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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ws 354/2008 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Beihilfe zum Betrug durch Überlassen eines Ebay-Accounts und zum Strafklageverbrauch.

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Betrug; Beihilfe; Überlassen; Ebay-Acconut; Strafklageverbrauch

Normen: GG Art. 103; StGB 263; StGB 27

Beschluss:



Strafsache
gegen 1. pp. und 2. F.W.
wegen Beihilfe zum Betrug im besonders schweren Fall in 154 Fällen (hier: sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bochum gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens).

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bochum vom 10. September 2008 gegen den Beschluss der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 10. September 2008 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm durch nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und der Verteidigerin am 22. 12. 2008 beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit er die Nichteröffnung des Hauptverfahrens gegen den Angeschuldigten W. betrifft.

Die Anklage der Staatsanwaltschaft Bochum vom 31. Juli 2008 (9 Js 193/08) wird – mit Ausnahme der Fälle Nummern 88, 108 bis 108 k, 117 und 119, bei denen die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt bleibt - zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Bochum eröffnet.

Die Entscheidung über die Besetzung (§ 76 Abs. 2 GVG) bleibt der Strafkammer vorbehalten.

Gründe:
I.
Mit ihrer Anklageschrift vom 31. Juli 2008 (9 Js 193/08) wirft die Staatsanwaltschaft Bochum dem Angeschuldigten vor, im Juli 2007, am 03. August 2007 und am 11. November 2007 in Bochum und Herne einem anderen – dem mittlerweile verurteilten Angeklagten zu 1) B. – zu dessen vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Taten, nämlich des Betruges in einem besonders schweren Fall in 154 Fällen, Hilfe geleistet zu haben. B. hatte in einer Vielzahl von Fällen über die Internetauktionsplattform ebay Eintrittskarten zu verschiedenen Fußballspielen verkauft, ohne die Karten tatsächlich zu besitzen.
Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeschuldigten zur Last, dem B. auf dessen Veranlassung im Juli 2007 seinen ebay-Account „FFFFFFFFF“ überlassen und am 03. August 2007 ein Konto bei der SEB-Bank (Bankleitzahl: 000000000), Filiale Herne, unter der Konto-Nummer 000000000 auf seinen Namen eröffnet zu haben. Er soll dem B. die dazu gehörige EC-Karte und die Zugangsdaten zum Internet-Banking überlassen haben, damit dieser das Konto – ebenso wie den Account „FFFFFFFFF“ - für seine ebay-Geschäfte nutzen konnte. Ferner soll der Angeschuldigte auf Veranlassung des B. mit Wirkung vom 01. November 2007 ein Gewerbe angemeldet haben, damit der B. sich bei ebay als gewerblicher Händler anmelden konnte. Der Angeschuldigte soll dabei billigend in Kauf genommen haben, dass B. die unter der Nummer 1 bis zur Nummer 127 aufgelisteten Einzeltaten, wegen der auf den Inhalt der Anklageschrift Bezug genommen wird, begeht. Dem Angeschuldigten soll bewusst gewesen sein, dass der B. das Konto bei der SEB-Bank, den ebay-Account „FFFFFFFFF“ und die Gewerbeanmeldung zu Geschäften benutzen wird, bei denen Dritte an ihrem Vermögen geschädigt werden.
Durch die Einzeltaten soll ein Gesamtschaden in Höhe von 155.846,15 € entstanden sein. Dies stellt nach Auffassung der Staatsanwaltschaft Bochum Vergehen, strafbar gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 2 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 1, 52, 53 StGB dar.

