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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ws 88 u. 95/08 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Zulässigkeit der Beschwerde gegen Hinweise in Zusammenhang mit der Ter-minsladung sowie gegen die Ablehnung der Terminsverlegung

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Terminsverlegung; Ablehnung; Beschwerde; Zulässigkeit;

Normen: StPO 305; StPO 213

Beschluss:

Strafsache
gegen A.E.
wegen Beleidigung u.a., (hier: Beschwerden gegen Hinweise sowie die Ablehnung der Terminsverlegung)

Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 29. Februar 2008 gegen den Hinweis zu Ziff. 1) der Ladungsverfügung des Vorsitzenden der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hagen vom 27. Feb-ruar 2008 sowie die Beschwerde vom 13. März 2008 gegen die Ab-lehnung der Verlegung des Hauptverhandlungstermins vom 11. März 2008 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 27. 03. 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesge-richt, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft be-schlossen:

Die Beschwerden werden auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verwor-fen.

Gründe:
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 30. Januar 2007 ist gegen den An-geklagten wegen Beleidigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 35,-€ verhängt worden.
Auf die gegen das Urteil gerichtete Berufung ist vom Landgericht Hagen zunächst Termin zur Hauptverhandlung auf den 03. Juli 2007 bestimmt worden. Dieser ist auf-gehoben worden, nachdem der Angeklagte mitgeteilt hatte, dass er erwäge, von der Berufung zur Sprungrevision überzugehen und eine wirksame Zustellung des erstin-stanzlichen Urteils nicht festgestellt werden konnte. Nach Urteilszustellung ist sodann ein weiterer Hauptverhandlungstermin auf den 09. November 2007 bestimmt worden. Um dem Angeklagten zuvor Akteneinsicht zu ermöglichen ist dieser Termin ebenfalls aufgehoben worden. Nach der Einsichtnahme in die Akten durch den Angeklagten am 08. Januar 2008 hat das Landgericht Hagen sodann Termin zur Hauptverhand-lung auf den 18. März 2008 anberaumt. Nachdem der Angeklagte am 16. Februar 2008 mitgeteilt hatte, sich nunmehr bis Ende März entscheiden zu wollen, ob die Be-rufung aufrecht erhalten oder als Sprungrevision durchgeführt werden solle, hat ihn der Vorsitzende der Strafkammer des Landgerichts Hagen erneut geladen und den Hinweis erteilt, dass nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ein Übergang zur Revision nicht mehr möglich sei.
Mit Schreiben vom 29. Februar 2008 hat der Angeklagte u.a. Beschwerde eingelegt „gegen die Feststellung, dass ein Übergang zur Revision gemäß § 345 Absatz 1 StPO nicht mehr möglich sei“.
Weiter hat er beantragt, den Termin für die Hauptverhandlung aufzuheben, bis über alle Anträge und Beschwerden entschieden sei. Der Vorsitzende der Strafkammer des Landgerichts Hagen hat daraufhin die Beschwerde dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt und den Angeklagten darauf hingewiesen, dass die Be-schwerde keine aufschiebende Wirkung habe und der Hauptverhandlungstermin be-stehen bleibe.
Auf diese Mitteilung hat der Angeklagte am 13. März 2008 Beschwerde eingelegt dagegen, dass die Beschwerde vom 29. Februar 2008 keine aufschiebende Wirkung habe und die Berufungshauptverhandlung trotz der eingelegten Beschwerde stattfin-den solle. Beide Beschwerden des Angeklagten sind mit einer unleserlichen Unter-schrift und der Bezeichnung „i.A.“ unterzeichnet.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde gegen die Ladungs-verfügung vom 29. Februar 2008 als unzulässig zu verwerfen. Der als Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung auszulegende An-trag vom 13. März 2008 sei durch den Hauptverhandlungstermin am 18. März 2008 überholt. Die Anordnung der Aussetzung der Vollstreckung käme schon deshalb nicht in Betracht.
Zum Hauptverhandlungstermin am 18. März 2008 ist der Angeklagte nicht erschie-nen. Die Berufung ist deshalb nach § 329 StPO verworfen worden.

