es durch schlüssiges Verhalten - zum Verteidiger des Beschuldigten „bestellt" (BVerfG, Beschluss vom 28. 10. 1976 - 2 BvR 23/76, NJW 1977, 99, beck-online).

Der benannte Nachweis ist formfrei möglich. So wird es allenfalls vertreten, es sei zweckdienlich, die Tatsache der Bestellung schriftlich zu bekunden (NJW 1983, 89, beck-online). Erscheint aber z.B. der Verteidiger mit dem Verfolgten im Termin, ergibt sich der Nachweis seiner Bestellung aus schlüssigem Verhalten, erklärt er sich sonst als Verteidiger schriftlich zu den Akten, darf seine Bestellung vermutet werden

Wenn etwa ein Rechtsmittel durch einen Rechtsanwalt eingelegt und begründet wird, spricht -vor dem Hintergrund seiner Stellung als Organ der Rechtspflege (vgl. § 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) - nämlich in der Regel eine Vermutung dafür, dass er hierzu bevollmächtigt ist. Der Vorlage einer Vollmachtsurkunde bedarf es abgesehen von den benannten gesetzlich angeordneten Ausnahmen abgesehen grundsätzlich nicht. Eine andere Beurteilung ließe sich allenfalls durch- das Vorliegen konkreter und gewichtiger, gegen eine Bevollmächtigung des Rechtsanwalts sprechender Anhaltspunkte rechtfertigen (RhPfVerfGH, Beschluss vom 28.1.2021 - VGH B 71/20, NJW 2021, 2505, Rn. 27, beck-online).
Derartige zweifelbegründende Anhaltspunkte bestehen aus Sicht der Kammer vorliegend nicht.
Der Wahlverteidiger muss zwar wirksam bevollmächtigt sein; in der Regel handelt es sich um eine entgeltliche Geschäftsbesorgung nach § 675 BGB (KK-StPO/VVillnow, 9. Aufl. 2023, StPO vor § 137 Rn. 3, beck-online).

Von einem derartigen, ordnungsgemäßen zivilrechtlichen Vertragsabschluss ist auszugehen, Anhaltspunkte, die die o.g. Vermutung widerlegen würden, sind nicht ersichtlich. Der Verteidiger erklärte mit Schriftsatz vom 16.04.2026, dass es zur Beauftragung auf elektronischem Wege über Email gekommen sei und legte diese vor. So wurde ihm die Bitte der Übernahme des Mandats durch den Betreuer mit Email vom 02.09.2025 zugetragen. Dies stützt letztlich die o.g. Vermutung der ordnungsgemäßen Beauftragung und begründet keine weiteren Zweifel.
Die bloße Tatsache, dass eine Betreuung besteht, ist zunächst unerheblich, da auch Betreute grundsätzlich dazu befähigt sind, Rechtsgeschäfte einzugehen, sofern nicht z.B. ein Einwilligungsvorbehalt vorliegt. Ein solcher liegt hier sogar vor. Dass der Betreuer, auch wenn er dies nicht ausdrücklich schrieb, in dieser Konstellation einen Vertrag nicht im eigenen Namen abschließen wollte, sondern nach außen hin für den betreuten Beschwerdeführer auftrat, liegt auf der Hand, da das Ermittlungsverfahren sich gegen den Betreuten richtete. Auch Herr Rechtsanwalt Pp. ging nicht hiervon aus. Dafür, dass der Betreuer hierbei ohne Wissen und Wollen des Beschwerdeführers handelte und in etwaiger Überschreitung seiner Vertretungsmacht einen Verteidiger für den Betreuten beauftragen wollte, ohne dass dieser dies wünschte, ist nichts ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer zwischenzeitlich selbst von den diesen Beschluss vorangegangenen Entscheidungen sowohl des Land- als auch des Amtsgerichts durch formlose Mitteilung der Entscheidungen Kenntnis erlangte. Ob der Betreuer hier in Absprache des Beschwerdeführers in zivilrechtlicher Sicht als Vertreter oder Bote auftrat, kann für diese Frage aber dahinstehen. Die Kammer hat keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Bitte um Übernahme des Mandats dem Wunsch des Beschwerdeführers entsprach und dass ein Berufsbetreuer sich der Grenzen seiner gesetzlichen Vollmacht bewusst ist.

Hiergegen spricht nicht, dass die Vertragsanbahnung augenscheinlich nur über den Betreuer ablief. Dies war angesichts der diagnostizierten psychischer Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers, insbesondere einer Intelligenzminderung und dem vorliegenden Einwilligungsvorbehalt in Angelegenheiten der Vermögenssorge sogar naheliegend. Einer gesonderten Zuordnung des Aufgabenkreises der Vertretung in Strafsachen bedurfte es bei dieser Sachlage nicht.