Die Strafkammer hat durch den angefochtenen Beschluss die Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich des Angeschuldigten W. zur Gänze aus Rechtsgründen abgelehnt. Zur Begründung hat die Strafkammer unter Hinweis auf einen gegen den Angeschuldigten erlassenen Strafbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 15. Januar 2008 (Aktenzeichen: 37 Cs 570 Js 792/07 – 11/08) ausgeführt, der Angeschuldigte W. könne wegen Strafklageverbrauch (Artikel 103 Abs. 3 GG) nicht mehr verurteilt werden. Denn durch den seit dem 08. Februar 2008 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Bochum sei der Angeschuldigte wegen eines täterschaftlich begangenen Betruges zum Nachteil des M.K. mit einer Geldstrafe belegt worden. In jenem Verfahrens sei dem W. die Tat im prozessualen Sinne zur Last gelegt worden, die unter Ziffer 88 der Anklage aufgeführt sei. Sämtliche Handlungen, die die Anklage vom 31. Juli 2008 dem Angeschuldigten vorwerfe, stünden im Verhältnis der Tateinheit gemäß § 52 StGB zueinander. Damit liege zugleich eine Tat im prozessualen Sinne vor. Davon sei nicht nur der in der Anklage umschriebene Vorgang umfasst, innerhalb dessen der Angeschuldigte, einen Straftatbestand verwirklicht haben solle. Vielmehr stelle das gesamte Verhalten eines Angeschuldigten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorgang eine Einheit dar, dessen Aburteilung in getrennten Verfahren zu einer unnatürlichen Aufspaltung eines zusammen-gehörenden Geschehens führe. Damit umfasse der Lebensvorgang, aus dem in einer Anklage ein strafrechtlich bedeutsamer Vorgang hergeleitet werde, alle damit zusammenhängenden und darauf beruhenden Vorkommnisse, auch wenn die Umstände in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt oder vom Gericht nicht erkannt seien. Im Strafbefehlsverfahren habe der Angeschuldigte zutreffend wegen Beihilfe zum Betrug des B. zum Nachteil des K. mit Strafe belegt werden müssen. Die Beihilfehandlung des Angeschuldigten sei gerade in dem Verhalten zu suchen gewesen, das ihm nunmehr (nochmals) als Vorbereitung und Förderung weiterer Betrugstaten des B. zur Last gelegt werde. Dieses Verhalten habe bei wertender Betrachtung und nach natürlicher Lebensauffassung ganz wesentlich darin bestanden, dass der Angeschuldigte dem B. ermöglicht habe, verdeckt unter dem Namen des Angeschuldigten zu handeln. Dass der Angeschuldigte durch den Strafbefehl nicht wegen Beihilfe, sondern als Täter mit Strafe belegt worden sei, sei Folge dieser Verschleierung und ändere an der strafprozessualen Identität seiner Tat aber nichts.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bochum vom 10. September 2008, die sie unter dem 23. September 2008 begründet hat. Die Staatsanwaltschaft hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, die von der Strafkammer – zutreffend – vorgenommene Einordnung der Handlungen des Angeschuldigten als tateinheitliche Begehung im Sinne des § 52 StGB, führe für sich genommen nicht zur Annahme einer Tat im Sinne des Artikel 103 Abs. 3 GG mit der Folge des Strafklageverbrauchs. Auch habe der dem Tatrichter des Verfahrens 37 Cs 570 Js 792/07 – 11/08 des Amtsgerichts Bochum zur summarischen Prüfung im Strafbefehlsverfahren vorgelegte Sachverhalt keinen Anlass dazu geboten, die (Haupt-)Täterschaft des Angeschuldigten W. in Frage zu stellen und nach § 408 Abs. 3 S. 2 StPO zu verfahren. Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, die Anklage vom 31. Juli 2008 bezogen auf den Angeschuldigten W. (unbeschränkt) zur Hauptverhandlung zuzulassen.

Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm ist der sofortigen Beschwerde mit Datum vom 14. November 2008 beigetreten. Sie hat im Wesentlichen ausgeführt, der Kartenverkauf an den Geschädigten K. sei nicht unter dem vom Angeschuldigten W. überlassenen Account „FFFFFFFFF“ und über die von ihm überlassene Bankverbindung bei der SEB-Bank geschehen. Damit habe der Angeschuldigte W. dem B. aber keine Beihilfe zu der in der Anklageschrift unter Ziffer 88 aufgeführten Einzeltat geleistet, was einen Strafklageverbrauch ausschließe. Aus diesen Gründen schieden auch Beihilfetaten des W. hinsichtlich der Haupttaten des B. zum Nachteil der Geschädigten L., K. und H. aus. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 10. September 2008, soweit dieser den Angeschuldigten W. betrifft, aufzuheben und das Hauptverfahren, mit Ausnahme einer Beihilfe zu den Taten zum Nachteil K., L., K. und H. entsprechend der Anklage der Staatsanwaltschaft Bochum vom 31. Juli 2008 vor der 1. Strafkammer des Landgerichts Bochum zu eröffnen. Die Verteidigerin des Angeschuldigten hat mit Datum vom 28. November 2008 Stellung genommen und sich im Wesentlichen der Argumen-tation der Strafkammer angeschlossen.

II.
Die nach dem § 210 Abs. 2 StPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und mit Ausnahme der Einzeltaten zu den Nummern 88, 108 bis 108 k, 117 und 119 der Anklage vom 14. Juli 2008 zu deren Zulassung bei gleichzeitiger Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Angeschuldigten. Dieser ist im Wesentlichen der ihm zur Last gelegten Straftaten hinreichend verdächtig i.S.v. § 203 StPO.

Nach dem § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte der ihm zur Last gelegten Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Ein solcher Tatverdacht ist dann zu bejahen, wenn bei vorausschauender vorläufiger Tatbewertung die einfache Wahrscheinlichkeit einer entsprechenden Verurteilung gegeben ist (vgl. BGHSt 23, 304; BayObLG NStZ 1983, 123; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. 2008, § 203 Rdnr. 2). Es müssen Gründe gegeben sein, mehr für eine Verurteilung als für einen Freispruch sprechen. Die Wahrscheinlichkeit einer der Anklageschrift entsprechenden Verurteilung des Angeschuldigten gründet sich dabei auf eine Gesamtbewertung der für eine Täterschaft des Angeschuldigten sprechenden Indizien auf der Grundlage der bisherigen Ermittlungsergebnisse.

1. Der Senat stimmt mit der Generalstaatsanwaltschaft darin überein, dass die Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich der Einzeltaten zu den Nummern 108 bis 108 k, 117 und 119 der Anklage aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist. Bei Beachtung und Anwendung der dargelegten Grundsätze kann ein hinreichender Tatverdacht der Beihilfe des Angeschuldigten W. zu den Einzeltaten gemäß den Ziffern 108 bis 108 k (L.), 117 (K.) und 119 (H.) der Anklage nicht angenommen werden. Denn die Ermittlungen haben ergeben, dass der Angeschuldigte dem B. ausschließlich den Account „FFFFFFFFF“ und das Konto mit der Nummer 000000000 bei der SEB-Bank zur Verfügung gestellt hat. Die Kartenverkäufe in den vorgenannten Fällen wurden aber weder unter Benutzung des Accounts „FFFFFFFFF“ noch über das vorgenannte Konto bei der SEB-Bank abgewickelt. Vielmehr nutzte der Haupttäter B. den Account „tttttttttttttt“ und sein Konto bei der Sparkasse M. mit der Konto-Nummer 00000000000. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeschuldigte mit diesem Account und/oder diesem Konto bei der Sparkasse M. in Zusammenhang steht oder dass der Angeschuldigte dem B. eine generelle Ermächtigung erteilt hat, unter dem Namen „W.“ aufzutreten und weitere Accounts auf diesen Namen anzumelden, haben die Ermittlungen aber nicht ergeben.

Eine Beihilfe zu diesen Taten durch die Anmeldung des Gewerbes mit Wirkung zum 01. November 2007 scheidet ebenfalls aus. Denn die Geschädigten L., K. und H. hatten in Erfüllung des jeweiligen Kaufvertrages bereits vor dem 01. November 2007 den Kaufpreis mittels Überweisung gezahlt. Die Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, hatte sich durch die Zahlung in Erfüllung des Kaufvertrages also bereits verwirklicht. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Beihilfe zum Absichtsdelikt des § 263 StGB indes nicht mehr möglich (Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 27 Rn. 7 mit weiteren Nachweisen).