II.
1. Die Beschwerde vom 29. Februar 2008 gegen den Hinweis in der Ladungsverfü-gung vom 27. Februar 2008 ist bereits unzulässig. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut richtet sich die Beschwerde allein gegen die „Feststellung, dass ein Übergang zur Revision nicht mehr möglich ist“. Unabhängig davon, dass es sich bei dem Zusatz in der Ladungsverfügung lediglich um einen Hinweis auf die Rechtslage handelt, der den Angeklagten schon nicht beschwert, ergibt sich die Unzulässigkeit der Be-schwerde aus § 305 S. 1 StPO. Selbst wenn es sich bei diesem Hinweis nämlich um eine Entscheidung des erkennenden Gerichts gehandelt hätte, wäre es eine solche gewesen, die der Urteilsfällung vorausgegangen wäre, so dass eine Beschwerde gem. § 305 S.1 StPO schon unstatthaft wäre. Ein Ausnahmefall gemäß § 305 S.2 StPO liegt ersichtlich nicht vor.
Im übrigen richtet sich das Beschwerdeschreiben vom 29. Februar 2008 nicht gegen die Terminsbestimmung als solche; es wird lediglich im Hinblick auf die eingelegte Beschwerde beantragt, den Termin aufzuheben.

2. Die Beschwerde vom 13. März 2008, die bei dieser Sachlage entgegen der Auf-fassung der Generalstaatsanwaltschaft nicht als Antrag auf Aussetzung der Vollzie-hung gem. § 307 Abs.2 StPO auszulegen ist, sondern als Beschwerde gegen die Ablehnung der Terminsaufhebung, erweist sich ebenfalls als unzulässig. Bei der Terminsbestimmung und bei der Entscheidung, ob ein Termin aufzuheben ist, han-delt es sich nämlich ebenso um der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidungen, die der Anfechtung gem. § 305 S.1 StPO entzogen sind. Solche Entscheidungen sind gemäß § 305 Satz 1 StPO der Anfechtung entzogen, um Verfahrensverzöge-rungen zu verhindern, die eintreten würden, wenn Entscheidungen des erkennenden Gerichts sowohl auf eine Beschwerde als auch auf das Rechtsmittel gegen das Urteil überprüft werden müssten (zu vgl. OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 08.09.2005 – 2 Ws 218/05 – m.w.N.). Zwar wird die Entscheidung, ob und unter welchen Voraus-setzungen Terminsverfügungen mit der Beschwerde angefochten werden können, in der Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet. (vgl. Meyer-Goßner StPO, 50. Aufl., § 213 Rdnr. 8 m.w.N.), nach der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung ist eine solche Verfügung des Vorsitzenden jedoch in der Regel un-anfechtbar (vgl. OLG Hamm, NStZ 1989, 133; OLG München, NStZ 1994, 451; OLG Frankfurt StV 1997, 403; OLG Hamburg, StV 1995, 11; ). Nach anderer Auffassung kann eine Beschwerde in den Fällen eines Ermessensfehlgebrauchs des Vorsitzen-den zulässig sein (vgl. OLG Dresden, NJW 2004, 3196; OLG Frankfurt, StV 1995, 9; OLG Hamburg, StV 1995, 11).
Für die Auffassung, die eine Beschwerde nicht zulassen will, spricht der eindeutige Wortlaut des § 305 S. 1 StPO. Ausnahmen finden sich in § 305 S. 2 StPO; die Ter-minsbestimmung ist dort nicht aufgeführt. Letztlich braucht dieser Streit hier jedoch nicht entschieden zu werden, da eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung des Kammervorsitzenden nicht feststellbar ist. Es handelte sich um den nunmehr dritten Termin zur Berufungshauptverhandlung, der mehr als ein Jahr nach dem erstinstanz-lichen Urteil lag. Der Terminsaufhebungsantrag war im übrigen auf eine ersichtlich unzulässige Beschwerde gegen einen Hinweis auf die Rechtslage gestützt, so dass kein Anlass zur Terminsverlegung bestanden hat.
Ob die Beschwerden darüber hinaus möglicherweise auch deshalb als unzulässig hätten verworfen werden müssen, weil nicht erkennbar ist, wer sie „i.A.“ für den An-geklagten verfasst hat oder ob sie – wofür der Inhalt spricht - vom Angeklagten selbst verfasst worden sind, brauchte daher nicht entschieden zu werden.

III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.



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