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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ws 637/06 OLG Hamm

Leitsatz: Zum erforderlichen Umfang des Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Einhaltung der Beschwerdefrist.

Senat: 3

Gegenstand: Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Stichworte: Klageerzwingungsantrag; Begründung; Beschwerdefrsit; Einhaltung;

Normen: StPO 172

Beschluss:

Ermittlungsverfahren
(Klageerzwingungsverfahren)
gegen den Arzt Dr. X. in Essen,
wegen Verletzung von Privatgeheimnissen u.a., (hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 S. 1 StPO),

Auf den Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 S. 1 StPO gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 03.11.2006 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 24. 01. 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e :
I.
Mit dem am 04.12.2006 beim Oberlandesgericht eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom selben Tag wendet sich die Antragstellerin gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 03.11.2006, mit dem ihre Beschwerde vom 30.05.2006 gegen den - nach dem Antragsvorbringen - undatierten und ihr am 17.05.2006 zugegangenen Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Essen zurückgewiesen worden ist.

II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, da er den Formerfordernissen des § 172 Abs. 3 StPO nicht entspricht.

Nach § 172 Abs. 3 StPO muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Tatsachen, die die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Erforderlich ist eine aus sich heraus verständliche Schilderung des Sachverhaltes, die bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts (in tatsächlicher Hinsicht) die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigen würde. Die Sachdarstellung muss darüber hinaus in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für deren behauptete Unrichtigkeit wiedergeben. Außerdem ist es erforderlich darzulegen, dass das Beschwerdeverfahren des § 172 Abs. 1 StPO fristgerecht durchgeführt worden ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 172 Rdnr. 27 m.w.N.). Dieses Erfordernis wird auch vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen (vgl. NJW 1993, 382 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 15.12.2005 - 2 BvR 205/05 -, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk 2005 1215_2 bvr 020505.html).

Den vorgenannten Zulässigkeitsvoraussetzungen wird der vorliegende Antrag nicht gerecht.

Aus diesem lässt sich nämlich nicht entnehmen, dass das Beschwerdeverfahren des § 172 Abs. 1 StPO fristgerecht durchgeführt worden ist. Die Antragstellerin teilt zwar mit, dass ihr der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Essen am 17.05.2006 zugegangen ist. Das für die Überprüfung der Fristwahrung maßgebliche Datum des Eingangs der Beschwerde der Antragstellerin vom 30.05.2006 bei der Staatsanwaltschaft Essen lässt sich aber aus der Antragsbegründung nicht entnehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es dem Antragsteller grundsätzlich zuzumuten, die Einhaltung der Beschwerdefrist durch die Angabe des Eingangsdatums der Beschwerdeschrift bei der Staatsanwaltschaft darzulegen. Für die Übermittlung der Beschwerdeschrift auf dem Postwege gilt, dass ein Antragsteller ausnahmsweise auf eine Angabe des Eingangsdatums verzichten kann, wenn er durch Angabe des Datums darlegt, wann er Beschwerde „eingelegt“ oder „erhoben“ hat, sofern noch eine ausreichende Postlaufzeit besteht und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem rechtzeitigen Eingang der Beschwerdeschrift bei der Generalstaatsanwaltschaft entgegen stehen (vgl. BVerfG, a.a.O.). Wird in der Antragsbegründung angegeben, zu einem bestimmten Datum Beschwerde „eingelegt“ zu haben, ist dieses als Posteinwurftag der Beschwerdeschrift zu verstehen. Allein die Angabe des Datums der Beschwerdeschrift hingegen legt nicht dar, dass diese noch am selben Tag in den Postlauf gegeben worden ist, da das Oberlandesgericht nicht unterstellen muss, dass das abgefasste Schreiben unverzüglich abgesandt worden ist (vgl. BVerfG, a.a.O.; NStZ 2004, 215).

In der hier vorliegenden Antragsbegründung ist nicht das Datum angegeben, an dem die Antragstellerin „Beschwerde eingelegt“ hatte, sondern es wird nur das Datum des Beschwerdeschreibens mitgeteilt, da in der Antragsbegründung nur ausgeführt wird, dass die Antragstellerin rechtzeitig mit Schreiben vom 30.05.2006 Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft Hamm erhoben habe. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde gemäß § 172 Abs. 1 S. 1 StPO lief im vorliegenden Verfahren unter Zugrundelegung der Angaben in der Antragsbegründung, dass der angefochtene Bescheid der Staatsanwaltschaft Essen der Antragstellerin am 17.05.2006 zugegangen ist, am Mittwoch, dem 31.05.2006, ab. Das Beschwerdeschreiben vom 30.05.2006 hätte daher, wenn es per Post übermittelt worden wäre, allenfalls noch dann fristgerecht bei der Staatsanwaltschaft Essen eingehen können, wenn es noch am Tag seiner Abfassung in den Postlauf gegeben worden wäre, was aber - wie unten dargelegt - ohne nähere Ausführungen, die hier nicht erfolgt sind, nicht zu unterstellen ist. Aus der Antragsbegründung lässt sich auch nicht entnehmen, ob und ggf. wann die Beschwerde per Telefax „eingelegt“ oder „erhoben“ worden ist. Soweit in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, die Beschwerde sei fristgerecht erhoben worden, ist dies unbeachtlich. Denn die Frage, ob die Beschwerde fristgemäß eingelegt worden ist, stellt eine Rechtsfrage dar, die von dem zuständigen Oberlandesgericht zu entscheiden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.12.2005
- 2 BvR 205/05 - a.a.O.).

Darüber hinaus genügt der Antrag auf gerichtliche Entscheidung den Anforderungen auch aus einem weiteren Grund nicht.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 08.12.2006 insoweit Folgendes zutreffend ausgeführt:

„Aber auch hinsichtlich des dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts ist die Darstellung in der Antragsschrift lückenhaft, was zur Unzulässigkeit des Antrags führt. Insoweit vermag die lediglich wertende Behauptung, der Beschuldigte sei „behandelnder“ Arzt gewesen, nicht die substantiierte Darlegung zu ersetzen, ob und wann der Beschuldigte die Antragstellerin mit ihrem Einverständnis lediglich auf Grundlage einer auf einem Vertrauensverhältnis beruhenden Arzt-Patientenbeziehung untersucht sowie ob und welche Angaben die Antragstellerin ihm gegenüber zu ihrem Krankheitsbild gemacht oder aus welchen Dokumentationen er wann hierüber Kenntnis erlangt hat.“

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an und macht sie zur Grundlage seiner Entscheidung.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war daher als unzulässig zu verwerfen.



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