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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ss OWi 897/06 OLG Hamm

Leitsatz: 1. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht werden soll, dass ein erforderlicher Dolmetscher nicht anwesend gewesen ist.
2. Zur Bußgeldbemessung und zum Umfang der erforderlichen Feststellungen bei einem Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz.

Senat: 3

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Verfahrensrüge; Dolmetscher; Anwesenheit in der Hauptverhandlung; Bußgeldbemessung

Normen: StPO 338; StPO 344; SchwarzArbeitsG; OWiG 17

Beschluss:

Bußgeldsache
gegen A.C.
wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz u.a.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 27.09.2005 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesge¬richts Hamm am 28. 02. 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Betroffenen bzw. sei¬nes Verteidigers einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde lie¬genden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Ent¬scheidung an das Amtsgericht Gelsenkirchen, das auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu befinden hat, zurückverwiesen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG als offensichtlich unbegründet verworfen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht Gelsenkirchen hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 1 Abs. 1 S. 1, § 117 Abs. 1 Nr. 1 HWO, § 1 Abs. 2 Nr. 5, § 8 Abs. 1 Nr. 1 e des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zu¬sammenhängenden Steuerhinterziehung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) zu einer Geldbuße in Höhe von 6.500,- € verurteilt.

Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Betroffene mit am 4. Oktober 2005 bei dem Amtsgericht eingegangenem Schreiben seines Verteidigers Rechtsbeschwerde eingelegt und diese gleichzeitig wie folgt begründet:

"Die Rechtsbeschwerde bezieht sich sowohl auf die tatsächlichen Feststellun¬gen als auch auf die ausgesprochene Bußgeldhöhe.

Der Betroffene konnte aufgrund unzureichender Sprachkenntnisse der Ver¬handlung in weiten Teilen nicht folgen. Es ist daher ein Dolmetscher der türki¬schen Sprache zu laden."

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde gemäß § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.
1. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des § 185 GVG i.V.m. § 338 Nr. 5 StPO für die unterbliebene Hinzuziehung eines Dolmetschers ist bereits nicht in der gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO gebotenen Form erhoben und damit un¬zulässig.
Dem Revisionsvorbringen kann entnommen werden, dass der Betroffene der deut¬schen Sprache jedenfalls teilweise mächtig ist. Es heißt dort nämlich, dass der Be¬troffene aufgrund seiner unzureichenden Sprachkenntnisse der Verhandlung in wei¬ten Teilen nicht folgen konnte, was impliziert, dass es ihm durchaus möglich war, der Verhandlung teilweise zu folgen, er mithin der deutschen Sprache jedenfalls teilweise mächtig ist. In einem solchen Fall hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen darüber zu entscheiden, in welchem Umfang er einen Dolmetscher bei der Verhandlungsführung zuziehen will (BGH, NStZ 1984, 328; BGH NStZ 2002, 275, 276). In diesem Falle gehört der Dolmetscher nicht zu den Personen, deren Anwe¬senheit i.S.d. § 338 Nr. 5 StPO für die gesamte Dauer der Hauptverhandlung erfor¬derlich ist (BGH NStZ 2002, 275, 276 m.w.N.; BGH NStZ 1984, 328). Die Verfah¬rensvorschriften der §§ 185 GVG, 338 Nr. 5 StPO sind dann nur beim Vorliegen eines Ermessensfehlers verletzt (BGH NStZ 1984, 328). Dieses Ermessen kann von dem Revisionsgericht nur dahin überprüft werden, ob seine Grenzen eingehalten worden sind (BGH NStZ 1984, 328).
Dies bedeutet für die Anforderungen an die Substantiierung der Verletzung der §§ 338 Nr. 5 StPO, 185 GVG gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO, dass die Revision zu¬mindest mitteilen muss, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände sich der Tatrichter zu der Hinzuziehung eines Dolmetschers gedrängt sehen musste. Dazu gehört ins¬besondere die Angabe, ob der Angeklagte oder sein Verteidiger die mangelhaften Sprachkenntnisse geltend gemacht und die Hinzuziehung eines Dolmetschers ange¬regt haben oder aufgrund welcher Umstände sonst das Tatgericht Veranlassung zur Beiziehung eines Dolmetschers gehabt haben soll.
Hierzu macht der Betroffene in seiner Rechtsbeschwerde keinerlei Angaben. Die Verfahrensrüge ist damit unzulässig.

