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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss 50/07 OLG Hamm

Leitsatz: Ist festgestellt, dass der Angeklagte über eine Strecke von etwa 2 km bei einer Geschwindigkeit von 100 - 120 km/h auf der linken Fahrspur mehrfach bis auf etwa 4 m auf das vorausfahrende Fahrzeug, dessen Fahrer verkehrsbedingt nicht auf die rechte Fahrspur wechseln konnte, aufgefahren ist und er neben dem Abblendlicht - offenbar ohne verkehrsbedingten Grund - auch die Nebelscheinwerfer eingeschaltet hatte pendelte mit seinem Fahrzeug mehrfach von links nach rechts dicht hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug herpendelte, sind sind die von der Rechtsprechung für die Annahme einer Nötigung im Straßenverkehr hinsichtlich Streckenlänge, Intensität und Dauer der Einwirkung geforderten Kriterien hinreichend dargestellt.

Senat: 2

Gegenstand: Revision

Stichworte: Nötigung; Straßenverkehr; Anforderungen; Feststellungen;

Normen: StGB 240

Beschluss:

Strafsache
gegen H.D.
wegen versuchter Nötigung u. a..
Auf die (Sprung-) Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 13. Oktober 2006 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 19. 03. 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers einstimmig beschlossen:

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils
aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Zusatz:
Ergänzend zu der Antragsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft weist der Senat darauf hin, dass auch die Erwiderung im Schriftsatz des Verteidigers vom 09. März 2007 ein den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis nicht rechtfertigt.
Die Revision wendet sich ersichtlich nur bzw. vornehmlich gegen die Verurteilung wegen der tatmehrheitlich begangenen versuchten Nötigung (neben der Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses falsches Fahren bei einem Überholvorgang, wobei insoweit bereits der Angeklagte selbst bzw. sein Verteidiger in der Hauptverhandlung eine Verurteilung zu einer Geldstrafe beantragt hatte). Die von ihr mitgeteilte und zitierte Rechtsprechung betrifft Fallgestaltungen, die mit der vorliegenden nicht vergleichbar sind.

Die erste Tat (versuchte Nötigung) ist durch die präzise Angabe der Uhrzeit, der an dem Vorfall beteiligten Pkw bzw. Personen und der zu dieser Zeit befahrenen Richtungsfahrbahn der BAB 45 noch vor dem Autobahnkreuz Westhofen hinreichend und unverwechselbar bezeichnet, auch wenn der zur Tatzeit befahrene Abschnitt der Autobahn nicht mit den genauen Streckenkilometern und der Gemarkung angegeben ist.

Während den Entscheidungen des OLG Karlsruhe vom 24. April 1997 = VRS 94, 262 und vom 16. Juli 1998 = Die Justiz 1999, 25 ein mehrfaches Auffahren auf mindestens 10 - 15 m mit wiederholtem Betätigen der Lichthupe bei Geschwindigkeiten zwischen 60 und 80 km/h, allerdings ohne Angabe der Nachfahrstrecke bzw. im anderen Fall ein zwar grob verkehrswidriges, jedoch nur einmaliges Überholmanöver im Kurvenbereich zugrunde lag, und auch die Entscheidungen des hiesigen 3. Strafsenats vom 18. August 2005 in 3 Ss 304/05 = VRR 2006, 33 und des 4. Strafsenats vom 11. August 2005 in 4 Ss 308/05 = VRR 2006, 35 = zfs 2006, 110 ein wohl nur einmaliges und nicht näher beschriebenes kurzzeitiges dichtes Auffahren unter Betätigung der Lichthupe bzw. im anderen Fall ein zwar sehr dichtes Auffahren von 2 - 3 m, jedoch ohne Angabe der Dauer und zurückgelegten Fahrstrecke, betrafen, ist der Angeklagte vorliegend über eine Strecke von etwa 2 km, in Worten: zwei Kilometer, bei einer Geschwindigkeit von 100 - 120 km/h auf der linken Fahrspur mehrfach bis auf etwa 4 m auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgefahren, dessen Fahrer verkehrsbedingt nicht auf die rechte Fahrspur wechseln konnte. Dabei hatte er neben dem Abblendlicht - offenbar ohne verkehrsbedingten Grund - auch die Nebelscheinwerfer eingeschaltet und pendelte mit seinem Fahrzeug - einem Audi A 8 - mehrfach von links nach rechts dicht hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug. Damit sind die von der Rechtsprechung geforderten Kriterien hier hinsichtlich Streckenlänge, Intensität und Dauer der Einwirkung hinreichend dargestellt. Es handelt sich keinesfalls um ein nur kurzfristiges Bedrängen oder eine nur kurzfristige Behinderung.

Sowohl aus dieser insoweit typischen Fahrweise als auch aus dem Umstand, dass der Angeklagte nach den festgestellten 2 km Fahrt plötzlich rechts überholt hat, ist schon wegen der objektiven Gegebenheiten auf den Nötigungsvorsatz zu schließen, auch wenn der Tatrichter dies nicht ausdrücklich hervorgehoben hat.

Im Übrigen vermag der Senat die Argumentation in der Revisionsbegründung vom 11. Dezember 2006, durch den Zeitraum von „nur“ etwa einer Minute bei der gefahrenen Geschwindigkeit von 100 - 120 km/h und dem Abstand von „immerhin noch“ etwa 4 m - und nicht nur rd. 2,5 m - sei der Tatbestand einer Nötigung bzw. versuchten Nötigung noch nicht erfüllt, nicht nachzuvollziehen.

Auch die Strafzumessung ist ausreichend begründet und begegnet keinen rechtlichen Bedenken, zumal sich die verhängten Geldstrafen im untersten Bereich der Strafrahmen, die entgegen der Auffassung der Revision den Urteilsgründen entnommen werden können, bewegen.

Der Angeklagte ist dadurch, dass der Tatrichter von der Anordnung einer Maßregel nach § 69 StGB oder der Verhängung einer Nebenstrafe nach § 44 StGB abgesehen hat, nicht beschwert.



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