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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss 47/06 OLG Hamm

Leitsatz: Zur ausreichenden Begründung der Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, eine Personen, deren Anwesenheit notwendig ist, sei in der Hauptverhandlung nicht anwesend gewesen gehört, dass vorgetragen wird, wie lange die Abwesenheit gedauert hat und dass die Verfahrensvorgänge, die in Abwesenheit der Person durchgeführt worden sind, nicht wiederholt worden sind.

Senat: 2

Gegenstand: Revision

Stichworte: Anwesenheit in der Hauptverhandlung; schlafender Staatsanwalt; Verfahrensrüge; Begründung; erforderlicher Vortrag

Normen: StPO 226; StPO 338 Nr. 5; StPO 344

Beschluss:

Strafsache
gegen H.B.
wegen Nötigung
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 07. November 2005 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 02. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlan-desgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaats-anwaltschaft gem. § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.
Gründe:
I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Hagen wegen se-xueller Nötigung gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 1 und 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe von ei-nem Jahr und acht Monaten verurteilt worden. Auf die dagegen gerichteten Berufung des Angeklagten hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil den Angeklagten wegen Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen richtet sich nun noch die Revision des Angeklagten, mit der er die formelle und materielle Rüge erhoben hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegrün-det zu verwerfen.

II.
Die Revision ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Sie war auf der Grundla-ge des Antrags der Generalstaatsanwaltschaft vom 14. Februar 2006, der dem Ange-klagten und seinem Verteidiger bekannt ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Die Nachprüfung des Urteils hat Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten nicht erken-nen lassen.

Zusätzlich zu den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft ist auf Folgendes hin-zuweisen.

1. Die formelle Rüge ist nicht ausreichend im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO be-gründet.

Mit der formellen Rüge hat der Angeklagte einen Verstoß gegen § 226 Abs. 1 StPO und damit den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO geltend gemacht. Die-sen sieht er darin, dass der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft zeitweise nicht in der Hauptverhandlung anwesend gewesen sei. Nach Befragung des Angeklagten durch das Gericht habe sich der Vorsitzende an den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft gewendet, um ihm für eine etwaige Befragung des Angeklagten das Wort zu erteilen. Als er den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft direkt angesprochen habe, habe dieser auf seinem Platz mit seitlich abgewinkeltem und leicht nach hinten geneigten bzw. hängendem Kopf gesessen. Seine Augen seien geschlossen, sein Mund leicht geöffnet gewesen. Auf die direkte Anrede durch den Vorsitzenden „Herr Staatsanwalt?“ sei keine Reaktion erfolgt. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft habe zunächst nicht reagiert und sei in der beschriebenen Körperhaltung verblieben. Nach mehreren Sekunden reaktionsloser Verweilung des Sitzungsvertreters habe sich dieser dann plötzlich wieder räumlich orientiert. Eine Ausübung des Fragerechts sei aber nicht er-folgt.

Der Angeklagte zieht aus diesem Verhalten des Sitzungsvertreters der Staatsanwalt-schaft den Schluss, dass dieser „offensichtlich geschlafen“ habe.

Mit diesem Vortrag ist die Rüge des Verstoßes gegen § 226 Abs. 1 StPO nicht ausrei-chend begründet. Dahin stehen kann, ob das geschilderte Verhalten des Sitzungsver-treters der Staatsanwaltschaft überhaupt zwingend den Schluss zulässt, dass dieser geschlafen hat und deshalb nicht in der Hauptverhandlung anwesend war (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., 2005, § 226 Rn. 3). Zutreffend weist die General-staatsanwaltschaft nämlich darauf hin, dass eine Anwendung der zum „schlafenden Richter“ zu § 338 Nr. 1 StPO geltenden Grundsätze (vgl. dazu Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 10 ff. mit weiteren Nachweisen) überhaupt nur dann in Betracht kommt, wenn der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft über einen „nicht unerheblichen Zeitraum“ (vgl. u.a. BGH NStZ 1982, 41; Meyer-Goßner, a.a.O., § 338 Rn. 14 mit weiteren Nach-weisen) „fest geschlafen“ hätte. der Länge der Zeitraums, in dem der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft möglicherweise nicht, weil schlafend, in der Hauptverhandlung anwesend war, verhält sich das Vorbringen der Revision aber nicht. Es wird mit keinem Wort ausgeführt, ob es sich um eine nur momentane Unaufmerksamkeit des Sitzungs-vertreters gehandelt, der, wenn überhaupt, gerade in dem Moment, in dem der Vorsit-zende sich an ihn wandte, eingenickt war, oder ob er schon eher, also bereits während der Befragung des Angeklagten, nicht mehr in der Hauptverhandlung anwesend war. Dieser Vortrag ist aber, um die Begründetheit des geltend gemachten Verfahrensver-stoßes beurteilen zu können, erforderlich.