2. Bei der Nichteröffnung des Hauptverfahrens bleibt es aus Rechtsgründen auch bei der Einzeltat zu Ziffer 88 (K.) der Anklage. Der seit dem 08. Februar 2008 rechtskräftige Strafbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 15. Januar 2008 (37 Cs 570 Js 792/07 – 11/08) entfaltet hier eine Sperrwirkung im Sinne des Artikels 103 Abs. 3 GG. Denn nach dem in dieser Norm verankerten Gebot „ne bis in idem“ darf niemand wegen derselben Tat aufgrund allgemeiner Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

3. Bei den anderen Einzeltaten reicht für die Eröffnung des Hauptverfahrens bei der Prüfung des Verfahrenshindernisses schon die hinreichende Wahrscheinlichkeit aus, dass die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung ein solches Verfahrenshindernis nicht ergeben werde (BGH, NJW 2001, 1734).

a) Vorab ist klarzustellen, dass das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs nicht bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil der Angeschuldigte mit einem Strafbefehl und nicht durch ein Urteil mit Strafe belegt worden ist. Denn auch ein rechtskräftiger Strafbefehl, dem nach § 410 Abs. 3 StPO die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils zukommt, hat strafklageverbrauchende Wirkung (vgl. nur: BGH, Beschluss vom 10. Februar 1993 – 5 StR 710/92 -, zitiert nach juris Rn. 5). Soweit in früherer Zeit wegen Unzulänglichkeiten des Strafbefehlsverfahrens aufgrund seines summarischen Charakters lediglich eine sehr eingeschränkte strafklageverbrauchende Wirkung angenommen wurde (vgl. dazu: BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1953 – 1 BvR 230/51 – zitiert nach juris Rn. 14 ff.), ist dies überholt. Spätestens mit der Neuregelung der Rechtskraftwirkung im Bußgeldverfahren durch das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 – OWiG – und mit der Einführung des § 153 a StPO durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 02. März 1974 hat der Gesetzgeber in diesen dem Strafbefehlsverfahren ähnlichen summarischen Verfahren die weitere Strafverfolgung untersagt. Die in den §§ 84 Abs. 2 S. 2, 85 Abs. 3 S. 2 OWiG getroffenen Regelungen über die Rechtskraft des Beschlusses nach § 72 OWiG, der in gleicher Weise wie der Strafbefehl nach Aktenlage ergeht, und das in § 153 a Abs. 1 S. 5 (bei Einführung: S. 4), Abs. 2 S. 2 StPO festgeschriebene Verbot nochmaliger Strafverfolgung wegen eines Vergehens belegen, dass der Gesetzgeber auch verfahrensabschließenden Entscheidungen, die aufgrund summarischer Prüfung ergangen sind, grundsätzlich strafklageverbrauchende Wirkung nach Artikel 103 Abs. 3 GG zumisst (BVerfG, Beschluss vom 07. Dezember 1983 – B 2 BvR 282/80 –, zitiert nach juris Rn. 19 bis 22).

