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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ws 41/08 OLG Hamm

Leitsatz: Die bloße Behauptung eines nebenklagefähigen Deliktes führt noch nicht zur Zulässigkeit des Rechtsmittels des Nebenklägers. Vielmehr muss zumindest die entfernte rechtliche Möglichkeit einer Verurteilung nach dem nebenklagefähigen Straftatbestand bestehen.

Senat: 3

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Berufung; Nebenkläger; Zulässigkeit;

Normen: StPO 314; StPO 400

Beschluss:

Strafsache
gegen T.A.
Nebenkläger: XX.
wegen gefährlicher Körperverletzung,
(hier: Sofortige Beschwerde des Nebenklägers gegen die Verwerfung seiner Berufung als unzulässig).

Auf die sofortige Beschwerde des Nebenklägers vom 19. September 2007 gegen den Beschluss der 14. (kleinen) Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 11. September 2007 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 12. 02. 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Angeklagten beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers werden dem Angeklagten auferlegt.

Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Zum Tatgeschehen hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:

„Am 05.01.2007 begab der Angeklagte sich gegen 18.30 Uhr in das Restaurant „D.“ in der H.straße in B.. Er trank dort zusammen mit seinem Bruder circa eineinhalb Flaschen Raki. Gegen 21.30 Uhr traf der Geschädigte XX. in der Gaststätte ein. Der Zeuge ist der ehemalige Arbeitgeber des Angeklagten.

Als der Geschädigte X. gegen 00.10 Uhr am 06.01.2007 das Lokal verlassen wollte, trat der Angeklagte auf ihn zu und fragte diesen, ob er schlecht über ihn, den Angeklagten, gesprochen habe. Der Angeklagte war offenbar der Meinung, daß der Geschädigte X. private lnterna, von denen nur er und der Geschädigte Kenntnis hatten, an Dritte weitergegeben hatte. Der Geschädigte X. drehte sich halb zur Seite um, um einen auf der Bühne des Restaurants befindlichen Musiker auf Wiedersehen zu sagen, als der Angeklagte ein mitgeführtes Messer aus seiner Tasche zog und damit mehrfach auf den Geschädigten einstach, wobei er ihn mindestens dreimal am Arm und einmal im Gesicht traf. Der Geschädigte wurde durch die Messerstiche ganz erheblich verletzt (eine 15 cm lange Schnittwunde mit Trizepssehnenteildurchtrennung am linken Oberarm, zwei je 1 cm lange Schnittwunden am linken Ellenbogen sowie am linken Oberarm, eine 2 cm lange, tiefe Schnittwunde am linken Mundwinkel mit Hautnervenverletzung, die bis zum heutigen Tage andauert, sowie Bruch der oberen Schneidezahnprothese). Von weiteren Messerstichen konnte der Angeklagte durch das sofortige Eingreifen weiterer Personen, die sich im Lokal aufhielten und ihn überwältigten, gehindert werden.

Der Angeklagte nahm eventuelle Verletzungen des Angeklagten billigend in Kauf.“

In der Beweiswürdigung heißt es, dass der Angeklagte die Tat eingeräumt, aber keine Angaben zu seiner Motivation gemacht habe.

Gegen das Urteil hat der mit Beschluss vom 04.06.2007 zugelassene Nebenkläger fristgerecht Berufung eingelegt. Nach Zustellung des Urteils am 28.06.2007 hat der Nebenkläger, der bereits in der Hauptverhandlung wegen Vorliegen eines versuchten Tötungsdeliktes die Verweisung der Sache an das Schwurgericht beantragt hatte, mit Schriftsatz vom 10.08.2007 erneut ausgeführt, dass der Angeklagte wegen versuchten Mordes zu verurteilen und deswegen die Sache an das Schwurgericht zu verweisen sei. Das Landgericht hat die Berufung des Nebenklägers als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel formal zwar mit dem Ziel der Verurteilung wegen eines (anderen) Nebenklagedeliktes eingelegt worden sei, indes dies allein nicht ausreiche, sondern zumindest die entfernte Möglichkeit einer Verurteilung nach dem schwerwiegenderen nebenklagefähigen Straftatbestand bestehen müsse, was hier nicht der Fall sei, insbesondere die Berufungsbegründung dies nicht ergebe.

