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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ss 339/07 OLG Hamm

Leitsatz: Für die Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB bedarf es keines größeren Unglücksfalls. Es unterfällt auch derjenige der Strafandrohung des § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB, der nicht unmittelbar die verunglückte Person bestiehlt, sondern die Tat zum Nachteil der Personen begeht, die dem Verunglückten zur Hilfe eilen.

Senat: 3

Gegenstand: Revision

Stichworte: Diebstahl; schwerer Fall; Begriff des Unglücksfalls; Tatobejkt;

Normen: StGB § 243 Abs. 1 Nr. 6

Beschluss:

Strafsache

gegen J.S.
wegen Diebstahls u.a.

Auf die Revision des Angeklagten vom 30.04.2007 gegen das Urteil der XI. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 24.04.2007 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 30. 08. 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers einstimmig beschlossen:

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Gründe:
I.
Der Angeklagte ist durch das Urteil des Amtsgerichts Minden - Strafrichter - vom 22.01.2007 wegen Diebstahls in zwei Fällen, in einem Fall in einem besonders schweren Fall, und Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden. Seine hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht Bielefeld - kleine Strafkammer - mit Urteil vom 24.04.2007 verworfen.

II.
Die gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld form- und fristgerecht eingelegte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Sie ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 13.08.2007 offensichtlich unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO.

Näherer Erörterung bedarf hier allein die - auch von der Revision aufgeworfene - Frage der Anwendung des Strafrahmens des § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB im Fall 3.

Der Angeklagte hatte hier nach den Feststellungen des Landgerichts in einer Gaststätte in Minden in das hinter der Theke liegende Kellnerportemonnaie gegriffen und daraus Geldscheine im Wert von 100,- € entwendet, als der Wirt selbst und weitere in der Gaststätte befindliche Personen einem vor der Gaststätte gestürzten Fahrradfahrer, der sich nicht unerheblich verletzt hatte, zur Hilfe eilten. Zu diesem Zeitpunkt waren neben dem Angeklagten nur noch zwei andere Personen in der Gaststätte, die aber den Thekenbereich von ihrem Sitzplatz aus nicht einsehen konnten.

Zutreffend hat das Landgericht hier den Strafrahmen des § 243 StGB zugrunde gelegt, da der Angeklagte einen Unglücksfall zur Begehung seiner Diebstahlstat ausgenutzt hat.

Entgegen der Ansicht der Revision bedarf es keines „größeren Unglücksfalls“.

Unglücksfall ist „jedes mit einer gewissen Plötzlichkeit eintretende Ereignis, das eine erhebliche Gefahr bringt oder zu bringen droht, gleichgültig ob die Gefahrenlage dem Gefährdeten von außen zugestoßen ist oder nicht“ (BayObLG NJW 1963, 62). Ein Unglücksfall wurde unter Zugrundelegung dieser Definition in der Rechtsprechung insbesondere dann angenommen, wenn ein Betrunkener auf einer verkehrsbelebten Straße zusammenbricht, ohne sich selbst erheben oder fortbewegen zu können (vgl. BayObLG NJW 1963, 62) oder bei einem Verkehrsunfall (BGH NJW 1958, 390). Auch vorliegend bestehen keine Zweifel, dass durch das Stürzen des Radfahrers vor der Gaststätte ein Unglücksfall begründet wurde.

Nach nahezu einhelliger Ansicht unterfällt auch derjenige der Strafandrohung des § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB, der nicht unmittelbar die verunglückte Person bestiehlt, sondern die Tat zum Nachteil der Personen begeht, die dem Verunglückten zur Hilfe eilen (BGH NStZ 1985, 215; LK-Ruß § 243 Rdnr. 33; MK-Schmitz § 243 Rdnr. 52; NK-Kindhäuser § 243 Rdnr. 37; SK-Hoyer, § 243 Rdnr. 39; Tröndle/Fischer § 243 Rdnr. 21). Dieser Ansicht schließt sich der Senat an. Schon der Wortlaut des § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB beschränkt die Strafandrohung nicht auf Taten zum Nachteil der verunglückten Person. Vielmehr soll die erhöhte Strafandrohung des § 243 Abs. 1 StGB im Falle der Nr. 6 „der Verminderung des Eigentumsschutzes entgegenwirken, die sich im Wesentlichen als Folge der dort genannten Umstände darstellt“ (BGH NStZ 1985, 215). Dieser Gedanke trifft auf Hilfe leistende Personen, die durch den Unglücksfall abgelenkt sind, bzw. deren Zugriffsmöglichkeiten auf ihr Eigentum infolge ihrer Hilfeleistung gelockert sind (wie hier) zu. Auch der Unwertgehalt der Tat, die die Hilfsbereitschaft Dritter im Rahmen eines Unglücksfalls ausnutzt, ist vergleichbar mit dem Unrechtsgehalt einer Tat zum Nachteil des Unglücksopfers unmittelbar. Für die Ansicht der Revision, dass es sich um einen größeren Unglücksfall gehandelt haben müsse, ergibt die Auslegung der Vorschrift keinerlei Anhaltspunkte.



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