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Entscheidungen

StPO

Durchsuchung, KiPo-Verfahren, Anfangsverdacht, Phantasiechat, Verhältnismäßigkeit, Geeignetheit, Begründungsanforderungen

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Dresden, Beschl. v. 03.03.2026 - 3 Qs 10/26

Eigener Leitsatz:

1. Ein für eine Durchsuchung erforderlicher Anfangsverdacht gem. §§ 184b Abs. 3, 184c Abs. 3, 11 Abs. 3 StGB erscheint vorbehaltlich anderweitiger Ermittlungsergebnisse zweifelhaft, wenn ein Chatverlauf durch die Ermittlungspersonen mit hoher Wahrscheinlichkeit als fiktiver „Phantasiechat" gewertet wird.
2. Die Begründung der Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchungsmaßnahme, insbesondere im Hinblick auf ihrer Geeignetheit, erfordert bei etwas mehr als dreieinhalb Jahre zurückliegenden Chatnachrichten, durch einzelfallbezogene Ausführungen darzulegen, weshalb die angeordnete Ermittlungsmaßnahme trotz des erheblichen Zeitablaufs und der Einschätzung als wahrscheinlichem „Phantasiechat" erfolgversprechend erscheint.


3 Qs 10/26

Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

Verteidiger:
Rechtsanwalt Patrick Bass, Thomas-Mann-Straße 41, 53111 Bonn

wegen Verbreitung kinderpornographischer Inhalte

ergeht am 03.03.2026
durch das Landgericht Dresden - 3. Große Strafkammer als Beschwerdekammer -
nachfolgende Entscheidung:

1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten vom 09.02.2026 hin wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Dresden - Ermittlungsrichter - vom 08.12.2025, Aktenzeichen 270 Gs 5159/25, rechtswidrig war.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die insoweit notwendigen Auslagen des Beschuldigten trägt die Staatskasse.

Gründe

1.
Die Staatsanwaltschaft Dresden führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornographischer Inhalte.
Seite 1

Dem lag ein Chatverlauf vom 06.06.2022 von 14:42 bis 14:53 Uhr zwischen dem Beschuldigten und dem gesondert Verfolgten BI. 5 - 8 d. A.) unter Nutzung seiner Funknummer (BI. 10 d. A.) über den WhatsApp-Messenger zugrunde. Dabei wurden folgende Nachrichten ausgetauscht:
Beschuldigter:
„Sei mal ehrlich.. wie alt war dein jüngster?
„Hmm schwierig
VI 14"
Beschuldigter: „nice"
„Deiner?"
Beschuldigter: „13"
„Warst in ihm?"
Beschuldigter: „japp"
„und er in dir?"
„Wow
Mega
Ja"
Beschuldigter: „war seiner groß?"
„wie gefunden?"
„Durchschnitt
Über Kleinanzeigen.. er wollte nikes von mir kaufen"
„Haha
Würdest du jünger nehmen?"
Beschuldigter: „hast du denn?" "
„Kenne einen der fickt seine Tochter und hat auch einen Sohn Müsste mal anfragen"

Beschuldigter: „frag mal"
„tochter wie alt? sohn wie alt?"
„8
10"
Beschuldigter: „würdest mitmachen bro?"
„Auf jeden"
Beschuldigter: „nice geil"
„Reizt dich?"
Beschuldigter: „klar"
„wie lange fickt er die kleine schon?"
„Glaub er war mit 6 drin
Aber richtig ficken geht wohl erst seit kurzem

Der anderweitig verfolgte pp. ist zuvor schon im Bereich der Kinder- und Jugendpornografie auffällig geworden. So führte er zahlreiche Chats, in denen der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern thematisiert wurde. Die Ermittlungen im Ausgangsverfahren gegen den gesondert Verfolgten pp. haben aber ergeben, dass dieser in seinen Chats lediglich Phantasien teilte. Hinweise, dass es tatsächlich jemals zu einem schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes durch ihn oder durch Dritte gekommen ist, konnten demnach nicht festgestellt werden (BI. 12 - 13 d. A.). Durch die Ermittlungspersonen wurde dieser Chat daher ebenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit als „Phantasiechat" eingestuft (BI. 12 d. A.). In dem Chat wurden keine inkriminierten Dateien versendet (BI. 5 d. A.). Über den Beschuldigten liegen lediglich polizeiliche Erkenntnisse wegen eines Streits im häuslichen Nahbereich sowie im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen vor (BI. 13 d. A.). Der Beschuldigte ist jedoch ausweislich seines Bundeszentralregisterauszugs vom 26.02.2026 nicht vorbestraft.
Nachfolgend erging auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 08.12.2025 der angegriffene Durchsuchungsbeschluss unter anderem hinsichtlich Computern, Speichermedien und internetfähigen Mobiltelefonen (BI. 23 - 25 d. A.). Zur Begründung wurde ausgeführt:

