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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit, Unverzüglichkeitsgebot

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Cottbus, Beschl. v. 30.04.2026 - 70 Gs 1291/26

Eigener Leitsatz:

Die rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist jedenfalls dann als zulässig anzusehen, wenn der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers rechtzeitig vor einem Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung nach § 140 Abs. 1 und/oder Abs. 2 StPO gegeben waren und die Entscheidung aus allein in der Sphäre der Justiz liegenden Gründen nicht vor Abschluss des Verfahrens erfolgte. Das ist vor allem der Fall, wenn die Beiordnung unter Missachtung des Unverzüglichkeitsgebotes verzögert worden ist.


70 Gs 1291/26

Amtsgericht Cottbus

Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp-

Verteidiger:
wegen besonders schweren Falls des Diebstahls

hat das Amtsgericht Cottbus durch den Richter am Amtsgericht als weiterer aufsichtführender Richter am 30. April 2026 beschlossen:

Dem Beschuldigten wird gemäß §§ 140 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2; 141; 142 StPO Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger bestellt.

Gründe:

Gegen den Beschuldigten wurde wegen Diebstahl im besonders schweren Fall ermittelt. Mit Schriftsatz vom 16.10.2025 (BI. 82 d.A.) beantragte Rechtsanwalt pp. die Bestellung als Pflichtverteidiger. Eine Vorlage an das Gericht zur Entscheidung über den Antrag erfolgte nicht. Auf BI. 82 d.A. befindet sich lediglich der Vermerk der Staatsanwaltschaft vom 22.10.2025, es sei „Akte bereits bei Gericht zur Bestellung des PfIV." Dieser Vermerk ist jedoch nicht zutreffend, die Sachakte wurde nie dem Gericht vorgelegt, obgleich sie unverzüglich vorzulegen gewesen wäre.

Mit Verfügung von 18.02.2026 (BI. 101 d.A.) stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO ein.

Mit Mitteilung vom 23.03.2026 nahm der Verteidiger seinen Antrag, als Pflichtverteidiger dem Beschuldigten beigeordnet zu werden, ausdrücklich nicht zurück und bestätigte dies erneut mit Schriftsatz vom 22.04.2026 (BI. 112 d.A.).

Mit Verfügung vom 28.04.2026 (BI. 113 d.A.) wurde die Sachakte erstmals zur Entscheidung über diesen Antrag dem Gericht zugeleitet. Die Staatsanwaltschaft hat die Bestellung mit der Begründung nicht befürwortet, das Verfahren sei zwischendurch beendet worden und das Kosteninteresse des mittlerweile nicht mehr Beschuldigten bzw. des Verteidigers sei nicht Zweck der Beiordnung.

II.
Es war wie erkannt zu entscheiden und Rechtsanwalt pp dem Beschuldigten nachträglich als Pflichtverteidiger beizuordnen. Die Ansicht der Staatsanwaltschaft geht unter Zugrundelegung der Gründe für die Einführung der weitgehenden Pflichtverteidigerbestellung fehl und widerspricht dem Grundsatz des fairen Verfahrens.

Ein Fall der notwendigen Verteidigung lag zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Auffassung des Gerichts gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO vor, weil sich der Beschuldigte in anderer Sache in Haft befand (§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO). Auch zeugt die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22.10.2025, dass eine Pflichtverteidigerbestellung erfolgen sollte, auch wenn die Akte bis dahin nicht weitergeleitet worden war.

IV.

Im Gegensatz zu der Ansicht der Staatsanwaltschaft in der Verfügung vom 28.04.2026 (BI. 113 d.A.) hat das Landgericht seine bisherige Auffassung offenbar nicht mehr aufrechterhalten, wonach aufgrund der dem Gericht bekannten bisherigen Ansicht des Landgerichts (22 Qs 83/23 Entscheidung vom 04.03.2023) in den Fällen, in denen über einen gestellten und bei Antragstellung offensichtlich positiv zu bescheidenden Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht entschieden worden ist, dieser als prozessual überholt oder sonst erledigt angesehen werden soll.

