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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ss 257/08 OLG Hamm

Leitsatz: Zur ausreichenden Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist.

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde/Revision

Stichworte: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Versäumung der Revisionsbegründungsfrist, Unzulässigkeit, Unterzeichnung durch Vertreter, für den nach Diktat verreisten RA, Mitteilung des Zeitpunktes des Wegfalls des Hindernisses, Wegfall des Hindernisses

Normen: StPO 44; StPO 45; StPO 345

Beschluss:

Strafsache
gegen D. G.,
wegen Diebstahls,
hier: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung Frist zur Begründung der Revision.

Auf den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Münster vom 5. März 2008 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 30. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe: Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Steinfurt vom 9. August 2006 "wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, wegen Diebstahls sowie wegen Diebstahls geringwertiger Sachen, alle Taten begangen in Tatmehrheit", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Münster das angefochtene Urteil im Strafausspruch aufgehoben, den Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten und zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, diese aber nicht formgerecht begründet, weil sie nicht § 345 Abs. 2 StPO entsprochen hat. Die Revisionsbegründungsschrift war nämlich nicht von dem Pflichtverteidiger unterzeichnet worden, sondern wie folgt:
"H. J. Me.
Rechtsanwalt
(für den nach Diktat verreisten RA U. Sp.)"
Der Senat hat deshalb durch Beschluss vom 15. Juli 2008 die Revision als unzulässig verworfen. Eine Beschlussausfertigung ist dem Verteidiger, eine Beschlussabschrift ist dem Angeklagten formlos übersandt worden. Die entsprechenden Schreiben sind am Montag, den 11. August 2008 bei dem Oberlandesgericht zur Post gegeben worden.
Mit Schriftsatz vom 22. August 2008 hat der Verteidiger mit näherer Begründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Der Wiedereinsetzungsantrag war als unzulässig zu verwerfen, da er nicht den Formerfordernissen der §§ 44, 45 StPO entspricht.
Die Tatsachen zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrages sind gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO darzulegen und glaubhaft zu machen. Hierbei ist ein Sachverhalt vorzutragen, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden des Antragstellers ausschließt, wobei auch der Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses mitzuteilen ist (zu vgl. Meyer Goßner, StPO, 51. Auflg., § 45 Rdn. 5). Erforderlich ist eine genaue Darstellung der Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie es zu der Fristversäumung gekommen ist. Nach Ablauf der Frist können diese Angaben allenfalls ergänzt und verdeutlicht werden (zu vgl. Meyer Goßner, a.a.O.). Aus dem Wiedereinsetzungsantrag ergibt sich bereits nicht, wann der Angeklagte bzw. sein Verteidiger von der Fristversäumnis bzw. dem bestehenden Hindernis der formalen Unzulässigkeit der eingereichten Revisionsbegründungsschrift Kenntnis erlangt haben. Dem Antrag ist weder zu entnehmen, ob bereits unmittelbar nach Absendung des mit dem unzulässigerweise mit einem Vertretungszusatz versehenen Revisionsbegründungsschriftsatzes dem Pflichtverteidiger Rechtsanwalt Sp. diese Form der Unterschrift zur Kenntnis gelangt ist oder ob er erst durch die Übersendung des Senatsbeschlusses vom 15. Juli 2008 davon erfahren hat. Auch teilt der Wiedereinsetzungsantrag nicht mit, wann der Senatsbeschluss im Büro des Verteidigers oder was maßgeblich gewesen wäre bei dem Angeklagten eingegangen ist. Diese Angaben waren aber schon deshalb erforderlich gewesen, um prüfen zu können, ob die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages gewahrt ist. ]




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