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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ss OWi 702/07 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Festsetzung der Geldbuße bei einem fahrlässigen Verstoß gegen das Gaststättengesetz.

Senat: 4

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Gaststättengesetz, Betreiben einer Gaststätte ohne die erforderliche Erlaubnis, hohe Geldbuße, Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch, Bemessung der Geldbuße, persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, Leistungsfähigkeit

Normen: GaststG 2 Abs. 1, GaststG 28 Abs. 1 Nr. 1, OWiG 17 Abs. 3

Beschluss:

Bußgeldsache gegen A. K.,
wegen Verstoßes gegen das GastG

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Rheine vom 16. Juli 2007 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 31. 10. 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter (§ 80 a Abs. 2 Nr. 1 OWiG) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Rheine zurückverwiesen.

Gründe: I. Durch Urteil des Amtsgerichts Rheine vom 16. Juli 2007 ist der Betroffene wegen einer "fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 2 Abs. 1, 28 Abs. 1 Ziffer 1 GastG" zu einer Geldbuße von 750,- EUR verurteilt worden.
Hierzu hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:
I. "Der Betroffene ist verheiratet und hat 1 Kind, für dessen Unterhalt er aufkommen muss. Er ist zur Zeit Hausmann. Seine Ehefrau verfügt über ein geregeltes Einkommen bei der Agentur für Arbeit in Nordhorn.
II. In der Zeit vom 1.5.2003 bis zum 29.7.2004 betrieb der Betroffene ohne die erforderliche Erlaubnis gemäß § 2 GastG in der Betriebsstätte P.-straße 3, 48431 Rheine eine Gaststätte.
Dass er hierfür eine Genehmigung bedurft hätte, hätte der Betroffene erkennen können und müssen."
Zum Rechtsfolgenausspruch führt das Gericht an:
"Eine Geldbuße von 750 Euro ist angemessen und entspricht dem Grad des vorwerfbaren Handelns des Betroffenen. Das Gericht hat dabei bedacht, dass gemäß § 17 Abs. 3 OWiG Grundlage für die Bemessung der Geldbuße die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit ist sowie der Vorwurf der den Täter trifft. Gegebenenfalls sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zur berücksichtigen. § 28 Abs. 3 GastG sieht eine Geldbuße von bis zu 5000,- Euro vor. Hier ist eine Geldbuße von 750,- Euro angemessen."
Mit seiner auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde wendet sich der Betroffene gegen die Höhe der festgesetzten Geldbuße. Mit näheren Ausführungen rügt er die Verletzung materiellen Rechts.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg. Der Rechtsfolgenausspruch in dem angefochtenen Urteil war auf die Sachrüge aufzuheben, da die Ausführungen zur Bußgeldbemessung nicht frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Betroffenen sind. Zwar liegt die Bußgeldbemessung grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters. Die Überprüfung der Bußgeldbemessung durch das Rechtsbeschwerdegericht beschränkt sich daher darauf, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Zumessungserwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Dementsprechend sind in der gerichtlichen Bußgeldentscheidung die maßgeblichen Zumessungserwägungen zumindest kurz anzugeben, insbesondere bei höheren Geldbußen (zu vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 17 Rn. 35 m.w.N., Bohnert, OWiG § 71, Rn. 67). Grundlage für die Bemessung der Geldbuße sind gemäß § 17 Abs. 3 S. 1 OWiG die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft; ferner kommen, nach § 17 Abs. 3 S. 2 OWiG auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters als Zumessungsgesichtspunkt in Betracht, sofern es sich nicht um eine lediglich geringfügige Ordnungswidrigkeit handelt.
Ausgehend von einem Bußgeldrahmen von bis zu 5000,- Euro gemäß § 28 Abs. 3 GastG hat das Amtsgericht das Bußgeld auf 750,- Euro festgesetzt. Bereits insoweit ist unklar, ob das Amtsgericht vom zutreffenden Bußgeldrahmen ausgegangen ist, denn bei Fahrlässigkeitstaten ist die Geldbuße gemäß § 17 Abs. 2 OWiG auf die Hälfte des Höchstmaßes, mithin 2500- EUR zu beschränkt.
Unabhängig hiervon war das Amtsgericht bei der Verhängung einer Geldbuße in dieser Höhe gehalten, Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen zu treffen, an denen es indes fehlt. Bei einer - wie vorliegend festgesetzten - relativ hohen Geldbuße ist nach allgemeiner Ansicht in Rechtsprechung und Lehre erforderlich, dass die Leistungsfähigkeit des Betroffenen berücksichtigt wird, da es von ihr, abhängt, wie empfindlich und damit nachhaltig die Geldbuße den Täter trifft (vgl. Göhler, Kommentar zum OWiG, 14. Aufl., Rn. 22 zu § 17, OLG Hamm VRS 41, 292, 294, OLG Frankfurt, VRS 57, 258).
Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen rechnen alle Umstände, von denen die Fähigkeit des Betroffenen abhängt, eine bestimmte Geldbuße zu zahlen. Hierzu gehören insbesondere das Einkommen des Betroffenen auf Basis des Berufes, den er tatsächlich ausübt (Göhler a.a.O., Rn. 21) , seine Schulden und Verpflichtungen sowie seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere das Bestehen von Unterhaltsverpflichtungen sowie ggf. das Einkommen des Ehepartners. Dem angefochtenen Urteil sind ausreichende Feststellungen hierzu nicht zu entnehmen.
Zwar finden sich Angaben zu seinem derzeit ausgeübten Beruf (Hausmann) und seinen Familienverhältnissen (verheiratet und 1 unterhaltspflichtiges Kind).
Ausreichende Feststellungen zu seinem Einkommen, bzw. dem Einkommen seiner Ehefrau - aus dem sich dann sein Unterhaltsanspruch errechnen lassen würde - und seinen Vermögensverhältnissen sowie eventueller Verbindlichkeiten fehlen aber.
Diese bei der hier verhängten Geldbußenhöhe unerlässlichen Feststellungen sind auch nicht deshalb überflüssig, weil der Betroffene Ratenzahlungen beantragen könnte. Zwar wirkt die Gewährung von Ratenzahlung grundsätzlich zugunsten des Betroffenen; sie ist jedoch nicht geeignet, die erforderlichen Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bei der Festsetzung einer hohen Geldbuße zu ersetzen. Verbleibt dem Betroffenen nach Zahlung der monatlich festgesetzten Rate für die Geldbuße nicht mehr mal ein Betrag der dem Regelsatz für die Sozialhilfe entspricht, so muss eingehend geprüft werden, ob er noch seinen Lebensunterhalt, bestreiten kann (Bayerisches Oberstes Landesgericht wistra 1996, 193), mithin leistungsfähig ist.
Das angefochtene Urteil kann nach alledem im Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben. Für eine Sachentscheidung des Senats ist kein Raum, da die bisherigen Feststellungen eine abschließende Entscheidung nicht ermöglichen. Das angefochtene Urteil war deshalb im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache insoweit an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Das Amtsgericht wird auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu entscheiden haben, da deren Erfolg bisher noch nicht abschließend zu beurteilen ist.



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