Auch in der Sache ist die sofortige Beschwerde begründet.

Da das Ermittlungsverfahren gegen den ehemaligen Beschuldigten mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23.09.2025 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, kommt lediglich eine rückwirkende Bestellung des Verteidigers als Pflichtverteidiger im Sinne des § 140 StPO in Betracht.

Ob eine derartige rückwirkende Bestellung möglich ist, wird in der Rechtsprechung teils unterschiedlich aufgefasst. Soweit dies bejaht wird, wurden hierzu von der Rechtsprechung unterschiedliche, teils enge Voraussetzungen aufgestellt.

Die Kammer hat sich bereits folgender Auffassung angeschlossen und hält hieran auch weiterhin fest:

Eine rückwirkende Verteidigerbestellung ist demnach nur ausnahmsweise möglich und erforderlich. Denn nach Art. 4 Abs. 1 der PKH-Richtlinie, welche mit dem Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung vom 10.10.2019 umgesetzt wurde, soll auch die Bezahlung des Rechtsbeistands gesichert werden mit dem Ziel einer effektiven Unterstützung und Absicherung der Verfahrensbeteiligten. Zum anderen muss sichergestellt werden, dass das Unverzüglichkeitsgebot der §§ 141, 142 StPO nicht durch Nichtbeachtung von Beiordnungsanträgen unterlaufen werde. Auch sei eine unterschiedliche Behandlung zu Fällen der Beiordnung auf Grundlage von Prozesskostenhilfe, für welche die Möglichkeit ausnahmsweiser rückwirkender Anordnung anerkannt sei, nicht zu rechtfertigen. Es wäre unbillig, wenn ein Beschuldigter, der einen Beiordnungsanspruch hat, nach Verfahrenseinstellung nur deshalb die Kosten seiner Verteidigung selbst aufbringen muss, weil aus justizinternen Gründen, auf die er keinen Einfluss hatte, und unter Verstoß gegen § 141 Abs. 1 Nr. 1 und/oder § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO sein Beiordnungsantrag unverbeschieden geblieben ist, bis das Verfahren eingestellt wurde.

Das Rechtsinstitut der Pflichtverteidigung dient auch dazu, unbemittelten Beschuldigten eine wirksame Verteidigung zu ermöglichen, sofern eine solche notwendig ist. Dies ist auch ein zwingendes Erfordernis aus Art. 6 Abs. 3 c EMRK, der ausdrücklich auf das Fehlen von Mitteln zur Bezahlung eines Verteidigers als Voraussetzung für die staatliche Hilfe bei der Gewährleistung einer effektiven Verteidigung abstellt. Gäbe es also den Beiordnungsanspruch ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten nicht, müsste der Gesetzgeber zwingend zumindest eine Art PKH-Verfahren einführen, um jedenfalls den mittellosen Beschuldigten eine Beiordnung zu ermöglichen. Dass er mit den §§ 140 ff. StPö darüber hinausgegangen ist und damit die finanzielle Hilfe für Bedürftige nicht in das Zentrum des Rechtsinstituts der Pflichtverteidigung gestellt hat, kann insofern nicht bedeuten, dass deshalb ein Kosteninteresse an der Beiordnung insgesamt verneint und die - jedenfalls
bedürftigen – Beschuldigten schlechter gestellt werden als in einem PKH-System (Landgericht Magdeburg, Beschl. v. 10.12.2025, 25 Qs 57/25 mwN zum Meinungsstand).

Eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung hat jedenfalls dann zu erfolgen, wenn eine Entscheidung über den Beiordnungsantrag ohne zwingenden Grund nicht unverzüglich erfolgt ist. Nur so wird der durch die Möglichkeit fehlender Vergütung entstehenden Gefahr einer unzureichenden Verteidigung eines Beschuldigten im Ermittlungsverfahren vor der Beiordnung entgegengewirkt und entsprechend dem Willen des Gesetzgebers die Position des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren gestärkt.

Um dem Beschleunigungsgebot im Interesse des Beschuldigten Rechnung zu tragen, bindet dies sowohl den Ermittlungsrichter hinsichtlich eines ihm vorliegenden Antrages, als auch Polizei und Staatsanwaltschaft und verpflichtet auch diese Strafverfolgungsbehörden zur unverzüglichen Weiterleitung eines an diese gerichteten Beiordnungsantrages. Über einen rechtzeitig gestellten Beiordnungsantrag ist auch dann nicht unverzüglich entschieden, wenn dessen Weiterleitung an das zur Entscheidung berufene Amtsgericht aus behördeninternen Gründen unterblieben ist, auf die der Beschuldigte keinen Einfluss hat. Hierbei werden gleichermaßen regelmäßig Fristen von 2-3 Wochen angenommen (LG Gera Beschl. v. 10.11.2021 - 11 Qs 309/21, BeckRS 2021, 40620 Rn. 16, beck-online; LG Halle Beschl. v. 21.11.2023 - 3 Qs 109/23, BeckRS 2023, 39979 Rn. 8, beck-online).

