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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Ws 484/05 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Auswechselung des Pflichtverteidgers.

Senat: 1

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Pflichtverteidiger; Auswechselung; Begründung des Antrags

Normen: StPO 140; StPO 143

Beschluss:

Beschluss
1 Ws 484/05 OLG Hamm
Strafsache
gegen G.M.
wegen Betruges, (hier: Ablehnung der Pflichtverteidigerumbestellung).

Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 02. November 2005 gegen den Beschluß der XVII. kleinen Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 18. Oktober 2005 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 24. 11. 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Gründe :
dem angefochtenen Beschluss hat der Vorsitzende der Berufungsstrafkammer den Antrag des Angeklagten, Rechtsanwalt V. anstelle von Rechtsanwalt G. zum Pflichtverteidiger zu bestellen, abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässig (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., Rdnr. 5 zu § 305 m. w. N.), hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2005 hierzu ausgeführt:
„Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Zweck der Pflichtverteidigerbestellung ist es, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Beschuldigter in den durch das Gesetz bestimmten Fällen rechtskundigen Beistand erhält und ein ordnungsgemäßer Verfahrensablauf gewährleistet ist. Ein Beschuldigter hat dabei keinen Anspruch auf Bestellung eines bestimmten Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger, sondern es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden, welcher Verteidiger beigeordnet wird (zu vgl. OLG Stuttgart, NStZ-RR 1996, 207 m. w. N.). Ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers – wie hier – ermessensfehlerfrei erfolgt, ist einem Antrag auf Entpflichtung des bisherigen und Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers nur stattzugeben, wenn konkrete Umstände von Gewicht vorgetragen werden, die auch vom Standpunkt eines verständigen Beschuldigten aus die Unmöglichkeit der Begründung eines Vertrauensverhältnisses oder eine nachhaltige, nicht zu beseitigende Erschütterung eines zunächst bestehenden Vertrauensverhältnisses besorgen lassen, sodass zu befürchten ist, dass die Verteidigung objektiv nicht sachgerecht geführt werden kann (zu vgl. BGH NJW 1993, 3275; OLG Stuttgart a.a.O.; jeweils m. w. N.). Dies ist vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Im Übrigen ist anerkannt, das ein Rechtsanwalt seine Bestellung als Pflichtverteidiger nicht dadurch erreichen kann, das er zunächst durch die Übernahme eines Wahlmandats die Entpflichtung des bisherigen Pflichtverteidigers gem. § 143 StPO bewirkt, um sodann unter Niederlegung des Wahlmandates den Antrag zu stellen, selbst zum Pflichtverteidiger bestellt zu werden (zu vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl.; Rdnr. 2 zu § 143 m. w. N.). Hier hat der neue Verteidiger bereits bei seiner Meldung zur Akte unter Berufung auf das Wahlmandat den Antrag auf Beiordnung gestellt, sodass die Übernahme des Wahlmandate offensichtlich nur dem Zweck diente, den bisherigen Verteidiger zu verdrängen.“

Dem tritt der Senat bei.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.]



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