„Die Nachrichten zeigen das sexuelle Interesse beider Chatparteien an jungen Mädchen und Jungen im Alter unter 14 Jahren. Aufgrund des Chatverlaufs sowie des Umstands, dass der anderweitig Verfolgte pp. bereits im Phänomenbereich der Kinderpornografie - insbesondere mit Fremdbesitzverschaffung entsprechender Inhalte - auffällig geworden ist, besteht der Verdacht, dass auch beim Beschuldigten ein entsprechendes Interesse besteht und dieser im Besitz solcher Inhalte ist. Dies ist strafbar als Besitz kinder- bzw. jugendpornografischer Inhalte gemäß §§ 184b Abs. 3, 184c Abs. 3, 11 Abs. 3 StGB ist 1Sic]. ] Die oben genannten Gegenstände können als Beweismittel von Bedeutung sein. Die angeordneten Maßnahmen stehen in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts und sind für die Ermittlungen notwendig. Es ist zu vermuten, dass die Durchsuchung zum Auffinden der Gegenstände führen wird."

Der Beschluss wurde am 05.02.2026 vollstreckt (vgl. Bl. 30 d. A.). Dabei wurden ein Handy iPhone 15 und ein Rechner der Marke HP sichergestellt.

Gegen den Beschluss richtet sich nun die Beschwerde des Beschuldigten vom 09.02.2026 (BI. 48 d. A.). Er führt an, selbst im Bereich der Kinderpornografie rechtfertige ein Zeitablauf von über zwei Jahren seit Verstreichen des Ausgangssachverhalts regelmäßig keine Durchsuchung mehr, da elektronische Daten der Fluktuation durch Überschreiben, Löschen und Datenträgerverschleiß unterlägen. Die kriminalistische Annahme, bei dem Beschuldigten seien nach so langer Zeit weiterhin Beweismittel aufzufinden, sei demnach falsch gewesen. Jedenfalls hätte die Annahme eines Auffindeerfolgs von Beweismitteln hinsichtlich der vorgeworfenen Tat zumindest eingehender Begründung bedurft. Obwohl solches auf der Hand gelegen habe, verhalte sich der Beschluss dazu nicht. Es handele sich um ein offensichtliches Problem. Somit sei es verfassungswidrig, wenn eine Prüfung dieses Problems vollständig unterbleibe.

Mit Verfügung vom 17.02.2026 (BI. 57 d. A.) ersuchte die Staatsanwaltschaft Dresden das Ausgangsgericht, der Beschwerde nicht abzuhelfen. So begründe der Chatverlauf ein deutliches sexuelles Interesse des Beschuldigten an Kindern. Insbesondere berichte der Beschuldigte von konkreten Missbrauchshandlungen zum Nachteil eines Kindes und zeige Interesse an der Vermittlung eines weiteren Kindes an sich. Angesichts der hieraus hervorgehenden gefestigten Neigung und dem damit begründeten erhöhten Tatverdacht hinsichtlich des Besitzes kinderpornografischer Inhalte sei vorliegend davon auszugehen, dass auch nach der bereits verstrichenen Zeit seit den ausgetauschten Nachrichten Beweismittel mit entsprechend inkriminiertem Inhalt aufzufinden seien. Soweit der Beschuldigte das Überschreiben oder Löschen elektronischer Daten anführe, stünde dies der Auffindevermutung relevanter Beweismittel nicht entgegen. Schließlich bestünden technische Möglichkeiten, auch gelöschte inkriminierte Dateien aufzufinden.

Das Amtsgericht Dresden - Ermittlungsrichter - half der Beschwerde am Folgetag aus den Gründen des angegriffenen Beschlusses sowie der Stellungnahme nicht ab (BI. 58 d. A.).

II.

Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg, weil sie zulässig und begründet ist.

1. Die Beschwerde ist zulässig, unter anderem da der Beschuldigte beschwert ist. Die Beschwer entfällt in der Regel mit Vollstreckung der Entscheidung, sobald sie keine fortdauernde Wirkung mehr entfaltet. Eine Feststellungsentscheidung im Sinne des § 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG kennt das Beschwerdeverfahren dabei grundsätzlich nicht. Im Sinne des Grundrechts auf effektiven und umfassenden richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt aus Art. 19 Abs. 4 GG bedarf es jedoch einer Rechtsschutzmöglichkeit in Fällen schwerwiegender, tatsächlich nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe auch nach Erledigung der Entscheidung (vgl. KK-StPO/Zabeck, 9. Aufl. 2023, StPO § 304 Rn. 31). So ist der Fall hier. Der Durchsuchungsbeschluss und die darauffolgende Durchsuchung wirken nicht mehr fort, stellen aber einen so schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG sowie Art. 30 Abs. 1 SächsVerf dar, dass es im Sinne eines umfassenden Rechtsschutzes für den Fall der Rechtswidrigkeit des angegriffenen Beschlusses einer Feststellung der Rechtswidrigkeit als Rechtsschutzmöglichkeit bedürfte.

2. Die Beschwerde ist begründet, da der angegriffene Beschluss jedenfalls mangels ausreichender Begründung rechtswidrig ist. Die §§ 102, 105 StPO erfordern unter anderem einen Anfangsverdacht sowie eine den Umständen des Einzelfalls entsprechende Begründung. Diesen Voraussetzungen wird der angegriffene Beschluss nicht gerecht.

a) Nach Auffassung der Kammer ist bereits ein Anfangsverdacht gem. §§ 184b Abs. 3, 184c Abs. 3, 11 Abs. 3 StGB vorbehaltlich anderweitiger Ermittlungsergebnisse zweifelhaft, da der Chatverlauf durch die Ermittlungspersonen mit hoher Wahrscheinlichkeit als fiktiver „Phantasiechat" gewertet wird. Der Tatbestand setzt aber gerade die Wiedergabe eines tatsächlichen oder wirklichkeitsnahen Geschehens voraus. Es genügt demnach nicht, dass erst durch das Schreiben in einem Chat ein kinderpornographischer Inhalt entsteht, selbst dann nicht, wenn der Inhalt der Kommunikation wirklichkeitsnah klingt. Insofern ist es nicht strafbar, wenn Erwachsene oder Jugendliche in einem Chat Phantasien über imaginierten Kindesmissbrauch austauschen, weil es insofern an einem realen Geschehen fehlt, das wiedergegeben werden könnte (vgl. u.a. BGH NStZ 2013, 642, MüKoStGB/Schmidt, 5. Aufl. 2025, StGB § 184b Rn. 34, TK-StGB/Eisele, 31. Aufl. 2025, StGB § 184b Rn. 27; a.A. ursprünglich und ohne Begründung BGH, Beschluss vom 16.03.2011 - Az. 5 StR 581/10). Eine Anwendung des Tatbestands über wirklichkeitsnahe oder tatsächliche Geschehen hinaus auf „Phantasiechats" würde insofern eine Verletzung der verfassungsrechtlich gemäß Art. 103 Abs. 2 GG und einfachrechtlich nach § 1 StGB gebotenen Wortlautgrenze bedeuten. Solches wäre nach Lage der Akten hier aber gerade der Fall. Schließlich wird der Chatverlauf von dem Beschuldigten und dem gesondert Verfolgten vom 06.06.2022 ausweislich des Aktenvermerks vom 14.05.2025 (BI. 11 - 14 d. A.) geradezu als „Phantasiechat" gewertet, denen kein tatsächliches oder wirklichkeits-nahes Geschehen zugrunde liegt.

Wie die Staatsanwaltschaft vorbringt, trifft es zu, dass auch in Fällen, in denen eine konkrete Straftat noch nicht bekannt ist, es jedoch bestimmte legale Handlungen einer Person nach kriminalistischer Erfahrung möglich erscheinen lassen, dass sie sich strafbar gemacht hat, ein Anfangsverdacht bestehen kann. Es ist jedoch auch nach der von der Staatsanwaltschaft an-geführten Entscheidung unzulässig, den Anfangsverdacht allein aus nicht strafbarem Verhalten herzuleiten. In solchen Fällen bedarf es neben diesem Verhalten vielmehr dem Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2018 - Az. 2 BvR 708/18). Diesen Anforderungen wird der gegenständliche Beschluss des Amtsgerichts Dresden - Ermittlungs-richter - nicht gerecht. Inwieweit sich der Tatverdacht der §§ 184b Abs. 3, 184c Abs. 3, 11 Abs. 3 StGB über das Geschehen des mutmaßlichen „Phantasiechats" hinweg aufgrund anderweitiger Ermittlungsmaßnahmen auf ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen bezog, ist der Kammer weder ersichtlich noch in der Begründung des angegriffenen Be-schlusses oder der Nichtabhilfeentscheidung dargelegt. Dass der gesondert Verfolgte bereits im Phänomenbereich der Kinderpornografie, unter anderem auch hinsichtlich der Fremdbesitzverschaffung entsprechender Inhalte, auffällig geworden ist, ist für sich genommen nicht ein solcher Anhaltspunkt. Schließlich erfolgte ausweislich des Gutachtenauszuges (BI. 5 d. A.) sowie des Aktenvermerks vom 14.05.2025 (BI. 11 d. A.) gerade kein Versand inkriminierter Dateien in dem Chat. Der Beschuldigte selbst ist zudem nicht vorbestraft.

b) Insbesondere ist aber für die Kammer eine Überzeugungsbildung des Amtsgerichts Dresden - Ermittlungsrichter - hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs anhand der Begründung des angegriffenen Beschlusses nicht zu erkennen. Die Begründung, wonach die angeordneten Maßnahmen „in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts" stehen „und für die Ermittlungen notwendig sind", ist nicht ausreichend.

Entsprechend dem Gewicht des Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre behält Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vor. Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient dazu, die Durchführung der Maßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten (BVerfG, Beschl. v. 04.04.2017 - Az. 2 BvR 2551/12). Den Richter trifft insofern die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (BVerfG, Urteil vom 02.03.2006 - Az. 2 BvR 2099/04).

Dabei müssen sich die Beschlussgründe grundsätzlich nicht zu jedem denkbaren Gesichtspunkt des Tatverdachts verhalten. Aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht hinnehmbar ist es aber, wenn sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände die Notwendigkeit der Erörterung eines offensichtlichen Problems aufdrängen musste und gleichwohl eine Prüfung vollständig fehlt (BVerfG, Beschluss vom 17.03.2009 - Az. 2 BvR 1940/05). Je geringer die Wahrscheinlichkeit, dass die Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln führt, desto eher ist eine Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu verneinen. Insbesondere bei länger zurückliegenden Ereignissen stellen sich daher an die Begründung der Auffindewahrscheinlichkeit besondere Anforderungen (vgl. MüKoStPO/Hauschild, 2. Auflage 2023, StPO § 102, Rn. 30 m.w.N.). Ein nach der Beschwerdebegründung vorgebrachter konkreter Schwellenwert an Zeitablauf seit dem Verstreichen des Ausgangssachverhalts, ab dem eine Auffindevermutung regelmäßig nicht mehr bestehe, eröffnet sich nach Auffassung der Kammer nicht. Vielmehr bedarf es einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles.

Diesen Anforderungen an die Begründung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, insbesondere ihrer Geeignetheit, wird der angegriffene Beschluss aber nicht gerecht. Als der Durchsuchungsbeschluss im Dezember 2025 erging, waren seit den zugrundeliegenden Chatnachrichten etwas mehr als dreieinhalb Jahre vergangen. Selbst wenn im Bereich kinderpornografischer Straftaten entsprechend den Ausführungen der Staatsanwaltschaft auch nach einem Zeitablauf von dreieinhalb Jahren durch technische Möglichkeiten das Auffinden von Beweismitteln wie inkriminierten Dateien nicht ausgeschlossen ist und Durchsuchungsmaßnahmen daher nicht offensichtlich erfolglos erscheinen, hätte an dieser Stelle die Pflicht des Ermittlungsrichters bestanden, durch einzelfallbezogene Ausführungen darzulegen, weshalb die angeordnete Ermittlungsmaßnahme trotz des erheblichen Zeitablaufs und der Einschätzung als wahrscheinlichem „Phantasiechat" erfolgversprechend erschien (vgl. zu ähnlicher Konstellation hinsichtlich BtM-Delikten LG Dresden, Beschluss vom 22.10.2025 - Az. 2 Qs 29/25). Vielmehr enthält der gegenständliche Beschluss mit den zitierten Gründen lediglich allgemeine und knappe Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit. Insofern wird für die Kammer nicht ersichtlich, dass bei dem Beschluss in gebotenem Maße die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, insbesondere ihre Geeignetheit hinsichtlich der offensichtlichen Fragen des Zeitablaufs und der Strafbarkeit des Verhaltens, geprüft wurde. Gerade vor dem Hintergrund des überhaupt fraglichen Tatverdachts erscheint der Durchsuchungsbeschluss vielmehr in unzulässiger Weise auf Zufallsfunde abzuzielen, anstatt gemäß der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage einer abstrakten Auffindevermutung hinsichtlich von Beweismitteln zum Nachweis einer Tat gem. §§ 184b Abs. 3, 184c Abs. 3, 11 Abs. 3 StGB zu dienen.

Die Kostenentscheidung folgt analog §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 2 S. 2 StPO, da es planwidrig an einer gesetzlichen Regelung der Kostenentscheidung bei Beschwerdeerfolg des Beschuldigten fehlt. Die Interessenlage ist aber vergleichbar, denn wenn ein durch die Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten eingelegtes Rechtsmittel mit der Folge der Kostentragung durch die Staatskasse Erfolg hat, muss dies erst recht zwingend für ein durch den Beschuldigten selbst eingelegtes Rechtsmittel gelten (vgl. zur Kostentragungspflicht der Staatskasse auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Auflage, § 473, Rn. 2).


Einsender: RA P. Bass, Bonn

Anmerkung:


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