2. Dagegen hat die Rechtsbeschwerde aufgrund der Sachrüge einen zumindest teilwei¬sen Erfolg.

a) Der Rechtsbeschwerdebegründung kann noch die Erhebung der Sachrüge entnom¬men werden. Dies folgt jedenfalls aus der Formulierung "Die Rechtsbeschwerde be¬zieht sich (...) auch auf die ausgesprochene Bußgeldhöhe". Insoweit kann nämlich dem Sinn und Zweck des Rechtsbeschwerdevorbringens noch mit der gebotenen Deutlichkeit entnommen werden, dass sich der Betroffene auf Rechtsfehler bei der Bemessung der Geldbuße berufen will. Dies reicht für die Begründung der Sachrüge aus.

b) Die Überprüfung des Schuldspruchs des angefochtenen Urteils hat indes keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben. Die Feststellungen des Amtsge¬richts Gelsenkirchen tragen die Verurteilung wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die §§ 1 Abs. 1 S. 1, 117 Abs. 1 Nr. 1 HWO i.V.m. den §§ 1 Abs. 2 Nr. 5, 8 Abs. 1 Nr. 1 e des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes. Dabei liegt nach den Fest¬stellungen des angefochtenen Urteils eine vorsätzliche Begehung durch den Betrof¬fenen erheblich näher als die vom Tatrichter angenommene fahrlässige Begehungs¬weise. Dies beschwert den Betroffenen jedoch nicht.

c) Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils kann hingegen keinen Be¬stand haben. Das angefochtene Urteil enthält hierzu folgende Ausführungen:

"Bei der Bestimmung des Bußgeldes bei dem Betroffenen C. war zuguns¬ten des Betroffenen zu berücksichtigen, dass aufgrund der innerbetrieblichen Aufgabenteilung und der seltenen Anwesenheit des Betroffenen es in erster Linie der Betroffenen E. oblag, die Voraussetzungen für eine Eintragung des Betriebes in die Handwerksrolle zu schaffen.
Zu Lasten des Betroffenen war jedoch zu berücksichtigen, dass er über einen langen Zeitraum untätig blieb, obwohl er aufgrund der zahlreichen Schreiben davon Kenntnis hatte, dass es Probleme sowohl mit der Handwerkskammer Münster, als auch mit der Stadt Gelsenkirchen gab.
Bei der Bemessung des Bußgeldes wurde einerseits der durch den Betrieb des Gewerbes in diesem Zeitraum erlangte Gewinn und andererseits die wirt¬schaftlichen Verhältnisse des Betroffenen C. berücksichtigt.
Gegen den Betroffenen C. hat das Gericht unter Abwägung dieser für und gegen ihn sprechenden Umstände ein Bußgeld von 6500,- Euro für schuldan¬gemessen erachtet und daher festgesetzt."

Diesen Ausführungen mangelt es daran, dass im Rahmen der Bußgeldbemessung wesentlich auf den durch den Betrieb des Gewerbes im Tatzeitraum erlangten Ge¬winn abgestellt worden ist, zu der Höhe dieses Gewinnes selbst aber keinerlei Fest¬stellungen getroffen worden sind. Ohne Feststellungen hierzu und zu der weiteren Frage, wem der Gewinn, der durch den Betrieb des Friseursalons im Tatzeitraum erlangt wurde, wirtschaftlich zustand, kann der Senat aber nicht nachvollziehen, ob die Bemessung des Bußgeldes rechtsfehlerfrei erfolgt ist. Der neu entscheidende Tatrichter wird daher zum einen den im Tatzeitraum durch den Betrieb des Friseur¬salons erlangten Gewinn und andererseits feststellen müssen, ob dieser Gewinn dem Betroffenen oder der Mitbetroffenen E. oder aber einem dritten zustand, letz¬terenfalls, welchen wirtschaftlichen Vorteil der Betroffene aus dem Betrieb des Fri¬seursalons sonst erlangt hat.
Hinzu kommt, dass der Betroffene nach den Feststellungen des angefochtenen Ur¬teils zurzeit arbeitsloser Bäckergehilfe mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 904,- € ist. Die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 6.500,- €, mithin im Umfang von mehr als sieben monatlichen Nettoeinkommen des Betroffenen, kann nur dann als noch angemessen angesehen werden, wenn der Betroffene tatsächlich einen nennenswerten Gewinn im Umfang in etwa der ausgeworfenen Geldbuße aus dem Betrieb des Friseursalons gezogen hat



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