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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ws 357/08 OLG Hamm

Leitsatz: 1. Der Erlass eines Haftbefehls gegen den ohne genügende Entschuldigung ausgebliebenen Angeklagten setzt einen ausdrücklichen Hinweis auf die Folgen des § 230 Abs. 2 bei der Ladung voraus; der Hinweis auf eine frühere Ladung genügt nicht.
2. Der gemäß § 230 Abs. 2 StPO ergangene Haftbefehl wird mit der vorläufigen Einstellung des Verfahrens gemäß § 205 StPO gegenstandslos.

Senat: 3

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Haftbeschwerde; Ausbleiben des Angeklagten; Haftbefehl; vorläufige Einstellung;

Normen: StPO 230; StPo 205

Beschluss:

In pp. hat der 2. Strafsenat des OLG Hamm am 14. 10. 2008 beschlossen

Es werden
• a)
der angefochtene Beschluss, soweit die Beschwerde des Angeklagten gegen die Aufrechterhaltung des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 06.03.2007 durch den Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 04.04.2008 verworfen worden ist,
• b)
der Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 04.04.2008, soweit der Haftbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 06.03.2007 aufrecht erhalten worden ist, und
• c)
der Haftbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 06.03.2007 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.
Gründe
I.
In dem zugrunde liegenden Strafverfahren 36 Ds 11 Js 846/06 - 863/06 vor dem Amtsgericht Bielefeld wurde zunächst Hauptverhandlungstermin auf den 20.12.06 anberaumt und der Angeklagte hierzu ausweislich der in den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde unter dem 26.10.2006 unter der im Beschlusstenor aufgeführten früheren Adresse in C geladen. Am 21.11.06 beantragte die Betreuerin des Angeklagten, Frau Dr. C2, eine Terminsverlegung, weil der Angeklagte von Anfang Dezember 2006 bis Ende Februar 2007 auf die Philippinen reisen wolle. Durch Verfügung des Amtsrichters vom selben Tage wurde der ursprüngliche Hauptverhandlungstermin aufgehoben und neuer Hauptverhandlungstermin für den 05.03.07 anberaumt. Gleichzeitig ordnete der Amtsrichter die Umladung sowohl des Angeklagten als auch mehrerer Zeugen an. Die Ladung zu dem Hauptverhandlungstermin am 05.03.2007 wurde dem Angeklagten ausweislich der in den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde am 27.11.06 unter der Adresse "K-Straße, ####1 C", zugestellt.
In dem Hauptverhandlungstermin am 05.03.2007 erschien der Angeklagte nicht. Seine Betreuerin, Frau Dr. C2, erklärte, dass sich der Angeklagte weiterhin auf den Philippinen aufhalte und dass er den für den 19.02.2007 gebuchten Rückflug nicht angetreten habe. Der Amtsrichter verkündete darauf den Beschluss, dass ein Haftbefehl gemäß § 230 Abs. 2 StPO erlassen werden soll. Ein entsprechender Haftbefehl erging am 6. März 2007. Zur Begründung ist darin ausgeführt, der Angeklagte sei trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Hauptverhandlungstermin am 05.03.2007 ohne Entschuldigung nicht erschienen. Mit Schreiben vom 08.10.2007 beantragte der Angeklagte, der sich nach seinen Angaben weiterhin auf den Philippinen aufhält und den 01.12.2006 als den ersten Tag seiner Auswanderung in diesem Schreiben bezeichnete, die Aufhebung des gegen ihn ergangenen Haftbefehls, die Übersendung sämtlicher gegen ihn gerichteten Anklageschriften und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Das Landgericht Bielefeld legte dieses Schreiben als Beschwerde aus und verwarf das Rechtsmittel des Angeklagten durch Beschluss vom 24.05.2007 als unbegründet.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 21.09.2007 wurde das Strafverfahren gemäß § 205 StPO vorläufig eingestellt mit der Begründung, einer Hauptverhandlung stehe für längere Zeit die Abwesenheit des Angeklagten entgegen.
Ein erneuter Antrag des Angeklagten u.a. auf Aufhebung des Haftbefehls und auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers mit Schreiben vom 17.12.2007 wurde durch das Amtsgericht Bielefeld unter dem 18.01.2008 formlos dahingehend beschieden, dass kein Grund für eine Aufhebung des Haftbefehls erkennbar sei und während der Dauer des Aufenthaltes des Angeklagten auf den Philippinen auch kein Anlass bestehe, diesem einen Pflichtverteidiger aus Bielefeld beizuordnen.
Mit Schreiben vom 28.02.2008 beantragte der Angeklagte erneut u.a. die Aufhebung des Haftbefehls sowie die Beiordnung eines Verteidigers. Das Amtsgericht Bielefeld erließ daraufhin am 04.04.2008 den Beschluss, dass der Haftbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 06.03.2007 aufrecht erhalten bleibt und dass der Antrag des Angeklagten auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers zurückgewiesen wird. Gegen diesen Beschluss legte der Angeklagte mit Schreiben vom 6. Mai 2008 Beschwerde ein, die durch Beschluss der 8. Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 04.07.2008 als unbegründet verworfen worden ist. Gegen diesen Beschluss richtet sich die weitere Beschwerde des Angeklagten vom 18. August 2008, der die Strafkammer des Landgerichts Bielefeld durch Beschluss vom 22.09.2008 nicht abgeholfen hat.
II.
1.
Soweit sich die weitere Beschwerde gegen die Ablehnung eines Pflichtverteidigers richtet, erweist sich das Rechtsmittel als unzulässig. Der angefochtene Beschluss vom 04.07.2008 ist vom Landgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden. Da der Beschluss betreffend die Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers weder die Verhaftung noch die einstweilige Unterbringung betrifft (§ 310 Abs. 1 StPO), ist eine weitere Beschwerde nicht gegeben.
2.
Die weitere Beschwerde des Angeklagten ist gemäß § 310 Abs. 1 StPO zulässig, soweit sie sich gegen die Aufrechterhaltung des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 06.03.2007 durch den Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 04.04.2008 richtet. Insoweit hat sie in der Sache auch Erfolg. Sie führt zu einer Teilaufhebung sowohl des angefochtenen Beschlusses als auch des Beschlusses des Amtsgerichts Bielefeld vom 04.04.2008 jeweils in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang. Darüber hinaus war - deklaratorisch - aus Gründen der Klarstellung der Haftbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 06.03.2007 aufzuheben.
Der Erlass eines Haftbefehls gemäß § 230 Abs. 2 StPO setzt voraus, dass der Angeklagte ordnungsgemäß geladen worden ist und ohne genügende Entschuldigung der Hauptverhandlung fern bleibt. Ordnungsgemäß ist die Ladung nur, wenn sie die nach § 216 Abs. 1 S. 1 StPO vorgeschriebene Warnung enthält. Diese ist Voraussetzung für die Anwendung der Zwangsmittel des § 230 Abs. 2 StPO (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 216 Rdnr. 4; § 230 Rdnr. 18; Pfeiffer, StPO, 5. Aufl., § 230 Rdnr. 4; Eschelbach in KMR, StPO, Stand: April 2007, § 230 Rdnr. 33; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 230 Rdnr. 20). Bei einer wiederholten Ladung muss auch dieser "Warnhinweis" wiederholt werden. Es genügt nicht, wenn die erneute Ladung nur auf die Hinweise in einer früheren Ladung Bezug nimmt (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.10.1990 - 1 Ws 505/90 -, veröffentlicht in www.[...].de unter Hinweis auf die Fundstellen MDR 1991, 469 und StV 1992, 101; Meyer-Goßner, a.a.O., § 230 Rdnr. 18; Eschelbach, a.a.O., § 230 Rdnr. 33; Gollwitzer, a.a.O., § 230 Rdnr. 20; Tolksdorf in KK, StPO, 5. Aufl., § 230 Rdnr. 10).
Die Umladung des Angeklagten zu dem neu anberaumten Hauptverhandlungstermin am 05.03.2007 entsprach nicht diesen Anforderungen und ist daher nicht ordnungsgemäß erfolgt. Der damals zuständige Amtsrichter hat in seiner Verfügung vom 21.11.2006 betreffend die Umladung u.a. des Angeklagten die Erteilung eines Warnhinweises gemäß § 216 Abs. 1 S. 1 StPO nicht angeordnet. Nach einer von der Berichterstatterin am 13.10.2008 telefonisch eingeholten Auskunft bei der für das Verfahren 36 Ds 863/06 zuständigen Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld wird an diesem Amtsgericht, wenn der Amtsrichter eine Umladung zu einem neuen Hauptverhandlungstermin ohne nähere Zusätze anordnet, für die Umladungen regelmäßig das Formular AVR 30 verwendet. In diesem Formular, von dem die Geschäftsstellenbeamtin ein Muster übersandt hatte, heißt es:
"Auf Anordnung des Gerichts werden Sie hiermit zu diesem Termin unter Hinweis auf die in der früheren Ladung enthaltene Belehrung geladen."
Damit genügte die Umladung des Angeklagten zu dem Hauptverhandlungstermin am 05.03.2007 nicht den Anforderungen des § 216 Abs. 1 S. 1 StPO mit der Folge, dass der Haftbefehl vom 06.03.2007 nicht hätte ergehen dürfen.
Soweit der Senat, wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich, diesen Haftbefehl aufgehoben hat, handelt es sich allerdings nur um eine deklaratorische Aufhebung zur Klarstellung, da der Haftbefehl vom 06.03.2007 infolge der vorläufigen Einstellung des Verfahrens gemäß § 205 StPO gegenstandslos geworden war.
Die Wirkung eines Haftbefehls gemäß § 230 Abs. 2 StPO endet spätestens mit dem Abschluss der Hauptverhandlung, zu deren Sicherung er erlassen worden ist (vgl. Eschelbach, a.a.O., § 230 Rdnr. 46; Meyer-Goßner, a.a.O., § 230 Rdnr. 23). Die Wirkung eines Haftbefehls endet ebenfalls mit der Aussetzung der Hauptverhandlung. In diesen Fällen wird der Haftbefehl gegenstandslos, ohne dass es einer förmlichen Aufhebung bedarf (vgl. OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 12.03.1992 - 3 Ws 118/92 -, veröffentlicht unter www.[...].de; Eschelbach, a.a.O., § 230 Rdnr. 46). Dem Abschluss der Hauptverhandlung ist anders als bei einer bloßen Unterbrechung die Aussetzung der Hauptverhandlung gleichzusetzen, die zur Folge hat, dass mit der Hauptverhandlung neu begonnen werden muss. Damit entfallen auch in diesem Fall die Voraussetzungen für den weiteren Bestand der Haftanordnung, über die das Gericht ggf. neu zu entscheiden hat (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Der Aussetzung des Verfahrens ist nach Auffassung des Senates eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 205 StPO gleichzusetzen. Denn auch bei einer vorläufigen Einstellung gemäß § 205 StPO ist regelmäßig die Durchführung einer erneuten Hauptverhandlung erforderlich. Denn sie erfolgt nur, wenn unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebotes ein Zuwarten oder eine Entscheidung nach den §§ 228, 229 StPO nicht mehr genügt, da das Hindernis für einen längeren Zeitraum besteht (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 205 Rdnr. 3).
Da somit der Haftbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 06.03.2006 mit der vorläufigen Einstellung des Verfahrens am 21.09.2007 gegenstandslos geworden ist, konnte dieser Haftbefehl nicht, wie geschehen, durch Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 04.04.2008 aufrecht erhalten werden. Schon aus diesem Grunde war der Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 04.04.2008 in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang aufzuheben. Er könnte hinsichtlich der Haftanordnung aber auch dann keinen Bestand haben, wenn man diese als Erlass eines neuen Haftbefehls auslegen würde. Denn zum Zeitpunkt des 04.04.2008 lagen die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls gemäß § 230 Abs. 2 StPO nicht vor. Ein solcher Haftbefehl hätte vielmehr erst dann wieder ergehen können, wenn der Angeklagte in der erneut durchzuführenden Hauptverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt ausgeblieben wäre. Ein erneuter Haftbefehl gegen den Angeklagten hätte außerhalb der Hauptverhandlung nur auf die Voraussetzungen der §§ 112 ff StPO gestützt werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 05.08.2003 - 3 Ws 306/03 -, veröffentlicht unter www.burhoff.de). Die Entscheidung darüber, ob die Untersuchungshaft gegen den Angeklagten nach diesen Vorschriften anzuordnen ist, obliegt, gemäß § 125 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht. Um dessen Erstzuständigkeit nicht zu umgehen, ist es dem Beschwerdegericht selbst verwehrt, einen Haftbefehl gemäß § 230 StPO in einen solchen nach den §§ 112 ff. StPO umzuändern (vgl. Senatsbeschluss a.a. O.; Gollwitzer in L.-R., StPO, a.a.O., § 230 Rdnr. 49; Meyer-Goßner, StPO, a.a.O., § 230 Rdnr. 25).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass die Aufhebung des Haftbefehls als das vornehmliche Ziel des Rechtsmittels des Angeklagten anzusehen ist.




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