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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ss OWi 726/06 OLG Hamm

Leitsatz: Zum Beruhen bei Nichtgewährung des letzten Wortes.

Senat: 3

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Letztes Wort; Nichtgewährung; Beruhensfrage

Normen: StPO 258; StPO 337

Beschluss:

Bußgeldsache
gegen F.A.
wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 31.08.2006 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 19. 12. 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung und auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Bielefeld zurückverwiesen.

Gründe:
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 29.11.2006 zu der Rechtsbeschwerde Folgendes ausgeführt:

"I.
Das Amtsgericht Bielefeld hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 31.08.2006 wegen einer fahrlässig begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 45 km/h eine Geldbuße in Höhe von 100,00 € festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat mit der Maßgabe ausgesprochen, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Gegen dieses in Anwesenheit des Betroffenen verkündete und seinem Verteidiger am 19.09.2006 zugestellte (Bl. 45 d.A.) Urteil hat der Betroffene mit einem am 04.09.2006 per Telefax bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tage Rechtsbeschwerde eingelegt (Bl. 34 d.A.) und diese mit weiterem Schriftsatz seines Verteidigers vom 28.09.2006 begründet, der bei dem Amtsgericht Bielefeld per Telefax am selben Tage eingegangen ist (Bl. 49 d.A.).
II.
Der gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthaften, rechtzeitig eingelegten und ausschließlich auf die Verletzung formellen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der in zulässiger Weise die Verletzung des § 258 Abs. 2 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG gerügt wird, ist hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs ein (zumindest vorläufiger) Erfolg nicht zu versagen.

Zu Recht beanstandet der Betroffene eine Verletzung der genannten Vorschrift. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 31.08.2006 in Verbindung mit den dienstlichen Erklärungen der Richterin und der Protokollführerin ist dem Betroffenen das letzte Wort nicht erteilt worden. Der Verstoß gegen § 258 Abs. 2 StPO führt dann zur Aufhebung und Zurückverweisung, wenn und soweit das Urteil auf dem Fehler beruht, wobei hierfür in der Regel die bloße Möglichkeit des Beruhens, die sich nur in besonderen Ausnahmefällen ausschließen lassen wird, genügt (zu vgl. BGH, Beschluss vom 13.04.1999 - 4 StR 117/99 -‚ NStZ 1999, 473; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2001 - 2 a Ss 1/01 - 1/01 II - StrafFO 2001, 312; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 15.08.2002 -2 Ss (OWi) 60B/02 -). So liegen die Dinge hier. Zwar lässt sich aus den eingeholten dienstlichen Äußerungen entnehmen, dass der Betroffene bereits umfangreich zu den Konsequenzen eines gegen ihn zu verhängenden Fahrverbots Stellung genommen hat. Auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil im Rechtsfolgenausspruch auch beruhen, denn es ist nicht auszuschließen, dass der Betroffene in seinem letzten Wort hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs Ausführungen gemacht oder Beweisanträge gestellt hätte, die möglicherweise zu einer für den Betroffenen günstigeren Beurteilung hätten führen können.

Auszuschließen ist allerdings, dass der Schuldspruch auf dem Verfahrensverstoß beruht, weil der Betroffene in der Hauptverhandlung ausdrücklich die ihm zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit eingeräumt hat."

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an und macht sie zur Grundlage seiner Entscheidung.



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