Vielmehr hat das Landgericht Cottbus in seiner neueren Entscheidung vom 26.03.2026, 22 Qs 52/26, ausgeführt, dass zwar eine nachträgliche Beiordnung eines Beistandes nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens ebenso wenig möglich wie die Beiordnung rückwirkende Kraft entfaltet. Dieser Grundsatz gilt dabei, so das Landgericht in seiner neueren Entscheidung zutreffend, nicht uneingeschränkt. Vielmehr hat es hier ausdrücklich angeführt, dass eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirkende Beiordnung auch später dann zulässig ist, wenn ein ordnungsgemäß angebrachter und zunächst auch begründeter Antrag nicht rechtzeitig durch Nichtvorlage an das zuständige Gericht beschieden wurde. In diesem Fall ist nämlich, so das Landgericht ausdrücklich, da die unverzügliche Entscheidung hierüber nicht getroffen wurde, eine nachträgliche Beiordnung zulässig und ist vorzunehmen.

Nichts anderes kann daher für den vergleichbaren Fall der Pflichtverteidigung gelten. Es ist daher davon auszugehen, dass die ursprüngliche Auffassung des Landgerichts aus Gleichbehandlungsgründen der Beiordnung eines Beistandes und der Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht mehr aufrechterhalten wird, da andernfalls ein Wertungswiderspruch eintreten würde.

In den Fällen, in denen, wie vorliegend, nicht zeitnah durch Weiterleitung an den zuständigen Ermittlungsrichter oder die zuständige Beschwerdekammer eine Entscheidung herbeigeführt wurde, ergibt sich die Zulässigkeit der nachträglichen Entscheidung und die notwendige Beschwer daraus, dass entgegen des Gebots der unverzüglichen Vorlage des § 141 Abs. 1 S. 1 StPO nicht schnellstmöglich über den rechtzeitig gestellten, zulässigen und begründeten Antrag des Verteidigers / des Beschuldigten auf dessen Beiordnung entschieden, sondern mit der Entscheidung zugewartet wurde, bis die Pflichtverteidigung, aus welchen Gründen auch immer, obsolet wurde.

Die unverzügliche Vorlage und Entscheidung über einen zu Recht gestellten Beiordnungsantrag gebietet das Rechtsstaatsprinzip. Weder Verteidiger noch Beschuldigter haben nämlich trotz rechtzeitiger Antragstellung eine eigene Möglichkeit, eine Beiordnung vor Abschluss des Verfahrens zu erreichen oder zu erzwingen bzw. danach eine Entscheidung im Beschwerdeverfahren herbeizuführen. Dies folgt daraus, weil eine reine Untätigkeitsbeschwerde, nur eine solche käme hier in Betracht, der Strafprozessordnung fremd und in dieser nicht vorgesehen ist. Auch liegt in einer bloßen Untätigkeit gerade keine sachliche Entscheidung, die allein Gegenstand der Überprüfung durch ein Gericht sein kann.

Dies hat zur Folge, dass eine rückwirkende Beiordnung ebenso wie im Fall einer nachträglichen Beiordnung eines Beistandes auch im Falle der Pflichtverteidigerbestellung jedenfalls dann als zulässig anzusehen ist, wenn der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers rechtzeitig vor einem Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung nach § 140 Abs. 1 und/oder Abs. 2 StPO gegeben waren und die Entscheidung aus allein in der Sphäre der Justiz liegenden Gründen nicht vor Abschluss des Verfahrens erfolgte. Nur diese Ansicht entspricht Art. 4 Abs. 1 der PKH-Richtlinie, die im nationalen Recht in Form einer Ausweitung der Fälle von Pflichtverteidigungen umgesetzt wurde. Nach dieser Vorschrift steht ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe Verdächtigen und beschuldigten Personen zu, die nicht über ausreichende Mittel zur Bezahlung eines Rechtsbeistandes verfügten. Dieser Anspruch steht ihnen dann zu, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Unter Prozesskostenhilfe ist in diesem Zusammenhang die Bereitstellung finanzieller Mittel für die Unterstützung durch einen Rechtsbei-stand zu sehen, sodass das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand wahrgenommen werden kann (Art. 3 PKH-Richtlinie). Dadurch ist geregelt, dass nicht nur die tatsächliche Verteidigung, sondern auch die Bezahlung des Rechtsbeistands gesichert werden soll. Ziel und Zweck der Regelung ist daher eine effektive Unterstützung und Absicherung der Verfahrensbeteiligten. Dieser Zweck würde jedoch dann unterlaufen, wenn eine Bestellung eines Pflichtverteidigers nur deswegen versagt werden könnte, weil über den Antrag nicht vor Abschluss des Verfahrens entschieden wurde. Der Gesetzgeber hat daher nicht ohne Grund das Unverzüglichkeitsgebot des § 141 Abs. 1 S. 1 StPO geschaffen und eine sofortige Entscheidung angeordnet. In dieser Vorschrift kommt der besondere Beschleunigungsbedarf zum Ausdruck, den der Gesetzgeber für eine Pflichtverteidigerbestellung sieht.

