Gericht / Entscheidungsdatum: LG Verden, Beschl. v. 09.06.2026 - 2 Qs 36/26
Eigener Leitsatz:
1. Die Kammer hält daran fest, dass eine rückwirkende Bestellung zum Pflichtverteidiger nach Verfahrensabschluss grundsätzlich nicht in Betracht kommt.
2. Eine konkludente Beiordnung eines Verteidigers als Pflichtverteidiger kann im Einzelfall ausnahmsweise gegeben sein, wenn ein Gericht einen Verteidiger in Kenntnis seines Antrages auf Beiordnung als Pflichtverteidiger aktiv am weiteren Verfahren mitwirken lässt.
Landgericht Verden
Beschluss
2 Qs 36/26
In der Strafsache
gegen pp.
Verteidiger:
wegen Diebstahls
hat das Landgericht – 2. große Strafkammer - Verden durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht als Vorsitzenden, die Richterin am Landgericht und die Richterin am Landgericht am 09.06.2026 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 11.05.2026 wird der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Syke vom 30.04.2026 (Az. 7 Ds 1249 20083/25 (112/25)) aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass das Amtsgericht Syke Herrn Rechtsanwalt Pp. der Beschwerdeführerin bereits konkludent als Pflichtverteidiger beigeordnet hatte.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die diesbezüglichen notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin trägt die Landeskasse (§ 467 Abs. 1 StPO analog).
Die Entscheidung unterliegt keiner weiteren Anfechtung (§ 310 Abs. 2 StPO).
Gründe:
I.
Die Staatsanwaltschaft Verden (Aller) führte gegen die Beschwerdeführerin und einen weiteren Beschuldigten ursprünglich ein Ermittlungsverfahren wegen räuberischen Diebstahls. Mit Datum vom 16.07.2025 erhob die Staatanwaltschaft Verden Anklage gegen die Beschwerdeführerin und einen weiteren Angeschuldigten, wobei der Beschwerdeführerin nunmehr kein räuberischer Diebstahl, sondern ein Diebstahl vorgeworfen wurde. Mit Beschluss des Amtsgerichts Syke vom 16.02.2026 wurde die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Verfahren eröffnet (Bl. 38 d.A.). Mit Verfügung vom 16.02.2026 wurde der Hauptverhandlungstermin auf den 25.03.2026 um 11:00 Uhr bestimmt (Bl. 40/40R d.A.). Mit Schriftsatz vom 23.02.2026 legitimierte sich Herr Rechtsanwalt pp. als Verteidiger der Beschwerdeführerin und beantragte Akteneinsicht und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger, da ein Fall des § 140 StPO vorliege (Bl. 45 f d.A.). Mit Schriftsatz vom 02.03.2026 erinnerte Herr Rechtsanwalt Pp. an seinen Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger und legte dar, dass ein Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO gegeben sei (Bl. 50 d.A.). Mit Schriftsatz vom 05.03.2026 korrigierte er seinen Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger, da er festgestellt habe, dass Gegenstand der Anklage kein räuberischer Diebstahl mehr sei und legte dar, dass nunmehr ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO vorliege, da der Beschwerdeführerin in der Gesamtschau der (gegebenenfalls im Rahmen der Gesamtstrafenbildung) zu verhängenden und gegebenenfalls zu wiederrufenden Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr drohe (Bl. 52 f d.A.). Ferner verwies er darauf, dass im Hinblick auf die gerade verhängte Freiheitsstrafe durch das Amtsgericht Cloppenburg auch eine Einstellung gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO in Betracht käme.
Mit Verfügung vom 10.03.2026 (Bl. 77 d.A.) bat das Amtsgericht Syke die Staatsanwaltschaft Verden um Stellungnahme hinsichtlich einer Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO und einer Beiordnung des Herrn Rechtsanwalt Pp. mit der Begründung, dass diese angesichts der bereits ausgeurteilten gesamtstrafenfähigen Verurteilungen durch das Amtsgericht Cloppenburg und das Amtsgericht Nürtingen begründet sein dürfte.
