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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. IX - 136/06 OLG Hamm

Leitsatz: Für die Feststellung einer Pauschgebühr für die Tätigkeit des Wahlanwalts im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof ist nicht das OLG sondern der Bundesgerichtshof zuständig.

Senat: 2

Gegenstand: Pauschgebühr

Stichworte: Feststellung; Pauschgebühr; Wahlanwalt; Revisionsverfahren; BGH; Zuständigkeit

Normen: RVG 42

Beschluss:

Strafsache gegen pp.
wegen Vergewaltigung u.a.,
(hier: Feststellung einer Pauschgebühr gemäß § 42 RVG).
Auf den Antrag des Wahlverteidigers Rechtsanwalts W. in R. vom 3. November 2005 auf Feststellung einer Pauschgebühr gemäß § 42 Abs. 1 RVG für die Tätigkeit im Revisionsverfahren sowie im sich daran anschließenden zweiten erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht Bochum hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 16. 04. 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht (als Einzelrichter gemäß § 42 Abs. 3 S. 1 RVG) nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts
beschlossen:

1. Der Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 Abs. 1 RVG für die Tätigkeit im Verfahren vor dem Landgericht Bochum nach der Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht wird abgelehnt.
2. Im Übrigen ist eine Sachentscheidung des Senats über den Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr betreffend die Tätigkeit im Revisionsverfahren nicht veranlasst.
Gründe:
Der Mandant des Antragstellers ist in erster Instanz durch Urteil der Auswärtigen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum nach 14 Hauptverhandlungstagen durch Urteil vom 8. September 2004 wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden.
Dieses Urteil ist auf die Revision des Angeklagten, die mit einem 35 Seiten umfassenden Schriftsatz des Antragstellers begründet worden war, durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2005 (4 StR 76/05) gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen worden.
In der darauf folgenden Hauptverhandlung vor der 1. Strafkammer des Landgerichts Bochum ist der frühere Angeklagte nach Teileinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO am zweiten Hauptverhandlungstag wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt worden. Das Urteil vom 21. Oktober 2005 ist noch am selben Tag rechtskräftig geworden. Zudem hatten zuvor ebenfalls noch am selben Tag der frühere Angeklagte und die Nebenklägerin, seine geschiedene Ehefrau, unter Mitwirkung des Antragstellers und des Nebenklägervertreters eine Zahlungsvereinbarung zugunsten der Nebenklägerin getroffen.
Diese Vereinbarung hat auch Eingang in den Bewährungsbeschluss gefunden.
Der Antragsteller, der als Wahlverteidiger tätig war, begehrt nunmehr mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, die Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 Abs. 1 RVG in Höhe von jeweils 3.000,- € sowohl für das Revisionsverfahren als auch das sich danach anschließende Verfahren vor der 1. Strafkammer des Landgerichts Bochum.
Der Vertreter der Staatskasse hat zu diesen Anträgen insgesamt ablehnend Stellung genommen, wobei er die zugrunde zu legenden Daten sowie den Tätigkeitsumfang des Antragstellers im Wesentlichen zutreffend dargestellt hat.
Soweit der Antragsteller die Feststellung einer Pauschgebühr gemäß § 42 Abs. 1 RVG für seine Tätigkeit im erneuten erstinstanzlichen Verfahren nach der Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof beantragt, war dieser Antrag abzulehnen, weil das Verfahren in diesem Verfahrensabschnitt für ihn weder besonders umfangreich noch besonders schwierig im Sinne der genannten Vorschrift war. Zu diesem Zeitpunkt war ihm der gesamte Verfahrensstoff bereits aus seiner Tätigkeit in der ersten Hauptverhandlung sowie im Revisionsverfahren bekannt und hat bei der durchaus anzunehmenden und weiterhin bestehenden Schwierigkeit, wie sie sich aus der Beweiswürdigung des Urteils des Landgerichts Bochum vom 8. September 2004 und dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2005 darstellt, jetzt allerdings nicht mehr den Grad des „Besonderen" erreicht.