b) Zu Recht haben sowohl die Strafkammer als auch die Staatsanwaltschaft Bochum die Hilfeleistungen (zur Verfügung stellen des Accounts „FFFFFFFFF“, Eröffnen des Kontos bei der SEB-Bank sowie Gewerbeanmeldung) des Angeschuldigten materiell-rechtlich als tateinheitlich begangene Handlungen und damit als eine dauerhafte Beihilfe gemäß § 27 StGB gewertet. Zwar liegt grundsätzlich Tatmehrheit nach § 53 StGB vor, wenn mit mehreren Hilfeleistungen viele selbstständige Taten gefördert werden (BGH, wistra 2007, 262, 276). Dies gilt aber dann nicht mehr, wenn – wie hier - bei einer Gesamtschau die Hilfeleistungen die Haupttaten „fortlaufend“ absichern sollen und sich nicht mehr einer konkreten Haupttat zuordnen lassen (BGH, wistra 2007, 262, 267). Denn die genannten drei Unterstützungshandlungen des Angeschuldigten dienten letztlich nur dazu, die vom Ablauf identischen Verkäufe von Fußballkarten über ebay durch den B. zu fördern beziehungsweise zu erleichtern. Dabei nutzte der B. den Account „FFFFFFFFF“, das Konto bei der SEB-Bank sowie die Gewerbeanmeldung für eine Vielzahl von Haupttaten, ohne dass sich die einzelnen Hilfeleistungen des Angeschuldigten auf eine konkrete Handlung bezogen oder diesen zuzuordnen waren. Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis waren dem Angeschuldigten die einzelnen Taten in ihren Einzelheiten unbekannt. Es besteht nach Aktenlage lediglich hinreichender Verdacht, dass er die wesentlichen Merkmale der Haupttaten kannte (Verkauf von nicht existenten Fußballkarten über ebay). Das reicht zwar für den Gehilfenvorsatz aus (Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 27 Rn. 22 mit weiteren Nachweisen), führt aber nicht zur Annahme von Tatmehrheit der Hilfeleistungen nach § 53 StGB.

Ungeachtet der materiell-rechtlichen Einordnung der Hilfeleistungen des Angeschuldigten als tateinheitliche begangene Handlungen im Sinne des § 52 StGB entfaltet der rechtskräftige Strafbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 15. Januar 2008 (37 Cs 570 Js 792/07 – 11/08) eine sämtliche Einzelfälle der Anklage umfassende strafklageverbrauchende Wirkung nach Artikel 103 Abs. 3 GG nicht. Zwar soll es sich „in der Regel“ um eine Tat im Sinne des Artikel 103 Abs. 3 GG handeln, wenn materiell-rechtlich Tateinheit vorliegt (vgl. dazu zum Beispiel: BGH, Urteil vom 11. Juni 1980 3 StR 9/80 -, zitiert nach juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 09. August 1983 5 StR 319/83 -, zitiert nach juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 10. Februar 1993 – 5 StR 710/92 -, zitiert nach juris Rn. 5). Von dieser Regel gibt es aber unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Zielrichtungen des § 52 StGB einerseits und des Artikels 103 GG andererseits Ausnahmen. Auch das Bundesverfassungsgericht hat den Tatbegriff des Artikels 103 Abs. 3 GG in seinem verfassungsmäßigen Gehalt unabhängig vom Tatbegriff des materiellen Rechts bestimmt (zum Beispiel: BVerfG, Beschluss vom 08. Januar 1981 – 2 BvR 873/80 -, zitiert nach juris Rn. 12).

Ziel der die materiell-rechtlichen Konkurrenzverhältnisse regelnden §§ 52, 53 StGB ist es, eine Strafe zu finden, die dem Maß der vom Täter verwirklichten Schuld entspricht (BVerfG, Beschluss vom 08. Januar 1981 – 2 BvR 873/80 -, zitiert nach juris Rn. 20; BGH, NStZ 1998, 251, 252), um das Ziel bestmöglicher Verwirklichung materieller Gerechtigkeit zu erreichen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. August 2003 – 2 BvR 1012/01 -, zitiert nach juris Rn. 4). Zudem kann die Tateinheit im Sinne des § 52 StGB eine Vielzahl verschiedener - natürlicher - Handlungen im Sinne einer rechtlichen Handlungseinheit oder Bewertungseinheit zusammenfassen. Dadurch können Handlungszusammenfassungen von ausgedehnter tatsächlicher Reichweite entstehen, für die lediglich eine Strafe zu verhängen ist (BVerfG, Beschluss vom 08. Januar 1981 – 2 BvR 873/80 -, zitiert nach juris Rn. 20).

