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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Ws 334/05 OLG Hamm

Gericht:

Leitsatz: Gegenvorstellungen haben im Strafverfahren nur in den Fällen Bedeutung, in denen das Gericht befugt ist, die getroffene Entscheidung selbst wieder aufzuheben, abzuändern oder eine entsprechende An¬ordnung zu treffen


Senat: 1

Fundstelle:

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Gegenvorstellungen; Zulässigkeit

Normen: StPO 296

Anmerkung:

Beschluss:

1 Ws 334/05 OLG Hamm
Strafvollstreckungssache

gegen K.N.
wegen Verstoßes gegen das BtMG
Auf die als sofortige Beschwerde bezeichnete, jedoch als Gegenvorstellungen anzusehende Eingabe des Verurteilten vom 28. November 2005 gegen den Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2005 hat der 1. Strafsenat des Oberlan¬desgerichts Hamm am 05. 12. 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht beschlossen:

Die Gegenvorstellungen sind unzulässig.
Gründe:
Der Verurteilte wendet sich mit seiner als sofortige Beschwerde bezeichneten Ein¬gabe vom 28. November 2005 und mit seinem weiteren Schreiben vom 1. Dezember 2005 gegen den Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2005, mit dem die durch Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 21. Dezember 1998 bewil¬ligte Strafaussetzung
zur Bewährung widerrufen wurde. Die Eingabe kann nur als Erhebung von Gegen¬vorstellungen ausgelegt werden, weil eine Anfechtung der er¬gangenen Senats¬entscheidung von Gesetzes wegen nicht möglich ist.

Die Gegenvorstellungen sind indes unzulässig.

Zwar sind auch im Strafverfahren Gegenvorstellungen möglich, jedoch können sie nur in den Fällen Bedeutung haben, in denen das Gericht befugt ist, die getroffene Entscheidung selbst wieder aufzuheben, abzuändern oder eine entsprechende An¬ordnung zu treffen (vgl. Ruß in KK, StPO, 5. Aufl., vor § 296 Rdnr. 4). Gegenvorstel¬lungen sind jedoch unzulässig, wenn sie sich gegen Entscheidungen richten, die
- wie hier - auf befristete Rechtsmittel hin ergangen und damit der materiellen Rechtskraft fähig sind (vgl. Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., vor § 296 Rdnr. 12; Ruß in KK a.a.O.). Zwar sind in der Rechtsprechung Ausnahmefälle an¬erkannt, in denen die Änderung rechtskräftiger Beschlüsse zulässig ist; etwa dann, wenn die Unabänder¬lichkeit des Beschlusses die Verfahrensbeteiligten praktisch rechtlos stellen würde. Voraussetzung für eine Aufhebung ist dann aber, dass der Beschluss auf unrichtiger Rechtsanwendung beruht, dem Beschwerdegericht schwerwiegende Verfahrensfeh¬ler unterlaufen sind und dass die Änderung er¬forderlich ist, um ein anders nicht zu beseitigendes grobes prozessuales Unrecht zu verhindern (OLG Köln NJW 81, S. 2208; BayObLG 70, S. 115). An diesen Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Fall, zumal der Antragsteller selbst auch derartige Umstände nicht aufzeigt.



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