Mit Verfügung vom 12.03.2026 (Bl. 115 d.A.) beantragte die Staatsanwaltschaft Verden zunächst, das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin nach § 154 Abs. 2 StPO einzustellen und beantragte anschließend, den Antrag von Herrn Rechtsanwalt Pp. abzulehnen, da im Falle einer Einstellung eine rückwirkende Bestellung nicht mehr in Betracht käme.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Verden stellte das Amtsgericht Syke das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 16.03.2026 sodann gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichts Cloppenburg (Az. 18 Ds 781 Js 67484/23 (229/24)) ein (Bl. 82 d.A.).
Mit Schreiben vom 14.04.2026 (Bl. 116 d.A.) bat die Staatsanwaltschaft Verden um Entscheidung über den Antrag auf Beiordnung. Mit Beschluss vom 30.04.2026 wies das Amtsgericht Syke den Antrag auf Bestellung als Pflichtverteidiger zurück, da das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei (Bl. 117 d.A.). Eine rückwirkende Bestellung komme nicht in Betracht, da der Zweck der Pflichtverteidigung, der Beschwerdeführerin in schwerwiegenden Fällen für die Dauer des Strafverfahrens rechtskundigen Beistand zu gewährleisten, nicht mehr erreicht werden könne.
Mit Schreiben vom 11.05.2026 (Bl. 121 ff. d.A.) legte die Beschwerdeführerin sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Syke (Aller) vom 30.04.2026 ein und beantragte, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und Herrn Rechtsanwalt Pp. als Pflichtverteidiger beizuordnen. Wenngleich der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig gestellt und mehrfach begründet worden sei, habe das Amtsgericht nicht rechtzeitig darüber vor Abschluss des Verfahrens entschieden. Das Vorgehen des Amtsgerichts erweise sich als willkürlich, da zunächst eine Verfahrenseinstellung erfolgt sei und erst danach über den rechtzeitig gestellten Antrag entschieden worden sei. Das Gericht habe damit die eigene Untätigkeit zur Begründung der Ablehnung herangezogen und sich so selbst einen Ablehnungsgrund geschaffen. Die Beiordnung wäre auch in der Sache vorzunehmen gewesen und sei auch nach der maßgeblichen neueren Rechtsprechung rückwirkend zulässig. Die Auffassung des Amtsgerichts verkenne sowohl die unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 3 und Art. 4 Abs. 1 der RL (EU) 2016/1919 als auch den gesetzgeberischen Willen, durch § 141 StPO einen effektiven und frühzeitigen Zugang zur Verteidigung sicherzustellen. Zudem entspreche die Interessenlage derjenigen bei der rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung (Bl. 121 ff. d.A.) Bezug genommen.
Das Amtsgericht Syke half der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 21.05.2026 (Bl. 125 d.A.) nicht ab und legte die Akte dem Landgericht Verden zur Entscheidung vor.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 304, 311 StPO zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden.
Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Das Amtsgericht Syke hat den Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt Pp. als Pflichtverteidiger zu Unrecht zurückgewiesen. Zwar kommt eine rückwirkende Bestellung zum Pflichtverteidiger nach Verfahrensabschluss grundsätzlich nicht in Betracht, da der Zweck der Pflichtverteidigung – ausschließlich – darin besteht, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der Beschuldigte in schwerwiegenden Fällen (§ 140 StPO) rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird (BGH, Beschluss vom 18.08.2020 – StB 25/20, NJW 2020, 3331). Dieser Zweck der Sicherung einer ordnungsgemäßen Verteidigung kann nachträglich durch die Bestellung nicht mehr rückwirkend erreicht werden (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 24.02.2023 - 2 Ws 33/23, BeckRS 2023, 30558; LG Leipzig, Beschluss vom 11.09.2023 -17 Qs 48/23, NStZ 2024, 190 m.w.N.). Die Bestellung würde nicht der Gewährleistung einer noch notwendigen ordnungsgemäßen Verteidigung des Beschuldigten, sondern dem verfahrensfremden Zweck dienen, dem Verteidiger einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen (vgl. auch LG Berlin, Beschluss vom 20.06.2023 – 534 Qs 97/23, NStZ 2024, 63).
