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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 5 Ss 347/08 OLG Hamm

Leitsatz: Die Anmeldung eines Accounts unter falschen Personalien bei einer
Auktionsplattform im Internet und der anschließende Verkauf von Waren unter
diesem Account erfüllen nicht den Tatbestand des § 269 StGB.

Senat: 5

Gegenstand: Revision

Stichworte: Fälschung; Daten; Beweiserheblichkeit; Account; Anmeldung

Normen: StGB 269

Beschluss:

Strafsache
g e g e n pp.
wegen Betruges.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der kleinen Strafkammer des
Landgerichts E vom 30. April 2008 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts
Hamm18. November 2008
durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht M,
die Richterin am Oberlandesgericht W und
den Richter am Oberlandesgericht S

nach Anhörung bzw. auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, des Angeklagten
und seines Verteidigers beschlossen:

Die Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte lediglich
des Betruges in sechs Fällen sowie des gewerbsmäßigen Betruges in
17 Fällen schuldig ist und die in 20 Fällen tateinheitlich angenommene Fäl-
schung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 StGB entfällt.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.


Gründe:

I.

Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsge-
richts – Schöffengericht – Gelsenkirchen-Buer vom 17.Januar 2008 mit der Maßgabe
verworfen, dass der Angeklagte wegen Betruges in 6 Fällen, gewerbsmäßigen Be-
truges in 17 Fällen, davon in 20 Fällen tateinheitlich begangen mit der Fälschung
beweiserheblicher Daten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei
Monaten verurteilt wurde.

Die auf die (nicht näher ausgeführte) Verfahrensrüge und die Rüge der Verletzung
materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus dem Be-
schlusstenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO); im
Übrigen war die Revision als offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2
StPO zu verwerfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils insoweit keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.


Der Schuldspruch des angegriffenen Urteils war insoweit fehlerhaft und zu korrigie-
ren, als die Strafkammer bei 20 Fällen des Betruges tateinheitlich die Fälschung be-
weiserheblicher Daten gemäß § 269 StGB als verwirklicht angesehen hat.

Nach den – zusammengefasst wiedergegebenen - Feststellungen des Landgerichts
schaltete der Angeklagte in der Zeit vom 23. März 2007 bis zum 30. Juli 2007 bzw.
bereits zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 23. März 2007 auf der
Internet-Auktionsplattform „eBay“ mehrere Accounts, unter denen er in der Folgezeit
die streitgegenständlichen Waren feilbot, nach Ersteigerung durch die jeweiligen
Käufer und Bezahlung der Waren durch diese, die Waren jedoch, wie von Anfang an
beabsichtigt, nicht auslieferte, da er gar nicht im Besitz der Waren war und auch
nicht beabsichtigt hatte, die Waren noch vor Auslieferung zu beschaffen. Zur
Anlegung der Accounts bei der Auktionsplattform „eBay“ bediente sich der der
Angeklagte falscher Personalien, d.h. so nicht existierender Namen und Anschriften,
welche er sich ausdachte, da seine eigenen Personalien und damit auch seine
eigene Handynummer bereits von der Internet-Auktionsplattform „eBay“ aufgrund
von Unregelmäßigkeiten gesperrt worden war.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts erfüllt das Schalten eines Accounts unter
falschen Personalien bei einer Internet-Auktionsplattform nicht den objektiven Tat-
bestand des § 269 StGB.

a. Voraussetzung für die Teilnahme an einer „Online-Auktion“ ist die Anmeldung des
Internetnutzers und die Angabe bestimmter abgefragter Adressdaten gegenüber dem
„Auktionshaus“, die im Falle des Zustandekommens eines Vertrages seitens des
Auktionshauses an den jeweiligen Vertragspartner zwecks Abwicklung des Vertrages
weitergegeben werden ((Marberth-Kubicki in Computer- und Internetstrafrecht, 2004,
Rn.116). Unter dem zu vergebenden Pseudonym können dann Waren aller Art zum
Verkauf angeboten werden.

§ 269 StGB schützt die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechts- und Beweisver-
kehrs, soweit er sich im Zusammenhang mit Datenverarbeitungsvorgängen beweis-
erheblicher Daten bedient (Lackner/Kühl StGB, 26. Aufl., § 269, Rn. 1; Malek in Strafsachen im Internet“, 2005, Rn.196; Ernst in Hacker, Cracker & Computerviren,
2004, Rn.292) und greift ein, wenn in den Computer eingespeiste Daten verändert
werden (Marberth-Kubicki, a.a.O., Rn101). Die Vorschrift soll dabei die Lücke
schließen, die sich aus dem für § 267 StGB allgemein anerkannten, aus der
Perpetuierungsfunktion folgenden Erfordernis ergibt, dass die Urkunde eine visuell
wahrnehmbare Erklärung verkörpern muss ( LPK StGB, 3. Aufl., § 269, Rn.1; M-K-
Erb, StGB, 1. Auflage, 2006, § 269 StGB, Rn.5 ).