Demgegenüber verfolgt Artikel 103 Abs. 3 GG ausschließlich den Zweck, die Grenzen der materiellen Rechtskraft abzustecken, die auf das Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsruhe zurückgeht. Durch sie wird der Verurteilte davor geschützt, wegen des in der Anklage bezeichneten und individualisierten Sachverhaltes nochmals gerichtlich belangt zu werden (BVerfG, Beschluss vom 08.01.1981 – 2 BvR 873/80 -, zitiert nach juris Rn. 21; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. August 2003 – 2 BvR 1012/01 –, zitiert nach juris Rn. 5; auch: BGH, Urteil vom 11. Juni 1980, 3 StR 9/80 –, zitiert nach juris Rn. 10). Folge davon ist, dass ein erneutes Verfahren auch dann unzulässig ist, wenn zeitlich nach der ersten Verurteilung Umstände hervortreten, die das Gericht des ersten Verfahrens nicht kennen konnte, die jedoch auf seine Entscheidung Einfluss gehabt hätten. Dies kann zwar zu ungerecht empfundenen Ergebnissen führen, ist aber Folge der freiwilligen Begrenzung des Staates seines Rechtes zur Verfolgung strafbarer Handlungen und des damit einhergehenden Verzichtes auf das Legalitätsprinzip (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. August 2003 – 2 BvR 1012/01 -, zitiert nach juris Rn. 5).

Die verfassungsrechtlich verankerte Sperrwirkung des Artikels 103 Abs. 3 GG ist vor diesem Hintergrund aber nur dann hinnehmbar, wenn sich der Umfang des prozessualen Tatbegriffs im Sinne des ne - bis – in – idem – Gebotes nicht mit dem Begriff der materiell-rechtlichen Tateinheit vermengt und dadurch über jedes Maß hinaus ausgedehnt wird (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. August 2003 2 BvR 1012/01 -, zitiert nach juris Rn. 5). Die Verknüpfung zu einem einheitlichen Lebensvorgang und damit zu einer „Tat“ im Sinne des Artikels 103 Abs. 3 GG ist deshalb streng anhand der unmittelbar aus den dem Vorgang zugrundeliegenden Handlungen oder Ereignissen selbst vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 08. Januar 1981 – 2 BvR 873/80 -, zitiert nach juris Rn. 16). Danach ist eine „Tat“ mit strafklageverbrauchender Wirkung der geschichtliche – und damit zeitlich und sachverhaltlich begrenzte - Vorgang, auf welchen Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeschuldigte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. März 2006 – 2 BvR 111/06 – zitiert nach juris Rn. 7; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. August 2003 – 2 BvR 1012/01 – zitiert nach juris Rn. 3 mit weiteren Nachweisen).

Unter dieser Prämisse ist die „Tat“ im Sinne des Artikels 103 Abs. 3 GG und der „abgegoltene“ geschichtliche Vorgang aus dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 15. Januar 2008 allein der Verkauf von vier Bundesligakarten an den Käufer M.K. für das Spiel VFB Stuttgart gegen BVB Dortmund zum Preis von 161,- € zuzüglich 2,35 € Verpackungs- und Versandkosten. Hinsichtlich dieses geschichtlich und sachverhaltlich begrenzten Vorgangs, mit dem der Vorfall zu Ziffer 88 der Anklage der Staatsanwaltschaft Bochum vom 31. Juli 2008 identisch ist, wurde durch den rechtskräftigen Strafbefehl eine abschließende Entscheidung getroffen. Insoweit ist ein erneutes gerichtliches Verfahren unzulässig und die Eröffnung des Hauptverfahrens aus Rechtsgründen abzulehnen.