Das Revisionsvorbringen ist zudem in einem zweiten Punkt nicht ausreichend. Es ist zu § 247 StPO, der eine Ausnahme von § 226 StPO darstellt, unbestritten, dass während der Abwesenheit des Angeklagten nur die Vernehmung durchgeführt werden darf, von der der Angeklagte durch Beschluss ausgeschlossen worden ist. Andere Beweiserhe-bungen und -vorgänge sind während der Abwesenheit des Angeklagten untersagt (Meyer-Goßner, a.a.O., § 247 Rn. 7). Werden Sie dennoch durchgeführt, müssen sie nach Wiedereintritt des Angeklagten in die Hauptverhandlung wiederholt werden (Mey-er-Goßner, a.a.O.). Dies ist nach Auffassung des Senats auf den „schlafenden Teil-nehmer“ der Hauptverhandlung entsprechend anzuwenden mit der der Folge, dass die in seiner „Abwesenheit“ durchgeführten Teile der Hauptverhandlung wiederholt werden können bzw. müssen. Zu dieser Frage muss sich dann aber der Vortrag zur formellen Rüge der Verletzung des § 226 Abs. 1 StPO verhalten. Denn nur, wenn die während der „Abwesenheit“ des notwendigen Teilnehmers der Hauptverhandlung durchgeführ-ten Teile der Hauptverhandlung nicht wiederholt worden sind, kann überhaupt eine Ver-letzung des § 226 Abs. 1 StPO und der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO in Betracht kommen. Zu dieser Frage enthält die Revisionsbegründung aber ebenfalls keine Ausführungen. Der Senat überspannt insoweit im Übrigen nicht die Anforderun-gen an die formelle Rüge (vgl. dazu BVerfG NJW 2005, 1999 = StV 2005, 369). Bei dem vom Senat vermissten Vortrag handelt es sich nicht um die Mitteilung von Tatsa-chen, „denen kein über den Revisionsvortrag hinausgehender Bedeutungsgehalt zu-kommt, weil sie mit dem Vorgang der Beweisgewinnung in der Hauptverhandlung in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen“. Diese Tatsachen stehen vielmehr ge-rade in unmittelbarem Zusammenhang mit den Vorgängen in der Hauptverhandlung.

2. Auch die materielle Rüge, mit der im wesentlichen geltend gemacht wird, das Land-gericht habe bei seiner Beweiswürdigung nicht die für die Problematik „Aussage gegen Aussage“ geltenden Grundsätze beachtet, führt die Revision nicht zum Erfolg. Der Re-vision ist zwar darin Recht zu geben, dass vorliegend eine besonders sorgfältige Be-weiswürdigung erforderlich war, weil die Zeugin in einem Punkt sowohl beim Amtsge-richt als auch - zunächst - beim Landgericht die Unwahrheit gesagt hatte, was die Zeu-gin dann auch eingeräumt hat (vgl. zur Aussage gegen Aussage Problematik u.a. BGHSt 44, 153 = NJW 1998, 3788; Meyer-Goßner, a.a.O., § 261 Rn. 11 a mit weiteren Nachweisen). Diesem Umstand hat das Landgericht in seiner ausführlich und einge-henden Beweiswürdigung jedoch Rechnung getragen. Es hat sich eingehend mit der Aussage der Zeugin und vor allem auch mit den falschen Angaben zum Grund der Auf-lösung des Arbeitsverhältnisses auseinandergesetzt. Dabei ist vor allem auch von Be-deutung, dass es sich insoweit um so genanntes Randgeschehen gehandelt hat (vgl. dazu BGH NStZ-RR 2003, 268), die Zeugin aber im eigentlich Kernbereich ihrer Aus-sage sowohl bei der Polizei als auch beim Amtsgericht und sodann bei der Strafkam-mer im wesentlichen übereinstimmende Angaben gemacht hat.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO ]



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