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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ss OWi 159/07 OLG Hamm

Leitsatz: Zun den Anforderungen an die Urteilsgründe bei Täteridentifizierung anhand eines Lichtbildes.

Senat: 4

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Aufklärungsrüge, Unzulässigkeit, Sachrüge, Geschwindigkeitsüberschreitung, Multanova, Foto, Libi, keine Verweisung, ausreichende Beschreibung, so daß die Geeignetheit des Fotos zu Identifizierungszwecken feststellbar ist, Identifizierung des Betroffenen

Normen: StPO 267, StPO 267 Abs. 1 S. 3

Beschluss:

Bußgeldsache gegen S. E.,
wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tecklenburg vom 28. November 2006 hat der 4 . Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 11. April 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht Duhme als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Gründe: I. Der Betroffene ist durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 100,00 Euro verurteilt worden. Zugleich ist gegen ihn unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub gemäß § 25 Abs. 2 a StVG ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, die die Verletzung materiellen Rechts rügt. Näher ausgeführt wird dazu, die Beweisaufnahme sei lückenhaft, da außer Acht gelassen worden sei, daß das Meßgerät an einem ungeeigneten Ort, nämlich im Bereich einer Kurve, aufgestellt worden sei. Deshalb hätte das Gericht einem Beweisantrag der Verteidigung nachgehen müssen. Außerdem sei das Gericht dem Vortrag des Betroffenen hinsichtlich der Existenzbedrohung bei Verhängung eines Fahrverbotes rechtsfehlerhaft nicht nachgegangen.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Tecklenburg zurückzuverweisen.
II. Die Rechtsbeschwerde ist entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft unbegründet.
1. Soweit der Betroffene im Rahmen der Sachrüge Ausführungen gemacht hat, handelt es sich um Aufklärungsrügen im Sinne des § 244 Abs. 2 StPO, die den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO jedoch nicht genügen. Es wird weder der Inhalt des Beweisantrages mitgeteilt noch der Inhalt des darauf ergangenen Gerichtsbeschlusses. Soweit die Verteidigung die fehlende weitere Aufklärung einer Existenzbedrohung gerügt hat, hätte ausgeführt werden müssen, weshalb sich die weitere Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen angesichts des Umstandes, daß ein entsprechender Beweisantrag seitens des verteidigten Betroffenen nicht gestellt worden ist.
2. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die erhobene allgemeine Sachrüge deckt keinen durchgreifenden sachlich-rechtlichen Mangel auf, der den Bestand des Urteils gefährden würde.
a) Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 37 km/h.
Soweit der Meßvorgang selbst betroffenen ist, handelt es sich bei der Radarmessung mittels des Gerätes Multanova 6 F um ein standardisiertes Meßverfahren, bei dem neben dem Meßwert von 142 km/h der Toleranzabzug von 3% mitzuteilen war. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht und führt zu der gefahrenen Geschwindigkeit von 137 km/h, mithin unter Berücksichtigung der durch Zeichen 274 beschränkten zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 37 km/h. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts war das Gerät zudem ordnungsgemäß parallel und waagerecht zur Fahrbahn aufgestellt worden, so daß den Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung, die Meßstelle habe sich in einer Kurve befunden, der Boden entzogen ist.
b) Das Amtsgericht hat sich auch rechtsfehlerfrei von der Täterschaft des Betroffenen überzeugt. Zunächst ist festzustellen, daß eine wirksame Bezugnahme auf das Meßfoto gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO unterblieben ist, obwohl dies nicht nur wünschenswert ist, sondern im Regelfall auch den Begründungsaufwand des Gerichts im Urteil verringert. Unterbleibt eine prozeßordnungsgemäße Verweisung auf das Beweisfoto, so muß das Urteil Ausführungen zur Bildqualität enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere charakteristische Identifizierungsmerkmale so präzise beschreiben, daß dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung ermöglicht wird, ob dieses zur Identifizierung generell geeignet ist (vgl. die grundlegende Entscheidung des BGH in DAR 1996, 98 = NJW 1996, 1420 = BGHSt 41, 376 = NZV 1996, 157 = NStZ 1996, 150 (Ls.) = MDR 1996, 512 = StV 1996, 413). Das Amtsgericht hat mitgeteilt, der humanbiologische Sachverständige Dr. Sch. habe die Bildqualität des angefertigten Meßfotos für ausreichend erachtet und im einzelnen dreizehn näher beschriebene Individualmerkmale aufgezeigt, die übereinstimmend beim Betroffenen und dem Fahrer des gemessenen Fahrzeugs wiederzuerkennen seien. Diese Individualmerkmale, die sich nahezu auf den gesamten vorderen Kopfbereich beziehen, hält der Senat für so ergiebig, daß anhand ihrer Beschreibung in gleicher Weise wie bei einer Betrachtung des Fotos die Prüfung der Geeignetheit des Meßfotos ermöglicht wird. Die Geeignetheit des Meßfotos zur Identifizierung des Betroffenen ist nach dieser Beschreibung zu bejahen.
Das Amtsgericht hat sich auch von der Täterschaft des Betroffenen hinreichend überzeugt. Nach dem näher wiedergegebenen Gutachten des Sachverständigen handelt es sich bei der abgebildeten Person um den Betroffenen. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen hat sich das Gericht durch vergleichende Inaugenscheinnahme des Lichtbildes mit dem erschienen Betroffenen von dessen Täterschaft selbst überzeugt. Da die Geeignetheit des Lichtbildes - wie bereits ausgeführt - feststeht, steht damit die Täterschaft des Betroffenen in nicht zu beanstandender Weise fest. Der Fall unterscheidet sich insoweit nicht von dem, in dem das Gericht auf ein bei den Akten befindliches Lichtbild in prozeßordnungsgemäßer Weise verweist. In jenem Fall prüft der Senat ebenfalls nur, ob das Lichtbild zur Identifizierung des Betroffenen generell geeignet ist.
Zu berücksichtigen ist zudem, daß sich der Betroffene nicht zur Sache eingelassen hat, insbesondere also keine andere Person benannt hat, die als Fahrer in Betracht kommt (vgl. BGH, DAR 1996, 98, 100).
Der Schuldspruch ist danach nicht zu beanstanden.
c) Die Erwägungen zur Rechtsfolgenbemessung weisen ebenfalls keinen durchgreifenden materiell-rechtlichen Rechtsfehler auf. Die ordnungsgemäß mitgeteilten verkehrsrechtlichen Vorbelastungen rechtfertigen die maßvolle Erhöhung der Regelgeldbuße. Es liegt auch der Regelfall eines beharrlichen Pflichtenverstoßes i.S.d.
§ 25 Abs. 1 S. 1 StVG, § 4 Abs. 2 BKatV vor, so daß das Amtsgericht zu Recht ein Fahrverbot von einem Monat Dauer verhängt hat. Das Gericht war sich auch bewußt, von der Verhängung eines Fahrverbotes absehen zu können, hat dafür aber keine Veranlassung gesehen. Diese Erwägungen halten der Rechtskontrolle Stand.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.



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