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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 5 Ss OWi 280/08 OLG Hamm

Leitsatz: Zum (verneinten) Absehen vom Fahrverbot allein deswegen, weil der Betroffene schwerbehindert und auf die Benutzung von Gehhilfen angewiesen ist.

Senat: 5

Gegenstand: Revision Rechtsbeschwerde Beschwerde Haftprüfung durch das OLG Pauschgebühr Justizverwaltungssache Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Stichworte: Fahrverbot; Absehen; Schwerbehinderung;

Normen: BKatV 4

Beschluss:

Bußgeldsache
gegen R.S.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Marl vom 25. Januar 2008 hat der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 16. 06. 2008 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gem. § 80 a Abs. 1 OWiG auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

Zusatz:
Die erhobene Verfahrensrüge ist bereits unzulässig, da sie nicht in einer den Anforderungen von § 79 Abs. 3 OWiG, § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Weise ausgeführt worden ist.

Auch die auf die in zulässiger Weise erhobene Sachrüge hin vorzunehmende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht auf. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen eine Verurteilung des Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 32 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung in einem standartisierten Messverfahren mittels des Verkehrsradargerätes „Multanova 6 F“, das bis zum 31. Dezember 2007 geeicht war, unter Abzug eines Toleranzwertes von 3 % festgestellt wurde, ohne dass Störungen am Messgerät während des Einsatzes auftraten.

Auch der Rechtsfolgenausspruch hält der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht stand. Die Verhängung eines Fahrverbotes nach § 25 StVG im Hinblick auf den verwirklichten Tatbestand eines Regelfahrverbots nach § 4 Abs. 2 BKatV wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers ist rechtlich nicht zu beanstanden. Aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass gegen den Betroffenen bereits mit Bußgeldbescheid der Stadt Bottrop vom 01. März 2007, welcher am 22. März 2007 rechtskräftig wurde, wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 27 km/h eine Geldbuße in Höhe von 80,00 € verhängt worden war. Der Betroffene hat damit innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der vorgenannten Entscheidung erneut eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begangen. Anhaltspunkte dafür, dass der mit Bußgeldbescheid vom 01. März 2007 geahndeten Geschwindigkeitsüberschreitung lediglich ein geringes Verschulden des Betroffenen zugrunde lag (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 100, 356), liegen nicht vor. Aus der Höhe der seinerzeit verhängten Geldbuße von 80,00 €, die oberhalb der hierfür in der Tabelle 1 c als Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV unter lfd. Nr. 11.3.5 vorgesehenen Regelbuße liegt, ist vielmehr zu schließen, dass eine lediglich leichte Fahrlässigkeit seinerzeit nicht vorlag.

Nach den vom Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen beruhte die Geschwindigkeitsüberschreitung des Betroffenen auch im vorliegenden Fall nicht nur auf einem Augenblicksversagen und damit einem leichten Verschulden. Nur dann wäre trotz Vorliegens eines Regelfalles nach § 4 Abs. 2 BkatV die Verhängung eines Fahrverbotes gem. § 25 StVG nicht gerechtfertigt (vgl. OLG Hamm, VRS 97, 449; OLG Karlsruhe, VRS 104, 454; OLG Köln, DAR 2003, 183; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 25 StVG Rdnr. 23). Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte der Betroffene vor Erreichen der Messstelle bereits drei beidseitig an der Bundesautobahn A 52 aufgestellte Zeichen 274 nach der StVO, durch die die zulässige Höchstgeschwindigkeit zunächst auf 100 km/h und sodann auf 80 km/h mit dem Zusatzschild „Straßenschäden“ beschränkt worden war, passiert. Diese Verkehrszeichen hätten die besondere Aufmerksamkeit des Betroffenen hervorrufen müssen.

Die Entscheidung des Tatrichters, von der von ihm erkannten Möglichkeit, ausnahmsweise vom Regelfahrverbot abzusehen, vorliegend keinen Gebrauch zu machen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Umstand allein, dass der Betroffene schwerbehindert und auf die Benutzung von Gehhilfen angewiesen ist und dieser im Mai 2007 an einem Aufbauseminar einer Fahrschule teilgenommen hat, rechtfertigt ein Absehen vom Regelfahrverbot nicht. Rechtsfehlerfrei ist auch die Wertung des Tatrichters, dass die Verhängung eines Fahrverbotes unter Einräumung der
4-Monats-Frist des § 25 Abs. 2 a StVG keine unzumutbare Härte für den Betroffenen darstellt und es im Übrigen aufgrund der mehrfachen Geschwindigkeitsüberschreitungen, die der Betroffene in der Zeit seit 2005 begangen hat, der Verhängung eines Fahrverbotes als Denkzettel – und Besinnungsmaßnahme – bedarf. Aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass gegen den Betroffenen in den Jahren 2005, 2006 und 2007 jeweils Geldbußen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen zwischen 21 und 27 km/h festgesetzt worden waren. Mit Ausnahme der zuletzt mit Bußgeldbescheid der Stadt Bottrop vom 01. März 2007 geahndeten Geschwindigkeitsüberschreitung ist zwar nicht mitgeteilt, wann die Entscheidungen rechtskräftig wurden. Da die beiden weiteren Entscheidungen aus den Jahren 2005 und 2006 datieren, lag eine Tilgungsreife dieser Vorbelastungen, die einer Berücksichtigung und Verwertung der darauf bezogenen Entscheidung entgegenstehen würde, jedoch ersichtlich nicht vor (vgl. § 29 Abs. 6 StVG).

Schließlich ist kein Rechtsfehler darin zu erkennen, dass der Tatrichter die nach llfd. Nr. 11.3.6 der Tabelle 1 c des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV vorgesehene Regelbuße von 75,00 € unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorbelastungen des Betroffenen auf 112,50 € - und damit nicht unangemessen – erhöht hat.


Brauch




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