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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ss OWi 414/06 OLG Hamm

Leitsatz: Der Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO kann grundsätzlich nur vorsätzlich begangen werden.

Senat: 4

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Mobiltelefon; Handy; Schuldform; Vorsatz; Fahrlässigkeit;

Normen: StVO 23

Beschluss:

Bußgeldsache
gegen K.A.
wegen unerlaubter Benutzung eines Mobiltelefons u.a..

Auf den Antrag des Betroffenen vom 20. März 2006 auf Zulassung der Rechtsbe-schwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 17. März 2006 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 27. 06. 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht gebo-ten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur hier allein zulässigen Fortbil-dung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Zusatz:
Da kein Grund bestand, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, war dem Senat auch die an sich gebotene Abänderung des Schuldspruchs nicht eröffnet. Nach den getroffe-nen Feststellungen war der Betroffene nämlich wegen vorsätzlicher unerlaubter Be-nutzung eines Mobiltelefons zu verurteilen. Eine fahrlässige Begehungsweise ist un-ter normalen Umständen - wie hier - schlechterdings nicht vorstellbar. Dieser Ord-nungswidrigkeitentatbestand ist folgerichtig aus der Bußgeldkatalogverordnung he-rausgenommen worden, weil die dort aufgeführten Tatbestände regelmäßig von fahr-lässiger Begehungsweise ausgehen. Er ist nunmehr durch den bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog (BAnz 2004, Nr. 126 a) für Straßenverkehrsordnungswidrigkei-ten als TBNr. 123500 (Euro 40 für den Führer eines Kfz) bzw. 123012 (Euro 25 für Radfahrer) erfaßt.



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