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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ws 568-570/07 OLG Hamm

Leitsatz: Zur (verneinten) Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren.

Senat: 3

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Pflichtverteidiger; Beiordnung; Strafvollstreckungsverfahren;

Normen: StPO 140

Beschluss:

Strafsache
gegen W.S.
wegen Verstoßes gegen das BtMG pp. Hier: Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers für das Vollstreckungsverfahren.

Auf die Beschwerde des Verurteilten vom 24.08.2007 gegen den Beschluss der
20a. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 21.08.2007 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 28. 09. 2007 durch die Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Gründe
I.
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat in ihrer Antragsschrift vom 20.09.2007 ausgeführt:

„Mit der bei dem Landgericht Bielefeld am 24.08.2007 eingegangenen (Bl. 215 VH) Beschwerde vom selben Tage wendet sich der Verurteilte gegen den Beschluss der 24a. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 21.08.2007 (Bl. 213 VH, Abschrift Bl. 214 VH), durch den sein Antrag vom 31.07.2007 (Bl. 202 VH) auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das Vollstreckungsverfahren zurückgewiesen worden ist.

Die gem. § 304 Abs. 1 StPO statthafte, nicht fristgebundene Beschwerde muss meines Erachtens aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses ohne Erfolg bleiben. Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.

Im Vollstreckungsverfahren ist einem Verurteilten in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder die Unfähigkeit des Verurteilten, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen, dies gebietet (zu vgl. Meyer-Goßner,
50. Aufl., § 140 StPO, Rdnr. 33 m.w.N.). Die Rechtslage ist schwierig, wenn es bei der Anwendung des materiellen oder formellen Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen ankommt oder wenn die Subsumtion voraussichtlich aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten wird, etwa bei schwierigen Abgrenzungsfragen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass im Vollstreckungsverfahren in weitaus geringerem Maße als in dem kontradiktorisch ausgestalteten Erkenntnisverfahren ein Bedürfnis nach Mitwirkung eines Verteidigers auf Seiten des Verurteilten besteht, so dass die drei abschließend genannten Merkmale des § 140 Abs. 2 S. 1 StPO einschränkend zu beurteilen sind (zu vgl. KG Berlin, Beschluss vom 10.06.2006
- 5 Ws 61/06 - m.w.N.). Je nach Lage des einzelnen Falles kann auch die Einholung eines kriminologischen Gutachtens durch die Strafvollstreckungskammer zur Frage einer fortbestehenden Gefährlichkeit des Verurteilten die Bestellung eines Pflichtverteidigers gebieten, namentlich dann, wenn das Gutachten zahlreiche psychiatrisch-neurologische Fachbegriffe enthält, die das Verständnis des Verurteilten und seine Fähigkeit übersteigen, sich damit angemessen auseinanderzusetzen, und weitere Faktoren hinzukommen, etwa eine bereits eingetretene Verzögerung der Entscheidung über eine Reststrafenaussetzung und die Ankündigung des sachbearbeitenden Staatsanwalts, er werde ebenfalls an dem Termin teilnehmen (zu vgl. KG Berlin a.a.O.).
Die Lage im vorliegenden Fall unterscheidet sich erheblich von der, die dem vom Kammergericht Berlin entschiedenen Fall zugrunde gelegen hat. Das von der Strafvollstreckungskammer eingeholte Gutachten bietet weder von seinem Umfang noch von seinen Aussagen her besondere Schwierigkeiten für das Verständnis. Der Umfang des Gutachtens erklärt sich im Wesentlichen dadurch, dass es über viele Seiten den Gegenstand und die näheren Umstände der Verurteilungen in den drei zugrunde liegenden Strafsachen sowie den Werdegang des Verurteilten referiert. Der Verlauf der psychiatrischen Untersuchung des Verurteilten und die von dem Sachverständigen daraus gezogenen Schlüsse für seine Beurteilung sind verständlich und im Wesentlichen auch nachvollziehbar dargestellt. Soweit für den Verurteilten oder andere Beteiligte möglicherweise einzelne Fragen zur Methodik verblieben sind, könnten diese bei der beabsichtigten mündlichen Anhörung des Sachverständigen im Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer gestellt werden.
Die Begründung der Beschwerde zeigt selbst keine erheblichen Schwierig-
keiten bei dem Verständnis des Gutachtens auf, sondern stößt sich offenkundig lediglich an dessen Ergebnissen.“

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung. Ergänzend bemerkt der Senat, dass der Verurteilte derzeit durch einen Wahlverteidiger verteidigt ist.

Der Senat weist darauf hin, dass die Bewertung, ob sich der Verurteilte ggf. selbst angemessen mit dem Sachverständigengutachten auseinandersetzen und verteidigen kann, kann bei Erkennbarwerden entsprechender tatsächlicher Umstände im Rahmen der durchzuführenden mündlichen Anhörung, anders ausfallen kann.

II.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.



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