Die Subsumtion eines Sachverhaltes unter den Tatbestand des § 269 StGB erfolgt
dabei im Wege eines hypothetischen Vergleichs: Unter der Voraussetzung, dass die
fraglichen Daten in visuell wahrnehmbaren Symbolen (Schriftzeichen) verkörpert
wären – z.B. in einem Computerausdruck – müssten alle weiteren Urkundsmerkmale
des § 267 StGB gegeben sein. (LPK-StGB a.a.O., Ernst a.a.O., Rn.293, BGH
NStZ-RR 2003, 265, 266). Insbesondere muss ihr Aussteller erkennbar sein, d.h.
derjenige dem die Daten zuzurechnen sind (Marberth-Kubicki, a.a.O., Rn.104) und
der den Anschein eines vorhandenen Garantiewillens übernehmen will. Daran fehlt
es aber bereits bei der Anmeldung unter falschen Namen beim eBay-Account.
Unabhängig von der Frage, wer Aussteller im Sinne des § 269 StGB ist (vgl. zu
dieser Problematik Fischer, StGB, 55. Aufl., § 269 StGB, Rn.5a), kann aus der
Eingabe des (falschen) Namens der geistige Urheber der abgegeben Erklärung
nicht erkannt werden. Zwar genügt es, dass die Individualisierung des Ausstellers
nach Gesetz, Herkommen oder Parteivereinbarung, sei es auch nur für die
unmittelbar Beteiligten, aus der Urkunde möglich ist (Schönke/Schröder-Cramer,
StGB, 27. Aufl., § 267, Rn.17).

Allein die Angabe eines (falschen) Namens und einer (Schein-) Adresse im Rahmen
einer Internet-Anmeldung reicht hierzu jedoch nicht aus, da der Name als solcher
keine rechtserhebliche Gedankenerklärung enthält und auch nicht hinreichend ge-
eignet ist , für ein Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen. So ist im Bereich des
§ 267 StGB anerkannt, dass es an einer Ausstellererkennbarkeit dann fehlt, wenn ein
Schriftstück bewusst nicht unterzeichnet wird (vgl. hierzu Schönke/Schröder-Cramer
§ 267, Rn.18; SK-StGB-Hoyer, § 267 Rn.52).

Zwar wird eine Unterschrift im Rahmen eines Datensatzes nicht gefordert
(Schönke/Schröder-Cramer § 269, Rn. 20; Münchener Kommentar, a.a.O., Rn.18).
Die bloße Eingabe des Namens und der Adresse geben aber keinen hinreichenden
garantierten Rückschluss auf die Authentizität, da es jedem Internet-Nutzer im offe-
nen Medium „Internet“ möglich ist, auch unter einem fiktiven Namen den Zugang zu
einer Internet-Plattform zu erlangen. Dem Vertragspartner ist es dabei in der Regel
sogar gleichgültig, wer tatsächlicher Verkäufer ist, solange der Vertrag ordnungsge-
mäß erfüllt wird.

Sofern bei dem entsprechenden Auktionshaus anlässlich der Anmeldung die soge-
nannte IP-Adresse - jeder Rechner im Internet erhält beim Zugang zum Internet eine
eindeutige Adressierung, bestehend aus einer Netzwerkkennung und einer Hostken-
nung - gespeichert wird, könnte hierüber seitens des Auktionshauses allenfalls eine
hohe Wahrscheinlichkeit der Identifizierung des Rechners vorgenommen werden,
von der die Anmeldung erfolgte, nicht aber der Person, die die Daten eingegeben
hat. Bei Verwendung eines IP-Spoofing-Programms gibt noch nicht einmal die
IP-Adresse die Möglichkeit zur Identifizierung des Rechners.

Etwas anderes gilt lediglich für den Fall, dass der Täter anlässlich einer Anmeldung
einen – wie auch immer erworbenen - fremden Signierschlüssel im Sinne des Sig-
naturgesetztes verwendet (Malek in „Strafsachen im Internet, a.a.O., Rn. 201), der
allerdings im Rahmen der Anmeldung bei der Auktionsplattform „eBay“ ausweislich
der getroffenen Feststellungen nicht zur Anwendung kam.

Soweit vertreten wird (Ernst, a.a.O., Rn.295, wohl auch M-K-Erb, a.a.O., § 269 StGB,
Rn.18), auch eine einfache elektronische Willenserklärung ohne elektronische
Signatur erfülle den Tatbestand des § 269 StGB, wird gleichzeitig zugestanden, dass
die Beweiseignung einer solchen Willenserklärung nur sehr schwach ist. Aus diesem
Grunde folgt der Senat dieser Auffassung ausdrücklich nicht.

