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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ws 358/05 OLG Hamm

Leitsatz: Es ist nicht erforderlich bei jeder Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung ein Sachverständigengutachten einzuholen (Abweichung von 2 Ws 71/03).

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, Sachverständigengutachten, Prognosegutachten, keine generelle Notwendigkeit, Notwendigkeit nur bei zu erwägender Entlassung, Gutachten

Normen: StGB 63, StGB 67 c Abs. 1, StGB 67 d Abs. 2, StGB 67 e, StPO 463 Abs. 3

Beschluss:

Maßregelvollstreckungssache gegen D. K., zur Zeit in dieser Sache untergebracht im Westfälischen Zentrum für Forensische Psychiatrie Lippstadt, Eickelbornstraße 21, 59556 Lippstadt,
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes,
hier: Fortdauer der Unterbringung.

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 19. und 25. Juli 2005 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn vom 01. Juli 2005 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 13. 09. 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.

Gründe: I. Durch Urteil vom 18. Februar 2004, rechtskräftig seit dem 26. Februar 2004, hat das Landgericht Dortmund (KLs 162 Js 645/03 14 (XI) K 8/03) den Verurteilten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte am 01. September 2003 der damals 2 Jahre und 10 Monate alten Geschädigten V. Gl. gewaltsam entweder sein erigiertes Glied oder zwei Finger in die Scheide eingeführt, wodurch die Geschädigte unter anderem einen bis in die Muskulatur reichenden Einriss der Scheidenhinterwand erlitt, der operativ versorgt werden musste. Zu den Voraussetzungen der Unterbringung hat die sachverständig beratene Kammer im wesentlichen folgendes festgestellt: Bei dem Angeklagten bestünden diagnostisch ein chronischer Alkoholismus mit Abhängigkeitssyndrom und ein hirnorganisches Psychosyndrom. Letzteres führe unter anderem zu einer Kritikminderung und sexuellen Enthemmung und damit zu einer erheblich reduzierten Steuerungsfähigkeit. Zudem bestehe bei dem Angeklagten entweder eine Sexualdeviation, aufgrund derer es ihm nicht möglich sei, eine altersadäquate Beziehung aufzubauen oder eine Hemmungsdeviation. Diese äußere sich darin, dass der Angeklagte mangels der Möglichkeit, eine sexuelle Beziehung zu Gleichaltrigen aufzubauen, sexuelle Kontakte zu Kindern und Jugendlichen suche. In der Tatsituation sei die Kritikminderung aufgrund des hirnorganischen Psychosyndroms führend gewesen, die zu einer erheblichen Minderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne von § 21 StGB geführt habe. Die Gesamtwürdigung ergebe, dass von dem Angeklagten infolge seines Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei. Die dem Verfahren zugrunde liegende Straftat sei für seine zukünftige Gefährlichkeit insoweit symptomatisch, als sie Ausfluss seiner Erkrankung sei. Ohne stationäre Behandlung seien aufgrund dieser Erkrankung weitere gleichgelagerte Taten sicher zu erwarten.
Die Maßregelanordnung wird seit dem 24. Mai 2005 im WZfP Lippstadt vollstreckt.
In ihrer ersten Stellungnahme gemäß § 67 e StGB vom 19. April 2005 hat die Klinik sich für die Fortdauer der Unterbringung ausgesprochen und zur Begründung im wesentlichen folgendes ausgeführt: Diagnostisch sei von einer Pädophilie, einem Abhängigkeitssyndrom von Alkohol und einer organischen Persönlichkeitsstörung aufgrund des langjährigen Alkoholismus mit daraus resultierender (Ent-)Hemmung des Sexualtriebes auszugehen. Der Verurteilte deklariere das Delikt als Unfall und verleugne die sexuelle Motivation. Er sei "im Maßregelvollzug noch nicht angekommen" bzw. noch nicht bereit, sich ernsthaft auf Therapie einzulassen. Wesentliche Fähigkeiten zur Durchführung einer Psychotherapie fehlten ihm noch, namentlich ein stabiles Normen- und Wertesystem. Der Verurteilte stehe daher noch ganz am Anfang der Therapie; die Behandlung sei als eine langfristige anzusehen.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nach mündlicher Anhörung des Verurteilten hat die große Strafvollstreckungskammer durch Beschluss vom 01. Juli 2005 die Fortdauer der Unterbringung angeordnet.