Auch ein Vergleich mit den Regelungen bezüglich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe spricht für die Möglichkeit einer rückwirkenden Beiordnung in diesem Sonderfall. So kommt nach § 397a Abs. 2 StPO bzw. § 404 Abs. 5 S. 1 StPO, § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO zwar eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der kostenverursachenden Instanz grundsätzlich nicht in Betracht. Etwas anderes gilt aber für den Fall, dass vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ein Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen gestellt worden ist, der, aus welchen Gründen auch immer, vor einer Entscheidung nicht bzw. nicht vorab beschieden wurde und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderliche getan hat (BGH, Beschl. v. 18.03.2021 - 5 StR 222/20, BeckRS 2021, 8406 Rn 4). Gründe, einen Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers anders zu behandeln als einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, sind nicht ersichtlich (OLG Bamberg, Beschl. v. 29.04.2021 - 1 Ws 260/21, BeckRS 2021, 14711 Rn 14-19; OLG Nürnberg, Beschl. v. 06.11.2020 - Ws 962/20, Ws 963/20, BeckRS 2020, 35193 Rn 22-26; OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.12.2022, 4 Ws 529/22, StraFo 2023, 234-236). Der Gesetzgeber hat vielmehr die PKH Bestimmungen direkt auf die hiesigen Vorschriften für eine Pflichtverteidigung für anwendbar angesehen, sodass er insoweit offensichtlich bewusst über die EU Bestimmungen hinausgegangen ist.

Soweit von der gegenteiligen Auffassung, wie hier von der Staatsanwaltschaft, eingewandt wird, Art. 4 Abs. 1 PKH-Richtlinie mache den Anspruch auf Prozesskostenhilfe davon abhängig, dass die Bewilligung im Interesse der Rechtspflege erforderlich sei und eine solche Erforderlichkeit bei abgeschlossenen Verfahren nicht mehr bestehe, überzeugt dies insbesondere im Hinblick auf Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK nicht. Diese Bestimmung erwähnt insoweit ausdrücklich den mittellosen Beschuldigten und nimmt damit auch das Kosteninteresse des Beschuldigten in seinen Schutzzweck ausdrücklich auf. Auch in Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK wird das Recht einer angeklagten Person, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, davon abhängig gemacht, dass dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist (OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.12.2022, 4 Ws 529/22, StraFo 2023, 234-236 m.w.N.). Die „Erforderlichkeit im Interesse der Rechtspflege" wird in diesem Zusammenhang aber im Anschluss an die englische Sprachfassung („interests of justice") nicht auf die Gesichtspunkte der Rechtspflege im Sinne objektiv-organisatorischer Erfordernisse reduziert. Vielmehr wird sie im Sinne von Verfahrensgerechtigkeit gegenüber dem Beschuldigten verstanden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.12.2022, 4 Ws 529/22, StraFo 2023, 234-236 m.w.N.). Ein Anlass, den Begriff der „Erforderlichkeit der Rechtspflege" in der PKH-Richtlinie anders zu interpretieren, besteht daher nicht, zumal in den Vorbemerkungen der Richtlinie ausdrücklich auf Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK Bezug genommen wird. Zur Verfahrensgerechtigkeit in diesem Sinne gehört es aber, die Entscheidung über die Bestellung eines Pflichtverteidigers danach zu treffen, ob ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt bzw. zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegen hat und ein entsprechender Antrag rechtzeitig vor Abschluss und/oder Einstellung des Verfahrens gestellt wurde.

Da durch die Änderungen der §§ 140 — 142 StPO der Gesetzgeber letztlich den Anwendungsbereich, in denen Pflichtverteidiger zu bestellen sind, erheblich ausgeweitet und damit einer (erheblichen) Verteuerung der Verfahren Vorschub geleistet hat, muss in Fällen wie dem hier zu entscheidenden eine Beiordnung trotz mittlerweile nach Antragstellung erfolgten Verfahrenseinstellung erfolgen. Die gegenteilige Auffassung widerspricht eindeutig Art 6 Abs. 3 EMRK.


Einsender: RA A. Kuntzsch, Finsterwalde

Anmerkung:


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