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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ss 357/08 OLG Hamm

Leitsatz: Maßgeblich für die "Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs" i.S.v. § 356a S. 2 StPO ist der Zeitpunkt, zu dem der Verurteilte Kenntnis von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergeben kann, erlangt hat, nicht der Zeitpunkt, zu dem er zur rechtlichen Einschätzung als Gehörsverletzung gelangte.


Senat: 3

Gegenstand: Anhörungsrüge

Stichworte: Frist; Kenntniserlangung; Zeitpunkt;

Normen: StPO 356a

Beschluss:

Strafsacche

In pp. hat der 3. Strafsenat des OLG Hamm am. 7. 7. 2008

Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten des Verurteilten als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 10.09.2007 hat der Senat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil der IX. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 02.05.2007 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
In der Senatsentscheidung heißt es u.a.: "Insbesondere enthalten die Urteilsgründe ausreichende Feststellungen zum Bestehen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem polnischen Staatsangehörigen X und dem Angeklagten in dessen Firma. Insoweit wird verwiesen auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 09. August 2007 auf Seite 2, zweiter Absatz, denen sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach eigener Prüfung anschließt."
Mit anwaltlichem Telefax vom 09.06.2008 - eingegangen beim Oberlandesgericht am gleichen Tage - hat der Verurteilte "Gehörsrüge (§ 33a StPO)" erhoben. Er sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör im wesentlichen dadurch verletzt, dass in der Senatsentscheidung lediglich auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen wird, welche ihrerseits nur "formelhafte Wendungen" enthalte und einen inhaltlichen Bezug zu dem Revisionsvorbringen des Angeklagten vermissen lasse.
Mit anwaltlichem Telefax vom 12.06.2008 (ebenfalls am gleichen Tage eingegangen) stellt der Verurteilte klar, dass eine Gehörsrüge nach § 356a StPO erhoben sei und teilt mit, dass der Verurteilte erst am 30.Mai 2008 vom Inhalt der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 09.08.2007 erfahren habe, und fügt zur Glaubhaftmachung einen Faxsendebericht für diese Antragsschrift mit den entsprechenden Daten bei. Im Revisionsverfahren - so der Vortrag des Angeklagten - sei ihm von dem damaligen Prozessbevollmächtigen die Antragsschrift nicht zur Kenntnis gegeben worden. In dem ?Telefax heißt es weiter, dass der Verurteilte am 02.06.2008 eine Kopie der Stellungnahme dem jetzigen Verteidiger vorgelegt habe, der ihn an diesem Tage über die Gehörsverletzung informiert habe.
Mit Telefax vom 13.06.2008 (eingegangen am gleichen Tage) wird vorgetragen, dass die o.g. Information des Verurteilten über die Gehörsverletzung nicht am 02.06. sondern am 06.06.2008 stattgefunden habe.
II.
1.
Der Antrag ist unzulässig. Er wurde nicht innerhalb der Frist des § 356a Abs. 1 S. 2 StPO von einer Woche ab Kenntnis von der Verletzung rechtlichen Gehörs gestellt.
Dahinstehen kann, ob hinsichtlich des Zeitpunktes der Kenntniserlangung durch den Verurteilten auf die Übersendung des Revisionsbeschlusses des Senats, den er in einfacher Abschrift erhalten hat, abzustellen ist. Insoweit wäre es möglicherweise rechtsmissbräuchlich, wenn der Verurteilte - sollte er die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, auf die verwiesen wird, tatsächlich nicht gekannt haben - zunächst zuwartet, anstatt sich über das Schriftstück, auf das verwiesen wird, zu informieren.
Jedenfalls hat der Betroffene Kenntnis von der behaupteten Verletzung rechtlichen Gehörs spätestens durch Erhalt der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft am 30.05.2008 gehabt. Maßgeblich ist die Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die behauptete Rügeverletzung ergeben kann, nicht hingegen der Zeitpunkt, zu dem der Verurteilte - ggfs. anwaltlich beraten - zur rechtlichen Einschätzung als Gehörsverletzung gelangt (BGH NStZ 2007, 236; ThürOLG Beschl. v. 27.12.2007 - 1 Ss 184/07 -juris; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 356a Rdn. 6). Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob der Verurteilte am 02.06.2008 oder am 06.06.2008 darüber informiert wurde, ob eine Gehörsverletzung vorliegt. Der Eingang der Gehörsrüge am 09.06.2008 war auf jeden Fall verspätet.
2.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Zeitpunkt der Kenntniserlangung erst am 30.05.2008 auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist i.S.v. § 356a S. 3 StPO. Glaubhaft gemacht ist lediglich, dass der Verurteilte am 30.05.2008 per Telefax die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft erhalten hat. Dass er - wie er behauptet - im Revisionsverfahren vom damaligen Verteidiger lediglich eine Kopie seiner (des Verteidigers) Stellungnahme vom 28.08.2007 erhalten habe (also die der Generalstaatsanwaltschaft nicht), ist nicht (z.B. durch eine eidesstattliche Versicherung des früheren Verteidigers) glaubhaft gemacht.
III.
Die Kostenentscheidung entspricht § 465 StPO (vgl. OLG Köln NStZ 2006, 181 [OLG Köln 10.10.2005 - 81 Ss OWi 41/05]).




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