c) Damit ist die Prüfung der Sperrwirkung des Strafbefehls indes noch nicht abgeschlossen. Denn bei der Umgrenzung des prozessualen Tatbegriffs sind die Besonderheiten zu beachten, die sich daraus ergeben, dass der Angeschuldigte W. durch seine Hilfeleistungen eine Vielzahl von Haupttaten gefördert hat, die durch die akzessorische Rechtsfigur der einheitlichen und dauerhaften „Beihilfe“ im Sinne des prozessualen Tatbegriffs miteinander verklammert werden. Die Haupttaten hatten sämtlich gemeinsam, dass es um den Verkauf von Fußballtickets über ebay ging. Machte man allerdings den prozessualen Tatbegriff lediglich über den Vorgang „Verkauf von Fußballkarten über ebay“ ohne weitere Eingrenzung fest, so führte dies zu einer Überdehnung der Sperrwirkung und damit des Schutzes vor Doppelbestrafung nach Artikel 103 Abs. 3 GG, da eine Bestrafung wegen gänzlich anderer Lebenssachverhalte („Taten“) entfiele. Im Falle einer einheitlichen, dauerhaften Beihilfe zu einer Vielzahl von Haupttaten ist bei der Prüfung des prozessualen Tatbegriffs der entsprechende zeitlich und sachverhaltlich begrenzte Vorgang vielmehr unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Hilfeleistungen möglichst genau zu individualisieren und zu konkretisieren, um die prozessuale Klammerwirkung der Beihilfe zu begrenzen. Die hinsichtlich des Angeschuldigten W. in Rede stehenden Hilfeleistungen (zur Verfügung stellen eines Accounts, Kontoeröffnung und Gewerbeanmeldung) sind danach für die Umgrenzung der prozessualen Tat entscheidend. Folge davon ist, dass der rechtskräftige Strafbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 15. Januar 2008 Sperrwirkung nach Artikel 103 Abs. 3 GG entfaltet, soweit es um ebay-Geschäfte mit Fußballkarten unter Verwendung des Accounts „SSSSSSSSSSSS“ und/oder der Kontoverbindung bei der Sparkasse M. zur Konto-Nummer 00000000000, Bankleitzahl 00000000000 geht. Die erst am 01. November 2007 erfolgte Gewerbeanmeldung spielt keine Rolle.
Über die Tat zu Ziffer 88 der Anklage vom 31. Juli 2008 hinaus wurde der Account „SSSSSSSSSSSS“ nicht verwendet. In den Fällen zu Ziffern 108 bis 108 k (L.) und 117 (K.) wurde zwar eine Kontoverbindung bei der Sparkasse M. genutzt, allerdings ausweislich der Anklageschrift vom 31. Juli 2008 zu einer anderen Kontonummer (00000000000), so dass der rechtskräftige Strafbefehl insoweit keine Sperrwirkung entfaltet. Wie bereits ausgeführt, bleibt es in diesen Fällen – ebenso wie im Fall zu Ziffer 119 (H.) – aber mangels hinreichenden Tatverdachtes bei der Nichteröffnung.

Für dieses Ergebnis spricht auch der Zweck des Artikel 103 Abs. 3 GG, die Grenzen der materiellen Rechtskraft abzustecken, die auf das Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsruhe zurückgeht. Unter besonderer Berücksichtigung des Prinzips der Rechtssicherheit und der Rechtsruhe kommt es für den prozessualen Tatbegriff des Artikels 103 Abs. 3 GG darauf an, ob dem Abgeurteilten ein schützenswertes Vertrauen darauf zusteht, mit dem ersten Verfahren sei auch die in der jetzigen Anklageschrift aufgeführte Straftat abgeurteilt und erledigt (vgl. dazu: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. August 2008 – 2 BvR 1012/01 -, zitiert nach juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 11. Juni 1980 – 3 StR 9/80 -, zitiert nach juris Rn. 17). Danach tritt kein Strafklageverbrauch ein, wenn der Abgeurteilte W. nicht darauf vertrauen durfte, dass die weitergehende Beihilfe aus der jetzigen Anklage vom 31. Juli 2008 im Strafbefehl vom 15. Januar 2008 beschrieben und damit bereits Gegenstand des ersten (Strafbefehls-) Verfahrens war. Untersuchungsgegenstand im Sinne des Artikels 103 Abs. 3 GG ist sie nur dann gewesen, wenn sie in ihrer konkreten Ausgestaltung festgestellt worden ist oder Gegenstand von Feststellungsversuchen war (vgl. dazu: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. August 2003 - 2 BvR -1012/01- zitiert nach juris Rn. 11). Das ist nicht der Fall. Untersuchungsgegenstand des Strafbefehlsverfahrens war – wie bereits ausgeführt – der Verkauf von Fußballkarten über ebay unter Benutzung des Accounts „SSSSSSSSSSSS“ und über das Konto mit der Nummer 20028454 bei der Sparkasse M., Bankleitzahl: 00000000000. Dem Angeschuldigten/Abgeurteilten W. ist daher kein schützenswertes Vertrauen zuzuerkennen, dass mit dem Strafbefehl die nun angeklagten Beihilfehandlungen (zur Verfügung stellen des Accounts „FFFFFFFFF“, Kontoeröffnung bei der SEB-Bank und Gewerbeanmeldung, die zeitlich ohnehin später erfolgte) „abgegolten“ sind.

