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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Ss 134/07 OLG Hamm

Leitsatz: Es verstößt grundsätzlich nicht gegen das Verschlechterungsverbot des § 331 StPO, wenn das Berufungsgericht trotz rechtlich milderer Beurteilung der Tat auf dieselbe Strafe erkennt wie das Amtsgericht. In einem solchen Fall ist es jedoch verpflichtet, seine Rechtsfolgenentscheidung eingehend zu begründen.

Senat: 1

Gegenstand: Revision

Stichworte: Verschlechterungsverbot; andere rechtliche Beurteilung; dieselbe Strafe; Täter-Opfer-Ausgleich; TOA;

Normen: StPO 331; StGB 46a

Beschluss:

Strafsache
gegen M.B.
wegen räuberischen Diebstahls.
Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des XVII. kleinen Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 21. Dezember 2006 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 24. 04. 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung der Angeklagten bzw. ihres Verteidigers einstimmig beschlossen:

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Zusatz:

Das Schöffengericht Hamm hat die Angeklagte erstinstanzlich wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Auf die Berufung der Angeklagten hat das Landgericht dieselbe Strafe verhängt, obwohl die Strafkammer – anders als noch das Amtsgericht - aufgrund des von der Angeklagten „zwischen den Instanzen“ angestrebten Täter-Opfer-Ausgleichs nunmehr die Voraussetzungen des § 46 a StGB bejahte und seiner Entscheidung einen gem. § 49 Abs.1 StGB gemilderten Strafrahmen zugrunde gelegt hat.

Zwar verstößt das Landgericht als Berufungsgericht grundsätzlich nicht gegen das Verschlechterungsverbot (§ 331 StPO), wenn es trotz rechtlich milderer Beurteilung der Tat auf dieselbe Strafe erkennt wie das Amtsgericht (Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 331 Rdnr. 11). In einem solchen Fall ist es jedoch verpflichtet, seine Rechtsfolgenentscheidung eingehend zu begründen.

Der Angeklagte hat einen Anspruch darauf, zu erfahren, warum er, obwohl ein wesentlich gemilderter Strafrahmen Anwendung gefunden hat, die gleiche Strafe auferlegt erhält. Darüber hinaus wird auch nur durch eine eingehende Begründung des für die Angeklagte nicht ohne weiteres begreifbaren Ergebnisses die Funktion der Strafe als Mittel zur Einwirkung auf die Angeklagte erfüllt. Wird in verschiedenen Abschnitten ein und desselben Verfahrens die Tat trotz unterschiedlicher für die Strafzumessung bedeutsamer Umstände, die sogar zu einer Verringerung des Strafrahmens führen, ohne ausreichende Begründung mit der gleich hohen Strafe belegt, so kann auch bei einem geständigen Täter der Eindruck entstehen, dass die Strafe nicht nach vom Gesetz vorgesehenen und sonst allgemein gültigen objektiven Wertmaßstäben bestimmt wurde (vgl. dazu BGH, StV 1983, S. 14; BayObLG, NStZ-RR 2003, S. 326; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2001, S. 16; OLG Zweibrücken, StV 1992, S. 469).

An der danach erforderlichen Begründung für das Festhalten der Strafkammer an der Höhe der vom Amtsgericht festgesetzten Strafe fehlt es. Dies hat die Revision zu Recht als einen Verstoß gegen § 267 Abs. 3 StPO gerügt.

Der Senat hat trotz der von ihm festgestellten Gesetzesverletzung bei der Zumessung der Rechtsfolgen nach § 354 Abs. 1 a StPO von der Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs in dem angefochtenen Urteil abgesehen, weil die von der Strafkammer ausgeworfene Strafe im Ergebnis nach Art und Höhe nicht zu beanstanden und nach Ansicht des Senats angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1 a StPO ist.

Unter Berücksichtigung der von der Strafkammer zugunsten der Angeklagten zutreffend angeführten Strafmilderungsgründe einerseits und der sich insbesondere aus den strafrechtlichen Vorbelastungen der Angeklagten ergebenden strafschärfenden Umstände andererseits hält der Senat die Höhe der verhängten Strafe trotz des gemilderten Strafrahmens für tat- und schuldangemessen sowie für erforderlich, um allen Strafzwecken genüge zu tun.

Die Bemühungen der Angeklagten um Schadenswiedergutmachung im Sinne von § 46 a StGB sind nicht von besonderem Gewicht. Erst in der 9 Monate nach der Tat stattfindenden Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht hat sich die Angeklagte bereit gefunden, die fragliche Goldkette, die sie sich rechtswidrig angeeignet hatte, an den Geschädigten herauszugeben. Gleichwohl hat sie aber auch noch zu diesem Zeitpunkt jedes strafrechtlich bedeutsames Verhalten von sich gewiesen, die von ihr dem Geschädigten versetzten Fußtritte als Notwehrhandlung dargestellt und weiter behauptet, sie sei zu Unrecht von dem Geschädigten festgehalten worden.

Erst kurz vor der Berufungshauptverhandlung hat sie sich schließlich bereit erklärt, an den Geschädigten ein Schmerzensgeld in Höhe von 800 € in monatlichen Raten von 30,00 € zu zahlen. Zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung waren erst 30 € gezahlt. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll aber bei lediglich erstrebter, also noch nicht überwiegend geleisteter Wiedergutmachung die Vergünstigung des § 46 a StGB dem Täter ohnehin nur in Ausnahmefällen eingeräumt werden. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn der Geschädigte eine für den Ausgleich erforderliche Mitwirkung verweigert oder durch relativ geringes Verschulden ein hoher Schaden verursacht wurde (Bundestagsdrucksache 12/6853, S. 21; BayObLG, NJW 1995, S. 2120).

Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor. Bei der vorliegenden Sachlage ist daher gegen die Höhe der erkannten Freiheitsstrafe auch unter Berücksichtigung des gemilderten Strafrahmens nichts zu erinnern. Eine mildere als die verhängte Bestrafung entspräche nicht mehr der Schuld, welche die Angeklagte auf sich geladen hat.




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