II.
Die statthafte (§ 322 Abs. 2 StPO) und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet. Das Landgericht hat zu Unrecht die Berufung des Nebenklägers als unzulässig verworfen.

1. Die Berufung ist nicht etwa deswegen unzulässig, weil die Berufung nicht innerhalb der Frist des § 317 StPO näher begründet worden ist. Nach § 322 StPO kann das Berufungsgericht das Rechtsmittel als unzulässig verwerfen, wenn es die Vorschriften über die Einlegung der Berufung für nicht beobachtet ansieht. Schon der Wortlaut (Einlegung der Berufung) macht deutlich, dass die hier verspätete Berufungsbegründung ( § 317 StPO) nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führt.

2. Auch ist das Rechtsmittel nicht unzulässig, weil der Nebenkläger die Voraussetzungen des § 400 Abs. 1 StPO nicht beachtet hätte. Der Nebenkläger erstrebt hier mit seiner Berufung vielmehr die Aburteilung wegen einer (schwereren) Anschlussbefugnis gebenden Tat, nämlich wegen versuchten Mordes (§ 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Dieses Ziel ist auch erreichbar, wenn das Berufungsgericht unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils die Sache an das Schwurgericht verweisen würde
(§ 328 Abs. 2 StPO).

Zutreffend führt das Landgericht allerdings aus, dass die bloße Behauptung eines nebenklagefähigen Deliktes noch nicht zur Zulässigkeit des Rechtsmittels führt. Vielmehr muss zumindest die entfernte rechtliche Möglichkeit einer Verurteilung nach dem nebenklagefähigen Straftatbestand bestehen (OLG Hamm NZV 2003, 150, 151; OLG Köln NZV 2004, 656). Diese Möglichkeit besteht hier.

Unzutreffend ist es bereits, wenn sich das Landgericht in seiner Beschlussbegründung allein auf die amtsgerichtlichen Feststellungen sowie die Berufungsbegründung stützt. Anders als bei einem vom Nebenkläger eingelegten Rechtsmittel der Revision kommt es insoweit nicht darauf an, dass sich diese Möglichkeit allein aus der Rechtsmittelbegründung ergibt. Vielmehr ist im Berufungsverfahren der gesamte bisherige Verfahrensstoff zur Prüfung dieses Umstandes heranzuziehen. Das ergibt sich aus den unterschiedlichen Zwecken der beiden Rechtsmittel (Berufung: Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, Revision: Überprüfung nur in rechtlicher Hinsicht) und den unterschiedlichen Begründungsanforderungen (§ 317 StPO einerseits und § 344 Abs. 2 StPO andererseits).

Unter Zugrundelegung des gesamten bisherigen Verfahrensstoffes besteht jedenfalls mehr als die bloß entfernte Möglichkeit einer Aburteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags oder versuchten Mordes. Ein entsprechender Tötungsvorsatz ist nicht völlig fernliegend, wenn man die objektiven Umstände betrachtet. Der Angeklagte hat mehrfach auf den Nebenkläger eingestochen und ihm dabei eine 15 cm lange Schnittwinde am linken Oberarm mit Trizepssehnendurchtrennung sowie mehrere kleinere Schnittwunden am linken Arm zugefügt, ferner eine zwei cm lange, tiefe Schnittwunde am linken Mundwinkel sowie einen Bruch der oberen Schneidezahnprothese. Angesichts dieser zahlreichen Stichhandlungen, die zum Teil (linker Oberarm) in Herznähe bzw. gegen den Kopf stattfanden und mit Wucht durchgeführt wurden, angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte nur durch das Eingreifen Dritter von weiteren Stichen abgehalten werden konnte (was ggf. dann auch einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch, § 24 StGB, zunichte machen könnte) und dabei sogar noch Dritte (wenn auch nur im Gerangel) verletzte und angesichts des Umstandes, dass er Zeugenaussagen zufolge nach der Tat noch gedroht habe, es solle ihm keiner zu nahe kommen, er würde jeden umbringen, liegt ein Tötungsvorsatz nicht fern.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO (vgl.
KK-Franke StPO 5. Aufl. § 473 Rdn. 12).



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