Darüber hinaus ist der Angeschuldigte W. – worauf die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm zutreffend hingewiesen hat - mit dem Account „SSSSSSSSSSSS“ und der Kontoverbindung bei der Sparkasse M. zur Konto-Nummer 00000000000 nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis nicht im Sinne hinreichenden Tatverdachts gemäß § 408 Abs. 2 StPO in Zusammenhang zu bringen. Der Strafbefehl hätte deshalb nicht gegen den Angeschuldigten ergehen dürfen. Nicht einmal ein Anfangsverdacht kann dem jetzigen Ermittlungsergebnis insoweit entnommen werden. Vor diesem Hintergrund kann der Angeschuldigte/Abgeurteilte W. aber erst recht kein schützenswertes Vertrauen aus dem Strafbefehl ableiten, da ihm klar sein muss, dass sein tatsächlich verwirklichtes Unrecht noch nicht gesühnt beziehungsweise abgeurteilt ist. Das gegenteilige Ergebnis ist mit dem Prinzip der Rechtssicherheit und Rechtsruhe nicht zu vereinbaren und widerspricht zudem dem Gerechtigkeitsempfinden.
Im Übrigen führte es zu einer uferlose Ausdehnung der Kognitionspflicht des erstverurteilenden Tatrichters, würde man bei langgestreckten Delikten, wie im Falle von Bewertungseinheiten, den prozessualen Tatbegriff und damit die Folge des Strafklageverbrauchs nach Artikel 103 Abs. 3 GG weiter ausdehnen (BGH, NJW 2001, 1734, 1736 mit Verweis auf BGH, NStZ 1998, 251, 252). Dies hätte zur Folge, dass der erstverurteilende Tatrichter – hier im Strafbefehlsverfahren – die Hintergründe der ebay-Geschäfte nahezu lückenlos hätte aufklären müssen, um einen ungewollten Eintritt des Strafklageverbrauchs zu vermeiden (vgl. dazu: BGH, NStZ 1998, 251, 252). Das ist aber schon mit dem summarischen Charakter des Strafbefehlsverfahrens nicht vereinbar. Zudem überspannte dies die Leistungsfähigkeit des erstverurteilenden Tatrichters – auch im Rahmen einer Hauptverhandlung - . Eine solche Ausdehnung der Kognitionspflicht verlagerte die Ermittlungs- und Aufklärungstätigkeit von der Staatsanwaltschaft auf die Gerichte und höhlte die dem Schutz des Angeklagten dienenden Verfahrensinstitute der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses aus (BGH, NStZ 1998, 251, 252; daran anschließend: BGH, NJW 2001, 1743, 1736). Unabhängig davon kann aber bei der Prüfung der prozessualen Tatidentität, die dem verfassungsrechtlich verankerten Verbot der Doppelbestrafung dient, nicht die Kognitionspflicht als Begriff des einfachen Strafprozessrechts entscheidend sein, da sie allein dem anderen Zweck dient, in der Anklage nicht aufgeführte Tatteile ohne Nachtragsanklage (§ 266 StPO) in die Hauptverhandlung einzubeziehen (BVerfG, Beschluss vom 08. Januar 1980 – 2 BvR 873/80 -, zitiert nach juris Rn. 27). Gründe für eine Anwendung des § 210 Abs. 3 StPO bestanden nicht.

III.
Einer Kostenentscheidung des Senats bedurfte es angesichts der bestehenden Abhängigkeit vom Ausgang des Hauptverfahrens nicht.



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