Hiergegen richten sich die form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerden des Verurteilten vom 19. Juli 2005 und seiner Verteidigerin vom 25. Juli 2005.
Seitens der Verteidigung wird im wesentlichen eingewandt, dass die Strafvollstreckungskammer versäumt habe, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dies sei vor Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung generell geboten, vorliegend aber jedenfalls wegen der von der Einschätzung im Erkenntnisverfahren abweichenden Diagnose der Klinik veranlasst gewesen.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II. Die gemäß §§ 454 Abs. 3 S. 1, 463 Abs. 3 S. 1 StPO, § 67 d Abs. 2 StGB statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Aus der Sicht des als Beschwerdegericht zu eigener tatsächlicher und rechtlicher Würdigung berufenen Senats hat die Strafvollstreckungskammer in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise und mit zutreffender Begründung die Fortdauer der Unterbringung angeordnet.
a) Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war entbehrlich, weil eine Aussetzung der Maßregel derzeit nicht in Betracht kommt und eine neuerliche Begutachtung des Verurteilten auch nicht anderweitig veranlasst ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht bei jeder Überprüfung der Unterbringung von Verfassungs wegen ein Sachverständigengutachten einzuholen (BVerfG, Beschluß vom 03. Februar 2003, 2 BvR 1512/02, NStZ-RR 2003, 251/252): Soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften bestehen, hänge es vielmehr von dem sich nach den Umständen des einzelnen Falles bestimmenden pflichtgemäßen Ermessen des Richters ab, in welcher Weise er die so genannte Aussetzungsreife prüft. Die Auffassung, zur Vorbereitung von Entscheidungen nach § 67 c Abs. 1 StGB sowie über die Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel (§ 67 d Abs. 2 StGB) sei ein Sachverständiger zwingend nur hinzuzuziehen, wenn das Gericht die Aussetzung der Unterbringung in der Maßregel in Betracht ziehe, sei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht folgendes ausgeführt:
"Die genannte Auslegung deckt sich mit dem Wortlaut des § 454 Abs. 2 StPO ("... wenn es erwägt, die Vollstreckung ... auszusetzen..."), auf den § 463 Abs. 3 S. 3 StPO verweist. Der systematische Zusammenhang mit § 463 Abs. 3 S. 4 StPO, der nur bezogen auf Beschlüsse nach § 67 d Abs. 3 StGB und daran anschließende Folgeentscheidungen die Einholung eines Sachverständigengutachtens ausdrücklich als zwingend vorschreibt, spricht gleichfalls für die vorgenannte Ansicht. Schließlich lässt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zu § 463 Abs. 3 StPO entnehmen, dass eine gesetzliche Verpflichtung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens nur für den Fall, dass die Strafvollstreckungskammer eine Maßregelaussetzung zur Bewährung in Betracht zieht, als erforderlich angesehen wird. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG gebietet keine andere Auslegung. Das Verhältnis zwischen der Anordnung der Maßregel im Strafurteil und der nach § 67 c Abs. 1 StGB zu treffenden Entscheidung ist dahin zu bestimmen, dass die Gefährlichkeitsprognose des erkennenden Gerichts so lange maßgeblich bleibt, bis die Strafvollstreckungskammer unter Berücksichtigung der Entwicklung des Verurteilten im Vollzug darüber entscheidet, ob sie weiter aufrecht zu erhalten ist. Demgemäss kann sich das Strafvollstreckungsgericht für das Fortwirken der Gefährlichkeitsprognose auf das vom erkennenden Gericht eingeholte Sachverständigengutachten beziehen und sich damit im Hinblick auf die Frage auseinandersetzen, ob die Zeit im Vollzug der Freiheitsstrafe mit den beim Verurteilten eingetretenen Entwicklungen noch zum Vollzug der Maßregel zwingt oder ob vor einer solchen Entscheidung die Einholung eines neuen Gutachtens erforderlich erscheint."