Dies gilt insbesondere auch für den Umfang der Sache in diesem Verfahrensabschnitt.
Überdies wäre es für den Antragsteller selbst bei Berücksichtigung der guten Einkommensverhältnisse seines Mandanten sowie der Bedeutung der Angelegenheit für diesen - worauf der Vertreter der Staatskasse zutreffend hingewiesen hat - auch nicht unzumutbar, ihn für die Tätigkeit in diesem Verfahrensabschnitt auf die einem Wahlverteidiger zustehenden Höchstgebühren nach dem RVG zu verweisen.
Soweit der Antragsteller die Feststellung einer Pauschgebühr für seine Tätigkeit im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof begehrt, ist für diese Entscheidung nicht der Senat, sondern der Bundesgerichtshof zuständig.
Zwar ist nach § 42 Abs. 1 S. 1 RVG dem Grunde nach die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts, zu dessen Bezirk das Gericht des 1. Rechtszugs gehört, gegeben, doch ergibt sich aus Satz 5 dieser Vorschrift in eindeutiger Weise insoweit die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs.
§ 42 Abs. 1 S. 5 RVG bestimmt nämlich, dass für den Rechtszug, in dem der Bundesgerichtshof für das Verfahren zuständig ist, er auch für die Entscheidung über den Antrag (auf Feststellung einer Pauschgebühr) zuständig ist.
Dieser eindeutige Wortlaut unterscheidet sich auch grundlegend von der für einen Pflichtverteidiger geltenden Vorschrift des § 51 Abs. 2 S. 2 RVG, wonach in derartigen Fällen der Bundesgerichtshof für die Entscheidung nur dann zuständig ist, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat. Für den Pflichtverteidiger ist somit eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs daher in der Regel nur in den Fällen gegeben, in denen eine Hauptverhandlung stattgefunden und eine Bestellung durch den Vorsitzenden des Strafsenats des Bundesgerichtshofs erfolgt ist, beim Wahlverteidiger darüber hinaus aber in jedem Fall (so zutreffend auch N. Schneider in Schneider/Wolf, Anwaltkommentar - RVG, 3. Aufl., § 42 Rdnr. 23 sowie Hartung in Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl. § Rdnr. 32).
Auch wenn der Gesetzgeber möglicherweise eine Gleichstellung beider Fallgestaltungen beabsichtigt haben sollte, findet dies im deutlich unterschiedlichen Wortlaut der Vorschriften keinen Niederschlag. Eine Gleichstellung ist zudem schon deshalb nicht möglich, weil bei einem Wahlverteidiger zu keinem Zeitpunkt eine Bestellung durch das Revisionsgericht erfolgt.
Die von einigen Kommentatoren offensichtlich aus BT-Drucks.15/1971. S. 199 übernommene Formulierung, die Entscheidungszuständigkeit (wohl auch bzgl. des Bundesgerichtshofs) solle damit ebenso geregelt werden wie bei der Pauschgebühr des gerichtlich bestellten Rechtsanwalts nach § 51 Abs. 2 RVG erscheint daher nicht nachvollziehbar (so aber jeweils zu § 42; Gerold/Schmidt - Madert, RVG, 17. Aufl., Rdnr. 9; Riedel/Sußbauer - Schmahl, RVG, 9. Aufl., Rdnr. 13; Mayer/Kroiß - Kroiß, RVG, 2. Aufl.,Rdnr. 16; Bischof - Uher, RVG, 2. Aufl., Rdnr. 13; Burhoff, RVG, Rdnr. 11).
Die Regelung in § 42 Abs. 1 S. 5 ist angesichts ihres eindeutigen Wortlauts einer anderweitigen Auslegung nicht zugänglich.
In derartigen Fällen, also auch dem vorliegenden, ist die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die Feststellung einer Pauschgebühr sowohl in den Fällen, in denen eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, als auch in den Fällen, in denen ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entschieden worden ist, gegeben.
Zudem hat der Bundesgerichtshof in einem dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren bzw. noch deutlicheren Fall, in dem der Wahlverteidiger mit der Fertigung einer Revisionsschrift beauftragt worden war und danach aus dem Verfahren ausgeschieden ist, bereits seine Zuständigkeit als offenbar selbstverständlich angenommen und eine Entscheidung nach § 42 Abs. 1 RVG getroffen (Beschluss vom 22. Juli 2005 in 1 StR 84/05).
Zur Entscheidung über den weiteren Antrag ist die Sache daher dem Bundesgerichtshof vorzulegen.



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