Auch im Hinblick auf die Richtlinie (EU) 2016/1919 vom 26.10.2016 („PKH-Richtlinie“), bezüglich derer in Rechtsprechung und Literatur eine rückwirkende Bestellung dann für zulässig erachtet wird, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig gestellt sowie vom Gericht aus vom Beschuldigten nicht zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich entschieden wurde, gilt grundsätzlich nichts anderes (vgl. auch LG Leipzig, aaO, m.w.N.). Insoweit ist lediglich der Vollständigkeit halber anzumerken, dass der Anspruch auf Prozesskostenhilfe nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie jedoch nur besteht, wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; mithin sieht die Richtlinie nicht vor, den Beschuldigten generell von den Kosten der Verteidigung freizuhalten. Auch hat der Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie durch das Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 (BGBl. I 2019 S. 2128) keinen Systemwechsel dergestalt beabsichtigt, dass künftig die Frage der Bestellung eines Pflichtverteidigers an die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten anknüpft, sondern vielmehr beabsichtigte er, das bestehende System, welches für die Frage der Pflichtverteidigerbestellung, mithin die Frage, ob eine Verteidigung notwendig ist, an sachliche Kriterien und das Rechtspflegeinteresse anknüpft, beizubehalten (vgl. BT-Drucksache 19/13829 S. 22; OLG Dresden, aaO, Rn. 3 ff.; LG Leipzig, aaO, Rn. 23). Insoweit hat der Gesetzgeber – ohne dass dieses der Richtlinie entgegensteht – in der gesetzlichen Neuregelung der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 wirtschaftliche Interessen nicht als einen Fall der notwendigen Verteidigung in die Vorschrift des § 140 StPO aufgenommen (vgl. OLG Dresden, aaO, Rn. 5). Denn Art. 4 Abs. 2 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten eine Bedürftigkeitsprüfung, eine Prüfung der materiellen Kriterien oder beides vornehmen können, um festzustellen, ob Prozesskostenhilfe nach Absatz 1 zu bewilligen ist.
An diesen Grundsätzen hält die Kammer fest.
Allerdings kommt es hierauf vorliegend nicht an, da das Amtsgericht Syke Herrn Rechtsanwalt Pp. der Beschwerdeführerin bereits konkludent als Pflichtverteidiger beigeordnet hatte. Eine solche konkludente Beiordnung kann im Einzelfall ausnahmsweise gegeben sein, wenn ein Gericht einen Verteidiger in Kenntnis seines Antrages auf Beiordnung als Pflichtverteidiger aktiv am weiteren Verfahren mitwirken lässt (vgl. Schmitt in: Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., 2025, § 142 Rdnrn. 17 u. 21). Vorliegend hat der Verteidiger der Beschwerdeführerin seine Beiordnung unmittelbar nach Eröffnung des Hauptverfahrens und Terminbestimmung mit Schriftsätzen vom 23.02.2026, 02.03.2026 und 05.03.2026 wiederholt beantragt bzw. daran erinnert. Zudem hat er mit Schriftsatz vom 05.03.2026 die Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 StPO angeregt und zur Begründung zahlreiche Unterlagen (wie Urteile etc.) mitübersandt. Diese Anregung hat das Amtsgericht Syke sodann mit Verfügung vom 10.03.2026 aufgegriffen, gegenüber der Staatsanwaltschaft Verden vorgetragen und zugleich darauf hingewiesen, dass „der Antrag auf Pflichtverteidigerbeiordnung des RA Pp. (...) angesichts dessen, dass die bereits ausgeurteilten gesamtstrafenfähigen Verurteilungen (AG Cloppenburg und AG Nürtingen) bereits 12 Monate erreichen, begründet sein (dürfte).“ Damit hat es aus Sicht der Kammer bereits eine konkludente Beiordnung vorgenommen. Insoweit kommt es auch nicht mehr darauf an, ob ein Vorgehen dergestalt, dass in Kenntnis des Beiordnungsantrages, über den gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO grundsätzlich „unverzüglich“ – d.h. ohne schuldhaftes Zögern – entschieden werden muss, vor der Entscheidung über diesen zunächst das Verfahren eingestellt wird, um die Beiordnung zu vermeiden, als bewusste Umgehung der gesetzlichen Vorschriften über die Pflichtverteidigerbeiordnung bewertet werden müsste.
Mithin war der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Syke aufzuheben und festzustellen, dass das Amtsgericht Syke Herrn Rechtsanwalt Pp. der Beschwerdeführerin bereits konkludent als Pflichtverteidiger beigeordnet hatte. Gründe für eine Entpflichtung lagen nicht vor.
Einsender: RA S. Böhrnsen, Wildeshausen
Anmerkung: