Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Urt. 05.06.2025 – 2 ORs 13/25
Leitsatz des Gerichts:
1. Bei einem schon mehrfach vorbestraften Täter, der bewährungsbrüchig geworden ist, sind hohe Anforderungen an die Begründung einer dennoch bewilligten erneuten Strafaussetzung zur Bewährung zu stellen.
2. Zur Darstellung von Vorstrafen im Urteil.
2 ORs 13/25
In dem Strafverfahren
gegen pp.
wegen Körperverletzung
hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin in der Sitzung vom 05.06.2025, an der teilgenommen haben:
pp.
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 20. November 2024 im Ausspruch über die Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
1. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte den Angeklagten am 2. Mai 2023 wegen vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Nötigung unter Einbeziehung einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 20,00 Euro aus einer anderen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten, wobei es auf Einzelstrafen von sechs Monaten und 80 Tagessätzen zu je 50,00 Euro erkannte. Auf die dagegen zunächst unbeschränkt eingelegte und sodann auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten verhängte das Landgericht jeweils Einzelstrafen derselben Art und Höhe, bildete daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten und setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus. Ihre auf die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Revision stützt die Staatsanwaltschaft auf die Sachrüge.
II.
Das Rechtsmittel hat mit der zulässig erhobenen Sachrüge (vorläufigen) Erfolg.
1. Das Landgericht hat – was das Revisionsgericht im Falle einer zulässigen Revision von Amts wegen zu prüfen hat – unter Berücksichtigung der anzuerkennenden Dispositionsbefugnis des Rechtsmittelführers und der maßgeblichen Rechtsgrundsätze (vgl. BGHSt 47, 32; NStZ 1982, 285; Fischer, StGB, 72. Aufl. § 56 Rn. 27; Schmitt/Köhler, StPO 68. Aufl. § 318 Rn. 20a) zu Recht eine wirksame Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch angenommen und deshalb zutreffend allein eine neue Entscheidung über die Rechtsfolgen getroffen.
2. Auch die Beschränkung der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Revision auf die Frage der Aussetzung der Strafe zur Bewährung ist wirksam. Die regelmäßige Wirksamkeit der Beschränkung entfällt nur, wenn die Tatsachenfeststellungen und Erwägungen zum Strafmaß so unzulänglich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Aussetzungsentscheidung bilden, die Entscheidung über die Strafaussetzung an einem Fehler leidet, der zugleich die Strafzumessung betrifft, der Anfechtende sich gegen die Feststellung oder Nichtfeststellung einer doppelrelevanten Tatsache wendet oder eine unzulässige Verknüpfung von Strafmaß- und Aussetzungsentscheidung besteht. Keiner dieser Fälle ist hier gegeben. Namentlich steht es der isolierten Anfechtbarkeit der Strafaussetzung nicht entgegen, dass das Landgericht sowohl der Strafzumessung als auch der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung zum Teil dieselben Tatsachen zugrunde gelegt hat (vgl. KG, Urteil vom 14. Juni 2018 – [5] 161 Ss 30/18 [17/18] – mwN). Denn gegen die Richtigkeit doppelrelevanter Feststellungen wendet sich die Revision nicht.
3. Das angefochtene Urteil hält in Bezug auf seinen Ausspruch, die Vollstreckung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, der rechtlichen Prüfung durch den Senat nicht stand; die Staatsanwaltschaft rügt zu Recht, dass das Landgericht die Aussetzungsentscheidung nicht rechtsfehlerfrei begründet hat.
a) Zwar obliegt die Entscheidung, ob die Vollstreckung einer Strafe zur Bewährung auszusetzen ist, dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, dem auch hinsichtlich der Prognose ein Beurteilungsspielraum zusteht. Das Revisionsgericht hat daher dessen Entscheidung bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen. Es hat aber zu prüfen, ob der Tatrichter Rechtsbegriffe verkannt hat oder ob Ermessensfehler vorliegen. Das Tatgericht muss daher darlegen, dass es bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen und dabei alle wesentlichen Umstände des Falles einbezogen hat. Bei einem schon mehrfach und dabei – wie hier – auch mehrfach wegen einschlägiger Delikte vorbestraften Täter, der bewährungsbrüchig geworden ist, sind hohe Anforderungen an die Begründung einer dennoch bewilligten erneuten Strafaussetzung zur Bewährung zu stellen. Denn dieser Täter hat durch seine neuerliche Straffälligkeit gezeigt, dass er nicht willens oder fähig ist, sich eine frühere Verurteilung zur Warnung dienen zu lassen. Bei ihm kann daher in der Regel nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass er sich anders als in der Vergangenheit verhalten, sich also in Zukunft straffrei führen wird. Daher sind an die Umstände, mit denen gleichwohl die Annahme einer günstigen Prognose gerechtfertigt werden soll, erhöhte Anforderungen zu stellen. Die eine solche Ausnahmeentscheidung tragenden Tatsachen müssen in den Urteilsgründen im Rahmen einer Gesamtwürdigung dargelegt werden, wobei eine Gegenüberstellung der bisherigen und der gegenwärtigen Lebensverhältnisse des Täters erforderlich ist und es einer eingehenden Auseinandersetzung mit dessen Vortaten und den Umständen, unter denen sie begangen wurden, bedarf (vgl. Senat, Urteil vom 3. Februar 2022 – [2] 121 Ss 146/21 [30/21]; KG, Urteile vom 8. Mai 2023 – 4 ORs 23/23 –, 6. September 2019 – [4] 161 Ss 107/19 [142/19] –, 25. Januar 2019 – [5] 161 Ss 163/18 [81/18] –, 14. Juni 2018 aaO, 22. Juli 2016 – [5] 161 Ss 52/16 [7/16] –, 27. Januar 2010 – [4] 1 Ss 469/09 [262/09], 26. Mai 2009 – [4] 1 Ss 144/09 [86/09] –).
b) Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht.
aa) Die prognoserelevanten Feststellungen des Landgerichts sind in rechtsfehlerhafter Weise lückenhaft.
Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung über die Strafaussetzung zwar die Delinquenzgeschichte als prognostisch ungünstigen Faktor berücksichtigt, es fehlt jedoch an der erforderlichen eingehenden Auseinandersetzung mit den Vortaten und deren Begleitumständen.
Die Kammer nimmt im Rahmen der Gesamtabwägung nur pauschal auf die Vorbelastungen Bezug, ohne auf prognostisch relevante Begleitumstände der früheren Straftaten einzugehen. Zu diesen sind bereits nicht die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen worden.
(1) Zu der Darstellung der Vorstrafen in dem angefochtenen Urteil, bei der der Bundeszentralregister des Angeklagten in der Weise wiedergegeben wird, dass einzelne Eintragungen – hier die ältesten – lediglich durch bloße Aufzählungszeichen („1. ... 2. ...“) ohne jegliche Feststellungen dargestellt werden, merkt der Senat Folgendes an:
In welchem Umfang Vorstrafen zu schildern sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Da sich die schriftlichen Urteilsgründe auf das Wesentliche beschränken sollen, sind Vorstrafen nur in dem Umfang und in denjenigen Einzelheiten mitzuteilen, in denen sie für die getroffene Entscheidung von Bedeutung sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2021 – 4 StR 255/21 – und Urteil vom 7. Februar 1996 – 5 StR 533/95 –; KG, Urteil vom 8. Mai 2013 – [4] 161 Ss 21/13 [28/13] –, jeweils juris). Wenn nur Zahl, Frequenz, Höhe, Einschlägigkeit und Verbüßung von Vorstrafen beachtlich sind und keine Folgerungen aus einzelnen bestimmten Vorverurteilungen gezogen werden, genügt regelmäßig die Darlegung von Zeitpunkt, Schuldspruch und Rechtsfolgen (vgl. BGH NStZ 2002, 100), wobei einer in die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten integrierten Darstellung gegenüber einer schematischen Wiedergabe des Auszugs aus dem Bundeszentralregister der Vorzug zu geben ist (vgl. BGH, Urteile vom 7. Februar 1996 aaO mwN und vom 18. April 1996 – 1 StR 134/96 –, juris).
(2) Hinsichtlich der ältesten im Urteil näher dargestellten Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz ist das Datum sowohl der Entscheidung als auch der Rechtskraft des Erkenntnisses – aufgrund eines offensichtlichen Versehens – jeweils fehlerhaft mit dem Jahr 2026 angegeben.
(3) Insbesondere im Hinblick auf die Verurteilungen vom 21. Januar 2019 und 14. Januar 2021 wegen einschlägiger Delikte fehlen jegliche Angaben zu den Beweggründen des Angeklagten und seinen Lebensverhältnissen im damaligen Tatzeitraum. In Bezug auf das Erkenntnis vom 21. Januar 2019 lässt das Urteil zudem die Angabe des verwirklichten Straftatbestandes vermissen. Ebenso wenig werden die Gründe für die jeweilige Verlängerung der Bewährungszeit aus den Urteilen des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. Februar 2018 und 14. Januar 2021 mitgeteilt. Schließlich fehlt die konkrete Tatzeit der dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. Juli 2022 zugrunde liegenden Tat, die ebenfalls in die – nach Verlängerung bis zum 13. Januar 2025 laufende – Bewährungszeit aus dem Urteil vom 14. Januar 2021 fällt.
bb) Die Urteilsgründe lassen darüber hinaus eine aussagekräftige Gegenüberstellung der bisherigen und der gegenwärtigen Lebensverhältnisse vermissen.
(1) Zu den familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten in der seit spätestens 2015 bis zur Begehung der hier verfahrensgegenständlichen Straftaten andauernden Phase wiederholter Straffälligkeit fehlen konkrete Feststellungen. Insoweit ist den Gründen des angefochtenen Urteils lediglich zu entnehmen, dass der Angeklagte, der keinen Schulabschluss hat, eine Ausbildung als Automobilverkäufer begann, aber nicht beendete, zeitweise arbeitslos war und später als Gebäudereiniger arbeitete. Nach einer etwa dreieinhalb Jahre andauernden Beziehung im Jugendalter führte er zwei weitere Beziehungen über jeweils zwei Jahre und ist seit circa anderthalb Jahren mit seiner aktuellen Lebensgefährtin zusammen, die ein Kind mit in die Beziehung gebracht hat.
(2) Das Landgericht hat seine Entscheidung, die Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, im Wesentlichen damit begründet, dass trotz des mehrfachen und einschlägigen Bewährungsbruchs die Prognose günstig erscheine, weil der Angeklagten sich im Jahr 2021 im Bereich Gebäudereinigung und Baugewerbe selbständig gemacht hat, dabei ein monatliches Nettoeinkommen zwischen 2.500 und 3.000 Euro erzielt und für das Jahr 2024 mit einem noch höheren Einkommen rechnet. Außerdem hat er in diesem Jahr eine Kfz-Vermietung eröffnet und „sich am Kosmetikstudio seiner Freundin beteiligt“. Das Landgericht hat sich jedoch nicht damit auseinandergesetzt, dass der Angeklagte nach den oben wiedergegebenen – wenn auch unpräzisen und lückenhaften – Feststellungen auch bei Begehung zumindest eines Teils der früheren Taten, die zu den Verurteilungen in den Jahren 2016 bis 2022 führten, über Arbeit verfügt und in einer festen Beziehung gelebt haben dürfte. Hinzu kommt, dass bei der Würdigung durch die Berufungskammer keine erkennbare Berücksichtigung gefunden hat, dass der Angeklagte schon zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Taten Inhaber der Bau- und Gebäudereinigungsfirma war. Damit hat das Landgericht sich überwiegend mit den – aus seiner Sicht – für den Angeklagten sprechenden Umständen befasst, mehrere maßgebliche entgegenstehende Umstände aber unberücksichtigt gelassen.
(3) Die Wertung des Landgerichts, die vorliegenden Taten stünden im Kontext einer „persönlich/familiär erlebten Krisensituation“, während der Angeklagte nach seinen eigenen glaubhaften Angaben nunmehr in gefestigten familiären Verhältnissen lebe, entbehrt einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage. Denn das Landgericht hat – sachverständig beraten – festgestellt, dass bei dem Angeklagten – neben nicht ausschließbaren Abhängigkeiten von Cannabis, Benzodiazepin und Testosteron – seit der Kindheit eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (vom impulsiven Typ) nebst einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung vorliegt, die durch das Auftreten von Verhaltensstörungen in den Bereichen Affektivität, Antrieb und Impulskontrolle und eine Absenkung der Hemmschwelle bei der Anwendung von Gewalt vor allem in emotional anspruchsvollen Situationen gekennzeichnet ist und bei der Ausbrüche intensiven Ärgers zu gewalttätigem oder explosivem Verhalten führen können. Soweit das Landgericht seine positive Prognose auf den Umstand stützt, dass der Angeklagte „problembewusst bezüglich der eigenen gesundheitlichen/psychischen Defizite“ ist und sich auf eigenen Wunsch sowie denjenigen seiner Partnerin „aufgrund akuter psychischer Probleme (Ausraster/Impulsdurchbrüche)“ vom 18. April bis 23. Mai 2024 in teilstationärer Behandlung befunden hat, genügt dies den besonderen Anforderungen an die Begründung einer erneuten Strafaussetzung zur Bewährung ebenfalls nicht. Die Feststellung der Berufungskammer, der Angeklagte habe die in den therapeutischen Einzel- und Gruppengesprächen besprochenen Strategien zur Emotionsregulation angenommen, ist durch nichts belegt. Angesichts der diagnostizierten, seit Kindheit an bestehenden und für die verfahrensgegenständlichen Taten zumindest mitursächlichen Störung und der nur rund einmonatigen, teilstationären Therapie, zu der das angefochtene Urteil keine näheren Feststellungen enthält, wäre jedoch eingehender zu erörtern gewesen, inwieweit sich die aktuelle Lebenssituation des Angeklagten tatsächlich (positiv) von derjenigen unterscheidet, in der er die verfahrensgegenständlichen und die den Vorverurteilungen zugrunde liegenden Straftaten begangen hat. Soweit die Strafkammer ein „beachtliches und erfolgreiches Bemühen um legales Verhalten“ zugunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, fehlt es an nachvollziehbaren Angaben dazu, auf welchen tatsächlichen Umständen diese Einschätzung beruht.
cc) Auch dem Umstand, dass – soweit festgestellt – zuletzt größere zeitliche Abstände zwischen den einzelnen Straftaten des Angeklagten lagen, kommt entgegen der Einschätzung des Landgerichts nur begrenzte Aussagekraft für die prognostische Beurteilung zu. Denn die langjährige Delinquenzgeschichte des Angeklagten lässt auch ohne lückenlose Feststellungen zu den jeweiligen Tatzeiten erkennen, dass es immer wieder straffreie Phasen gegeben haben muss (vgl. KG, Urteile vom 8. Mai 2023 aaO, 14. Juni 2018 aaO. und 26. Mai 2009 aaO). Soweit die Kammer der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. Juli 2022 geahndeten Tat „mit Rücksicht auf Tat, -umstände und Bildungsniveau des Angeklagten“ nur eine eingeschränkte prognostische Bedeutung beimisst, ist dies anhand der Urteilsgründe nicht nachvollziehbar.
c) Da das angefochtene Urteil schon die Annahme einer günstigen Legalprognose nicht belegt, kommt es nicht mehr darauf an, dass sich die Kammer mit den Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB rechtsfehlerhaft in keiner Weise auseinandergesetzt hat. Die ausdrückliche Erörterung der Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung gemäß § 56 Abs. 3 StGB die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gebietet, in den Urteilsgründen ist unerlässlich, wenn die aus dem Urteil ersichtlichen Tatsachen dies nahelegen (vgl. BGH NStZ 2015, 27 mwN). Eine Erörterungspflicht besteht insbesondere dann, wenn der Angeklagte – wie hier – mehrfach vorbestraft ist (vgl. KG, Urteil vom 4. Mai 2018 – [4] 161 Ss 17/18 [28/18] –).
III.
Aufgrund der aufgezeigten Feststellungs- und Darlegungsmängel hebt der Senat das Urteil im Ausspruch über die Bewährungsentscheidung auf und verweist die Sache insoweit nach § 354 Abs. 2 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.
Einsender: RiKG D. Neumann, Berlin
Anmerkung: