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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ss OWi 450/08 OLG Hamm

Leitsatz: Verlässt ein Kraftfahrer vollständig eine Kraftfahrstraße und umfährt er diese unter Einbeziehung eines oder zweier Parkplätze unter jeweiliger Benutzung der vorgesehenen Ein- und Ausfahrten und setzt er sodann aus letzterem Parkplatz herausfahrend seine Fahrt in entgegengesetzte Fahrtrichtung fort, so liegt kein verbotswidriges Wenden im Sinne der Straßenverkehrsordnung vor. Auch auf diese Weise werden nämlich die für das Verbot maßgebenden Gefahren im Hinblick auf unzureichenden Fluss des Schnellverkehrs durch unpassende Brems-, Beschleunigungs- und Lenkmanövern vermieden.

Senat: 3

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Fahrtrichtungswechsel auf Kraftfahrstraße; Zuhilfenahme einer Parkplatzeinmündung; Verbotswidriges Wenden;

Normen: StVO 18

Beschluss:

In pp.
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgerichts Detmold zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Wendens auf der durchgehenden Fahrbahn der Kraftfahrstraße zu einer Geldbuße von 150 Euro verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 08.10.2007 in I die Bundesstraße B.… als Führer eine PKW. Er befuhr die B.… zunächst in Richtung C. Ab „X-Straße“ ist die B1 in diese Fahrtrichtung eine Kraftfahrstaße, was durch mehrere Verkehrszeichen Ziff. 331 angezeigt wird. In diesem Bereich fuhr der Betroffene – der einen Fahrtrichtungswechsel in Richtung Q vornehmen wollte – aus Fahrtrichtung Q kommend auf einen rechtsseitig gelegenen Parkplatz. Diesen verließ er an der Ausfahrt wieder, fuhr von dem rechten der beiden Fahrstreifen in Richtung C auf den linken in seine Fahrtrichtung gelegenen Fahrstreifen, um von dort den Fahrstreifen der Gegenfahrbahn – unter Überquerung einer doppelten durchgezogenen Linie – auf die im Vergleich zur Ausfahrt des oben genannten Parkplatzes um 40 Meter in Richtung C versetzte Zufahrt (Verlangsamungsstreifen) zum Parkplatz der Gegenrichtung aufzufahren. Die exakte Fahrlinie ist insoweit in der Sachverhaltsschilderung nicht näher festgestellt. Der Betroffene fuhr auf diesen Parkplatz auf und wurde von dort gezielte Kontrollen durchführenden Polizeibeamten angehalten.
Das Amtsgericht meint – unter eingehender Würdigung der Entscheidung BGHSt 47,252 (= NZV 2002, 377) –, dass es sich hierbei um ein unerlaubtes Wenden auf Kraftfahrstaßen nach § 18 Abs. 7 StVO gehandelt habe.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat auf die allein erhobene Sachrüge hin Erfolg.
Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 18 Abs. 7, 49 StVO nicht.
Die Auffassung des Amtsgerichts, wonach der Richtungswechsel des Betroffenen auf der Kraftfahrstraße (Zeichen 331) unter Mitbenutzung des links neben der Kraftfahrstraße gelegenen Parkplatzes als verbotenes Wenden i.S. von § 18 VII StVO anzusehen ist, hält unter Berücksichtigung der für das Rechtsbeschwerdegericht bindenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshof rechtlicher Überprüfung nicht stand.
In der bereits zitierten Entscheidung BGH NZV 2002, 376 hat der BGH Folgendes entschieden:
„Ein Wenden auf einer Kraftfahrstraße im Sinne des § 18 VII StVO liegt nicht vor, wenn der Betroffene auf einer Kraftfahrstraße unter Einbeziehung von zwei gegenüberliegenden Parkplätzen sein Fahrzeug in der Weise in die der bisherigen Fahrtrichtung entgegengesetzte Richtung bringt, dass er zunächst in den rechtseitig gelegenen Parkplatz einfährt, diesen durchfährt, sein Fahrzeug sodann über dessen Ausfahrt unter Überqueren der Kraftfahrstraße in die Einfahrt des gegenüberliegenden Parkplatzes lenkt und diesen über die Ausfahrt seiner ursprünglichen Fahrtrichtung wieder verlässt.“