Dieser Rechtsauffassung schließt sich der Senat an.
Die Argumente der Gegenmeinung (OLG Koblenz NStZ 1999, 345/346 und ihm folgend der hiesige 2. Strafsenat, Beschluß vom 14.03.2003, Az. 2 Ws 71/03 veröffentlicht bei burhoff.de - der von der Verteidigung ohne Zitat-Hinweis wortgetreu wiedergegeben wird) dringen nicht durch.
Das Oberlandesgericht Koblenz stützt seine Auffassung auf zwei Argumente: Zum einen stelle es einen Zirkelschluss dar, anzunehmen, dass ein Gutachten entbehrlich sei, wenn eine Aussetzung nicht erwogen werde. Denn die Frage, ob eine Aussetzung zu erwägen sei, könne zuverlässig erst auf der Grundlage eines Gutachtens beurteilt werden. Zum anderen beziehe sich der Gesetzeswortlaut, demzufolge ein Gutachten nur einzuholen sei, wenn das Gericht die Aussetzung der Strafe oder Maßregel erwäge, allein auf die vor einer Reststrafenaussetzung vorrangig zu prüfenden materiell-rechtlichen Voraussetzungen der §§ 57, 57 a StGB. Der Gesetzgeber habe damit die unökonomische Einholung von Gutachten verhindern wollen, wenn eine Reststrafenaussetzung bereits aus materiell-rechtlichen Gründen ausscheide. Da die Aussetzung der Maßregel an keine materiell-rechtlichen Voraussetzungen geknüpft sei, habe die gesetzliche Einschränkung des § 454 Abs. 2 S. 1 StPO hierfür ohnehin keine Bedeutung.
Diese Begründung verfängt nicht:
Das Argument, die Prognose könne ohne Einholung eines Gutachtens nicht zuverlässig gestellt werden, verkennt die Fortwirkung der Einschätzung des im vorausgehenden Erkenntnisverfahren gemäß § 246 a StPO zwingend zuzuziehenden Sachverständigen (vgl. hierzu BVerfG, NJW 1995, 3047/3047). Sofern der bisherige Maßregelvollzug ausweislich der Stellungnahme der Klinik keine Anhaltspunkte für eine nachhaltige Persönlichkeitsentwicklung beim Verurteilten offenbart, ist es gerechtfertigt, an die bisherige sachverständige Beurteilung des Gefährlichkeitspotentials des Verurteilten in Verbindung mit der Stellungnahme der Klinik nach § 67 e StGB anzuknüpfen.
Die gesetzliche Einschränkung, dass ein Gutachten (nur) einzuholen ist, wenn das Gericht die Aussetzung erwägt, erklärt sich nicht aus dem Nebeneinander von verfahrens- und sachlich-rechtlichen Aussetzungsvoraussetzungen. Vielmehr erweist sie sich als gesetzgeberischer Kompromiss zwischen der im Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit in weiterem Umfang erstrebten Zuziehung von Sachverständigen vor einer Straf- und Maßregelaussetzung einerseits und den knappen Ressourcen auf Seiten der Gutachter und der Strafjustiz andererseits.
Die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 13/9062, Seiten 7 bis 15) enthalten insoweit folgende Ausführungen:
"In den letzten Monaten ist eine Reihe von schweren Straftaten bekannt geworden, auf die die Bevölkerung mit großer Bestürzung reagiert hat. Insbesondere die Fälle, in denen Kinder durch einschlägig vorbestrafte Täter sexuell missbraucht und sogar getötet worden sind, haben Empörung hervorgerufen. Es ist zu einer verstärkten Diskussion darüber gekommen, wie der Schutz vor solchen und anderen gefährlichen Straftaten verbessert werden kann. (...) Vor diesem Hintergrund hält es der Entwurf für unerlässlich, die Begutachtung nicht nur (wie bisher) im Falle der vorzeitigen Entlassung bei Verbüßung einer lebenslangen Freiheitsstrafe, sondern bei allen Tätern gesetzlich zu verankern, bei denen "nicht auszuschließen ist, dass Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen. (...) Die somit vorgeschlagene deutlich stärkere Beteiligung von Sachverständigen im Aussetzungsverfahren wird zwar nur mit gewissen Schwierigkeiten zu realisieren sein, da es bereits jetzt zu wenige Gutachter mit der erforderlichen hohen diagnostischen und kriminalprognostischen Kompetenz gibt. Auch ist dabei eine nicht nur finanzielle Mehrbelastung der Strafjustiz zu erwarten. (...) Dabei stellt der Entwurf in Absatz 2 Satz 1 klar, dass von der Anhörung eines Sachverständigen abgesehen werden kann, wenn das Gericht die Aussetzung ablehnen möchte; dies gilt entsprechend bei der Verbüßung einer zeitigen Freiheitsstrafe. (...) § 463 Abs,1 Satz 1 und 3 des Entwurfs stellt klar, dass es der in § 454 Abs. 2 des Entwurfs vorgesehenen Begutachtung nur bedarf, wenn eine Aussetzung zur Bewährung in Betracht kommt. (...)."
Diese Ausführungen lassen zweifelsfrei erkennen, dass eine Begutachtung allein in den Fällen beabsichtigter bzw. erwogener Aussetzung im Sicherheitsinteresse zwingend sein soll. Wird hingegen eine Aussetzung rechtsfehlerfrei nicht erwogen, so kann und soll eine Begutachtung mit Rücksicht auf die knappen Ressourcen unterbleiben.
Dieser Wille des Gesetzgebers hält ausweislich der eingangs wiedergegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung verfassungsrechtlicher Überprüfung jedenfalls dann stand, wenn man die Entbehrlichkeit eines neuen Gutachtens auf die Fälle beschränkt, in denen eine grundlegende und nachhaltige Persönlichkeitsentwicklung des Untergebrachten in der seit seiner Verurteilung verstrichenen Zeit nicht ersichtlich geworden ist.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit der Dauer des Maßregelvollzugs, insbesondere bei deutlicher Überschreitung des Strafrahmens des verwirklichten Anlassdelikts, die Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung steigen (BVerfG, Beschluss vom 14.01.2005, 2 BvR 983/04, juris-web). Danach besteht insbesondere nach länger währender Unterbringung regelmäßig die Pflicht, bei Fortdauerentscheidungen einen – besonders erfahrenen – Sachverständigen zu Rate zu ziehen und die richterliche Prognose durch ein substantiiertes und zeitnahes Gutachten vorzubereiten.
Indes sind vorliegend besondere Umstände, die eine neue Begutachtung notwendig machen, nicht ersichtlich. Die Maßregel wird erst seit knapp anderthalb Jahren vollzogen. Damit ist das Maß der verhängten Freiheitsstrafe von fünf Jahren nicht annähernd erreicht. Therapeutische Erfolge, geschweige denn eine nachhaltige Persönlichkeitsentwicklung im Rahmen des Maßregelvollzugs sind ausweislich der Stellungnahme der Klinik noch nicht erkennbar.
Ebensowenig gebietet der von der Verteidigung hervorgehobene Umstand, dass die Klinik neben den im Erkenntnisverfahren festgestellten seelischen Störungen erstmals eine Pädophilie diagnostiziert, eine neue Begutachtung. Denn die Diagnose der Klinik weicht von der Beurteilung im Erkenntnisverfahren nicht wesentlich ab. Dort wurde vor dem Hintergrund des erkannten Sexualdelikts zum Nachteil eines Kindes eine Sexual- oder Hemmungsdeviation festgestellt. Bei der nunmehr diagnostizierten Pädophilie handelt es sich um nichts anderes als eine Sexualdeviation. Diese steht nach übereinstimmender Einschätzung der Klinik und des erstinstanzlichen Gerichts im Verein mit dem hirnorganischen Psychosyndrom, das bei der Tatbegehung führend war und den Unterbringungsbedarf begründet.
b) Die materiellen Voraussetzungen für eine Fortdauer der Unterbringung sind erfüllt.
Aufgrund der verwirklichten schwerwiegenden Anlasstat, der tatursächlichen krankhaften seelischen Störung, der Kürze des Maßregelvollzugs und des bislang fehlenden Therapieerfolges ist gegenwärtig nicht zu erwarten, dass der Verurteilte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten im Sinne des § 63 StGB mehr begehen wird.
Der weitere Vollzug der Maßregel steht nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Anlasstat und dem Maß der verhängten Freiheitsstrafe.
c) Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. ]<



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