Unabhängig von dieser Frage führt die Erstellung eines Accounts bei einer Internet-
Plattform durch Verwendung komplett oder teilweiser falscher Absenderangaben
noch nicht zur Herstellung eines einer unechten Urkunde im Sinne des § 267 StGB - 6 -


vergleichbaren Datenbestandes. Es fehlt hier bei der Anmeldung an der für den Ur-
kundscharakter zusätzlich erforderlichen rechtlich relevanten Gedankenerklärung, da
die Einrichtung eines Accounts zunächst ein Vorgang ohne jeden nach außen hin
wirkenden Erklärungscharakter ist. Durch die Angabe der Personalien und der An-
meldung erhält der Anmeldende lediglich eine Zugangsberechtigung und ein
Pseudonym, die es ihm erlauben, Ware anderen Besuchern auf der Auktionsplatt-
form anzubieten.

b. Aber auch das jeweilige Einstellen von Waren unter dem Account/Mitgliedsnamen
bei einer Internetplattform erfüllt nicht den Tatbestand des Herstellens falscher Daten
(a.A. AG Euskirchen, Urteil vom 19.6.2006, 5 Ds 279/05). Die Auktionsplattform
selbst wird durch das Einstellen nicht getäuscht, da das Online-Auktionshaus allein
die Ressourcen für die Anbahnung des rechtsgeschäftlichen Kontakts zwischen
Anbieter und Käufer zur Verfügung stellt.

Der potenzielle Käufer wird bei Abgabe eines Gebotes ebenfalls nicht hinsichtlich der
Identität des Verkäufers getäuscht. Für den Käufer ist lediglich das Pseudonym des
Verkäufers erkennbar, ohne dass sich für ihn der tatsächliche Anbieter der Ware
erkennen lässt. Auf den Fall bezogen, wussten die Geschädigten z.B. lediglich, dass
„meister200708“ eine SD-Speicherkarte zum Verkauf anbot. Für den potentiellen
Käufer der Ware handelt es sich bei dem für ihn sichtbaren „Bildschirmangebot“
damit nicht um eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB und damit auch nicht im
Sinne des § 269 StGB, da in ihr jeder Hinweis auf den Aussteller der Urkunde fehlt
und die teilnehmenden Personen bei der Auktionsplattform wissen, dass Anbieter
und Bieter jeweils unter „Decknamen“ auftreten. Die Anonymität ist für jeden, sei es
Käufer oder Verkäufer, ohne Weiteres erkennbar und von der Internetplattform auch
bezweckt. Insoweit handelt es sich um einen Fall der offenen Anonymität (vgl.
Schönke/Schröder-Cramer § 267, Rn.18).

Unabhängig davon handelt es sich bei der Einstellung eines Angebotes nicht um
einen unechten Datenbestand im Sinne des § 269 StGB, da scheinbarer und tat-
sächlicher Aussteller - vorliegend z.B. „meister200708“ - identisch sind. Soweit das -

Angebot inhaltlich falsch ist, handelt es sich um eine Datenlüge, vergleichbar einer
schriftlichen Lüge im Sinne des § 267 StGB.

c. Soweit schließlich ein Kaufvertrag durch das Höchstgebot des Bieters wirksam
zustande kommt und infolgedessen seitens der Auktionsplattform die Personalien
des Anbieters zur Abwicklung des Kaufvertrags an den Käufer übermittelt werden,
handelt es sich weder um ein Speichern, Verändern oder Gebrauchmachen von un-
echten Daten seitens des Angeklagten, da er insoweit auf den übermittelten Daten-
satz keinerlei Einfluss hat.

Eine Strafbarkeit gemäß § 269 StGB ist daher nicht gegeben.

§ 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchberichtigung nicht entgegen, weil sie allein
zugunsten des Angeklagten wirkt und dieser sich nicht anders als geschehen hätte
verteidigen können.

Der Wegfall der tateinheitlich verwirklichten Fälschung beweiserheblicher Daten lässt
die für die Betrugsfälle verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe unberührt.
Der Senat kann hier ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher
Würdigung mildere Strafen ausgeurteilt hätte. Insbesondere hatte die Strafkammer
im Rahmen der Strafzumessung nicht strafschärfend berücksichtigt, dass – aus Sicht
der Strafkammer - der Angeklagte neben den jeweiligen Betrugshandlungen tatein-
heitlich einen weiteren Straftatbestand erfüllt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs.1. und 4 StPO. Der Erfolg des Rechts-
mittels war so gering, dass er kostenmäßig nicht zu berücksichtigen war.




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