Die Entscheidung bezieht sich damit ihrem Tenor nach zwar nur auf den Fall, dass der Fahrtrichtungswechsel unter Benutzung sowohl des Parkplatzes entlang der ursprünglichen Richtungsfahrbahn, als auch des Parkplatzes entlang der entgegengesetzen Richtungsfahrbahn vorgenommen wird. Ein solcher Fall liegt hier, wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, nicht vor, da der Betroffene die Fahrbahnen von einer Parkplatzausfahrt zur nächsten Parkplatzeinfahrt unmittelbar nicht überqueren konnte. Vielmehr war zunächst noch auf der eigenen Richtungsfahrbahn eine Distanz von 40 Metern zu überbrücken, da die Parklätze versetzt angeordnet sind. Weder nach der Intention noch nach der ausdrücklichen Begründung der zitierten Entscheidung des BGH macht dies aber einen solchen Unterschied, der zu einer Bewertung des Verhaltens des Betroffenen als verbotswidriges Wenden führen kann.
So führt der BGH in seiner Entscheidung aus:
„Verlässt ein Kraftfahrer vollständig die Kraftfahrstraße, indem er zum Beispiel in einen forstwirtschaftlichen Waldweg einfährt, und setzt er sodann aus diesem herausfahrend seine Fahrt in nunmehr entgegengesetzter Fahrtrichtung fort, so liegt nach herrschender Meinung kein Wenden im Sinne des § 18 VII StVO vor (vgl. BayObLGSt 1995, 200). Führt er dasselbe Fahrmanöver unter Einbeziehung eines oder zweier Parkplätze unter Benutzung der vorgesehenen Ein- und Ausfahrten durch, so kann dies nicht ohne Wertungswiderspruch als verbotswidriges Wenden angesehen werden.“
Ferner heißt es:
„Das unbedingte Verbot, auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen zu wenden, hat seinen Grund erkennbar darin, dass ein solcher Verkehrsvorgang mit den Erfordernissen der Verkehrssicherheit schlechterdings unvereinbar ist (BGHSt 27, 223, 235). Die für das Verbot maßgebenden Gefahren ergeben sich aus dem eigentlichen Wendevorgang, das heißt aus dem Überqueren der Fahrbahn durch Umdrehen des Fahrzeuges in die Gegenrichtung (BGH aaO). Die damit verbundene besondere Gefahrenlage, die durch die – regelmäßig schnelle – Abfolge nicht in den Fluß des Schnellverkehrs passender Brems-, Beschleunigungs- und Lenkmanöver auf engem Raum begründet wird (vgl. insoweit auch OLG Stuttgart, NZV 2001, 179/180), ist jedoch nicht gegeben, wenn der Bereich des Schnellverkehrs vor oder nach dem Überqueren der Fahrstreifen vollständig verlassen wird.“
Die beiden Zitate zeigen, dass in der Entscheidung die Fahrtrichtungswechsel unter Benutzung von einem und zwei Parkplätzen gleichgestellt werden, und dass die besonderen Gefahren des Umdrehens des Fahrzeuges nicht gegeben sein sollen, wenn der Bereich des Schnellverkehrs vor oder nach dem Überqueren der Fahrstreifen vollständig verlassen wird.
Dementsprechend hat das OLG Bamberg (NStZ-RR 2006, 58) in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass dann kein verbotswidriges Wenden vorliegt, wenn ein Kraftfahrer mit seinem Fahrzeug von seiner Richtungsfahrspur unmittelbar auf einen zur gegenläufigen Richtungsfahrbahn gehörenden Parkplatz fährt und damit den Bereich des Schnellverkehrs verlässt.
So liegt der Fall auch hier. Der Betroffene hat nach Verlassen des entlang der Fahrstreifen in Richtung C gelegenen Parkplatzes zunächst weiter seine Richtungsfahrbahn benutzt, um so dann von dem linken, in seine Fahrtrichtung gelegenen Fahrstreifen die Gegenfahrbahn zu überqueren, die Parkplatzzufahrt der gegenüberliegenden Seite (hierbei handelt es sich noch um eine dem Schnellverkehr dienende Ausfahrt) zu befahren und sodann in den Parkplatzbereich einzufahren. Damit hat der Betroffene unmittelbar nach dem Überqueren der Fahrstreifen den Bereich des Schnellverkehrs verlassen.
III.
Da weitere Feststellungen, insbesondere zu in dem Verhalten des Betroffenen liegenden weiteren Verkehrsverstößen (Überfahren der Doppellinie, Verstoß gegen das Rechtsabbiegegebot) möglich erscheinen, hat der Senat von einer eigenen Sachentscheidung nach § 79 Abs. 6 OWiG abgesehen und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.




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