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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss 294/07 OLG Hamm

Leitsatz: Der Nebenkläger kann die Revisionsanträge und ihre Begründung nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 390 Abs. 2 StPO nur mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift anbringen.

Senat: 2

Gegenstand: Revision

Stichworte: Nebenkläger; Revision; Begründung; Form; Unterzeichnung; Rechtsanwalt;

Normen: StPO 390

Beschluss:

Strafsache
gegen H.V.
wegen Körperverletzung, (hier: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur formgerechten Begründung der Sprungrevision durch den Nebenkläger).

Auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm vom 2. Juli 2007 auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den Nebenkläger gegen die Versäumung der Frist zur formgerechten Begründung Revision gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwerte vom 12. Dezember 2006 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm nach Anhörung des Angeklagten und seines Verteidigers am 19. 07. 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht beschlossen:

Dem Nebenkläger wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur formgerechten Begründung der Revision gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwerte vom 12. Dezember 2006 gewährt.

Gründe:
Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Antrag, dem Nebenkläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wie folgt begründet:

„I.
Das Amtsgericht Schwerte hat den Angeklagten am 12.12.2006 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätze zu je 7,- EUR verurteilt (Bl. 62 ff. d. A.). Hiergegen hat der - mit Beschluss vom 31.10.2006 (Bl. 42 d. A.) zum Anschluss berechtigte - Nebenkläger am 18.12.2006 zu Protokoll des Rechtspflegers der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts Schwerte Revision eingelegt, die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erhoben und die Revision, mit der er eine Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung gem. § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB erstrebt, begründet (Bl. 61 d. A). Nach Zustellung des Urteils am 31.01.2007 (Bl. 76 d. A.) hat er mit am 02.02.2007 bei dem Amtsgericht Schwerte eingegangenem Schreiben vom 31.01.2007 (Bl. 77 d. A.) auf diese Erklärung Bezug genommen und mit weiterem Schreiben vom 01.03.2007 (Bl. 82 ff. d. A.) seine Revision ergänzend begründet.

II.
Gemäß § 401 Abs. 2 Satz 1 StPO begann für den Nebenkläger die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels mit Verkündung des Urteils; die (Sprung-)Revision konnte gemäß § 341 Abs. 1 StPO zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. Dieses ist am 18.12.2006 erfolgt. Zwar können nach § 345 Abs. 2 StPO auch die Revisionsanträge und die Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Dieses gilt jedoch nur für das Rechtsmittel des Angeklagten. Der Nebenkläger kann die Revisionsanträge und ihre Begründung nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 390 Abs. 2 StPO nur mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift anbringen (BGH NJW 1992, 1398 f.), an der es hier fehlt.

Mit Zustellung des Urteils an den Nebenkläger am 31.01.2007 begann auch die Frist zur Revisionsbegründung zu laufen, obwohl die Sitzungsniederschrift am 03.04.2007 noch ergänzt wurde. Einer erneuten Zustellung an ihn bedurfte es nicht. Nach § 273 Abs. 4 StPO setzt eine wirksame Zustellung einzig voraus, dass die Niederschrift fertiggestellt ist. Die Fertigstellung erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem die letzte der beiden erforderlichen Unterschriften geleistet wurde (§ 271 Abs. 1 StPO), selbst wenn die Niederschrift sachlich oder formell fehlerhaft ist oder Lücken aufweist. Spätere Berichtigungen derartiger Mängel berühren den Zeitpunkt der Fertigstellung nicht mehr (BGH, Beschluss vom 23.04.2007 - GSSt 1/06 - BeckRS 2007 10130).

Es erscheint jedoch in einem Fall wie vorliegend angezeigt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Anbringung einer formgerechten Revisionsbegründung zu gewähren, in dem der anwaltlich nicht vertretene Nebenkläger zur Antragstellung aus der Justizvollzugsanstalt vorgeführt wird und der Rechtspfleger nicht nur die Revisionseinlegung, sondern zugleich auch deren Begründung protokolliert, obwohl er hierfür nicht zuständig ist (so für den Fall des unzuständigen Justizbediensteten: BVerfG NStZ-RR 2005, 238 f.; OLG Köln NZV 2006, 47 f.). Dass der Nebenkläger rechtsirrig von einer formwirksamen Revisionsbegründung ausgegangen ist, ergibt sich aus seinem Schreiben vom 31.01.2007, mit dem er auf seine Revisionseinlegung und -begründung vom 18.12.2006 zu Protokoll der Rechtsantragsstelle ausdrücklich Bezug nimmt. Den Nebenkläger trifft auch kein Mitverschulden an der formunwirksamen Anbringung des Revisionsantrags und seiner Begründung. Mit Zustellung des Urteils wurde ihm lediglich eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung entsprechend der „§§ 341 ff. StPO“ erteilt (Bl. 68 d. A.). Angesichts dieser Formulierung kann nicht davon ausgegangen werden, dass er auf die entsprechend anwendbare Regelung des § 390 Abs. 2 StPO hingewiesen und darüber belehrt wurde, dass eine Begründung nur mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift angebracht werden kann, zumal er - wie sich aus seinem Schreiben vom 13.04.2007 ergibt (Bl. 87 d. A.) - zu einer Mandatierung grundsätzlich bereit gewesen ist. Insoweit ist sowohl die unzuständige Aufnahme der Revisionsbegründung als auch die unzureichende Belehrung als Verschulden im Verantwortungsbereich der Justiz anzusehen und nach den Grundsätzen des fairen Verfahrens von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (OLG Köln a.a.O).

Die (Sprung-)Revision des Nebenklägers ist auch nicht schon aus anderen Gründen unzulässig, insbesondere nicht mangels Beschwer. Zwar kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird (§ 400 Abs. 1 Satz 1 StPO). Vorliegend erstrebt der Nebenkläger nicht ausschließlich eine Änderung des Rechtsfolgenausspruchs, sondern eine Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB statt einer vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 StGB. Bei Anwendung einer Qualifikationsnorm ist das Anfechtungsrecht des Nebenklägers nicht beschränkt (BGH NStZ 2001 420).

Dem Revisionsführer ist daher Gelegenheit zu geben, die Revision durch einen Rechtsanwalt innerhalb einer Frist von einem Monat (OLG Köln a.a.O., OLG Hamm, Beschluss vom 03.05.2005 - 3 Ss 21/05 -) nach Zustellung der Senatsentscheidung formgerecht zu begründen.“

Dem tritt der Senat nach eigener Sachprüfung bei.



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