Die aufgezeigten Voraussetzungen einer ausnahmsweisen nachträglichen Beiordnung liegen vor.

So stellte der Beschwerdeführer durch mit am 04.09.2025 bei der Polizei eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz den Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung, welcher sodann am 18.09.2025 bei der Staatsanwaltschaft einging, welche das Verfahren einstellte und den Antrag am 25.09.2025 -und damit genau drei Wochen nach Antragstellung- an den Ermittlungsrichter weiterleitete. Von der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung geht die Kammer, wie beschrieben, aus. Eine Entscheidung erging bis zur Untätigkeitsbeschwerde vom 17.11.2025 nicht, sondern erst nach Rückkehr der Akten vom Landgericht Ende März 2026 am 08.04.2026. Die Entscheidung erst Monate später erfolgte auch unter Beachtung des Umstandes, dass zunächst das Beschwerdeverfahren am Landgericht durchgeführte wurde und das Amtsgericht zunächst die Betreuungsakten anforderte, nicht mehr unverzüglich. Denn auch unter diesen Aspekten war bereits zu diesem Zeitpunkt ein gravierender, dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnenden Zeitverzug eingetreten.

Dass die Entscheidung über die Einstellung der Staatsanwaltschaft in derselben Verfügung wie die Übersendung zur Entscheidung über den Antrag zum Amtsgericht erfolgte, bzw. das Verfahren nach Auffassung der Staatsanwaltschaft bereits bei Antragstellung "einstellungsreif" gewesen sei, ist unbeachtlich. Denn eine solche Einstellung mit der Übersendungsverfügung soll nicht dazu führen, dass die o.g. grundsätzlich bestehenden Rechte des Beschuldigten unterlaufen werden. So würde die Versagung einer rückwirkenden Bestellung trotz rechtzeitigen Beiordnungsantrags dazu führen, dass der mittellose Beschuldigte auf Verteidigung - trotz Vorliegens der Voraussetzungen notwendiger Verteidigung - verzichten müsste da Rechtsanwälte in Kenntnis einer Versagung rückwirkender Bestellungen in der Endphase eines Verfahrens nicht mehr zur Übernahme der Verteidigung mittelloser Beschuldigter bereit wären. (MüKoStPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl. 2023, StPO § 142 Rn. 14, beck-online). Selbiges ist gerade im Anbetracht der Neuerungen der PKH-Richtlinie im Anfangsstadium eines Ermittlungsverfahrens zu berücksichtigen, selbst wenn später und alsbald nach Übersendung der Akten an die Staatsanwaltschaft kein hinreichender Tatverdacht angenommen wird.

Soweit nach § 141 Abs. 2 S. 3 StPO die Bestellung unterbleiben kann, wenn beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen, betrifft dies nur den Fall der Bestellung eines Pflichtverteidigers von Amts wegen nach Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3, eine analoge Anwendung scheidet aus (LG Neuruppin Beschl. v. 1.12.2022 - 12 Qs 17/22 jug., BeckRS 2022, 37865 Rn. 14, beck-online).

Darüber hinaus bestanden die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO zum Zeitpunkt der Antragstellung, da der ehemals Beschuldigte nicht in der Lage war, sich selbst zu verteidigen.

Wenn der Beschuldigte unter Betreuung steht und zum Aufgabenkreis des Betreuers die Vertretung vor Behörden zählt, ist regelmäßig hiervon auszugehen (BeckOK StPO/Krawczyk, 59. Ed. 1.4.2026, StPO § 140 Rn. 45, beck-online mwN).

Zum einen steht der Beschwerdeführer unter umfassender Betreuung, wobei der Aufgabenkreis auch die Vertretung vor Behörden umfasst. Zum anderen besteht bei ihm ausweislich eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens vom 26.03.2024 unter anderem eine leichte Intelligenzminderung mit erheblicher Verhaltensstörung und dissozialen Verhaltenszügen. Demnach sei die Entscheidungsfindung krankheitsdominiert und nicht vernunftorientiert und genüge den Kriterien einer freien Willensbildung nicht. Dies bestätigt zuletzt eine ärztliche Stellungnahme vom 06.02.2025. Hiernach sei der Beschwerdeführer zur Meinungsäußerung fähig, jedoch sehr sprunghaft. Komplexe Sachverhalte wie im Aufgabenbereich aufgeführt könne er nicht mit notwendiger Tiefe nicht bewältigen. Unter diesen Umständen war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, sich selbst zu verteidigen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA J.-R. Funck, Braunschweig

Anmerkung:


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