Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ss 460/06 OLG Hamm

Leitsatz: Die auch für die Ausführung öffentlicher Zustellungen an den Beschuldigten geltende Verweisung gemäß § 37 Abs. 1 StPO auf die §§ 186, 187 ZPO hat zur Folge, dass bei einer Zustellung nach § 40 StPO der Aushang der Benachrichtigung an der Gerichtstafel desjenigen Gerichtes zu erfolgen hat, das für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung zuständig ist. Das ist das Gericht, bei dem das Straf- oder Strafvollstreckungsverfahren anhängig ist, in dem die öffentliche Zustellung erfolgen soll.

Senat: 3

Gegenstand: Revision

Stichworte: öffentliche Zustellung; Aushang; zuständiges Gericht;

Normen: StPO 40

Beschluss:

Strafsache
gegen R.J.
wegen Gefährdung des Straßenverkehrs u.a..

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der V. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 21. August 2006 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 21. 11. 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht Minden hat den Verurteilten durch Urteil vom 25. November 2005 wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung bei fahrlässiger Verursachung der Gefahr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Sachbeschädigung in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ferner hat das Amtsgericht dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von noch neun Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Auf die Berufung des Angeklagten gegen dieses Urteil hat der Vorsitzende der V. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld durch Verfügung vom 16.06.2006 Termin zur Berufungshauptverhandlung auf den 21.08.2006 anberaumt. Nachdem dem Angeklagten die diesbezügliche Ladung unter seiner bisherigen Anschrift H. 3 in 32469 Petershagen nicht zugestellt werden konnte, vielmehr die Zustellungsurkunde mit dem Vermerk zurückgelangte, dass der Adressat verzogen sei nach: "IXXXXXXXXXXX/GB", verfügte der Vorsitzende unter dem 23.06.2006 die Ladung an die vorgenannte Anschrift in Großbritannien mit einfachem Brief und im Übrigen durch Beschluss vom 26.06.2006 die öffentliche Zustellung der Ladung des Angeklagten zu der Berufungshauptverhandlung am 21.08.2006, da eine Zustellung der Ladung unter der Anschrift, die der Angeklagte zuletzt angegeben habe, nicht möglich und eine Zustellung unter der Anschrift aus der Mitteilung der Post vom 22.06.2006 in Großbritannien voraussichtlich vor dem Berufungshauptverhandlungstermin nicht mehr ausführbar sei. Die öffentliche Zustellung durch Aushängung der vorgenannten Benachrichtigung erfolgte an der Gerichtstafel bei dem Amtsgericht Minden in der Zeit vom 30.06.2006 bis zum 17.07.2006.
Im Berufungshauptverhandlungstermin am 21.08.2006, zu dem der Angeklagte nicht erschien, verwarf die V. kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Minden vom 25. November 2006 gemäß § 329 StPO. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner am 22.08.2006 eingegangenen Revision, mit der er die Verletzung formellen Rechts insoweit rügt, als die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung der Ladung zum Berufungshauptverhandlungstermin nicht gegeben gewesen seien, weil seine Anschrift dem Gericht bekannt gewesen sei und ferner mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungshauptverhandlung.
Durch Beschluss des Vorsitzenden der V. Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 06.09.2006 ist der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels erforderlicher Begründung und Glaubhaftmachung als unzulässig verworfen worden.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision des Angeklagten als unzulässig zu verwerfen.

II.
Die Revision des Angeklagten ist gemäß §§ 333, 342 Abs. 2 StPO statthaft und führt in der Sache auch zu einem zumindest vorläufigen Erfolg.
Die Anordnung der öffentlichen Zustellung der Ladung zur Berufungshauptverhandlung war im vorliegenden Verfahren gemäß § 40 Abs. 3 StPO zulässig. Danach kann die öffentliche Zustellung im Verfahren über eine von dem Angeklagten eingelegte Berufung ohne weitere Nachforschung nach dessen Aufenthalt bereits dann in zulässiger Weise angeordnet werden, wenn eine Zustellung nicht unter einer Anschrift möglich ist, unter der letztmals zugestellt wurde und die der Angeklagte zuletzt angegeben hat. Der Angeklagte hatte als letzte Postanschrift die eingangs im Beschlusstenor genannte Adresse seines letzten Wohnsitzes in P. angegeben. Unter dieser Anschrift war er aber nicht mehr wohnhaft, sondern er war, wie sich aus der Zustellungsurkunde ergibt, verzogen nach F./GB zu der in der Zustellungsurkunde angegebenen dortigen Adresse.
Die Ausführung der öffentlichen Zustellung jeweils durch den Aushang einer entsprechenden Benachrichtigung an der Gerichtstafel des Amtsgerichts Minden ist aber nicht ordnungsgemäß erfolgt; sie hätte vielmehr an der Gerichtstafel des Prozessgerichtes - des Landgerichts Bielefeld - erfolgen müssen.
Die in § 40 Abs. 1 StPO in der bis zum 30.04.2004 gültigen Fassung enthaltene Bestimmung, dass die öffentliche Zustellung als erfolgt gilt, wenn das zuzustellende Schriftstück zwei Wochen an der Gerichtstafel des Gerichts des ersten Rechtszuges angeheftet gewesen ist, ist in der durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24.08.2004 (BGBl. I Nr. 45) abgeänderten und ab dem 01.09.2004 gültigen Fassung des § 40 Abs. 1 StPO nicht mehr erhalten. Nach der Neufassung der Vorschrift gilt die Zustellung als erfolgt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. In der Begründung zu dem Entwurf des 1. Justizmodernisierungsgesetzes der Bundesregierung wird zu der teilweisen Neufassung des § 40 StPO ausgeführt (Bundestagsdrucksache 15/3482 S. 20 f), auch im Strafverfahren solle künftig über die Verweisung in § 37 Abs. 1 StPO die Regelung der §§ 186, 187 ZPO über die Ausführung der öffentlichen Zustellung von Schriftstücken gelten. In § 40 StPO beibehalten würden die abgestuften Regelungen zur Zulässigkeit der öffentlichen Zustellung und zur Dauer des Aushangs, die von den §§ 185, 188 ZPO abwichen. Durch die Streichung der Sonderregelungen zur Ausführung der Zustellung in § 40 Abs. 1 und 2 StPO gelte künftig die Verweisung auf die §§ 186, 187 ZPO auch für die öffentliche Zustellung an Beschuldigte und Einziehungsbeteiligte.

Durch Anwendung des § 186 Abs. 2 ZPO in der ab dem 01.07.2002 gültigen Fassung, wonach - abweichend von § 40 StPO a. F. - nicht das zuzustellende Schriftstück, sondern eine Benachrichtigung über die Zustellung an der Gerichtstafel auszuhängen ist, soll nach der Begründung des Gesetzentwurfes auch im Strafverfahren künftig eine "Prangerwirkung" durch den Aushang des Inhalts gerichtlicher Entscheidungen entfallen. Weiterer Zweck ist eine deutliche Vereinfachung der Arbeit der Gerichte bei der Ausführung der öffentlichen Zustellung.

Die Ausführung einer gemäß § 40 StPO angeordneten öffentlichen Zustellung richtet sich daher - mit Ausnahme der Dauer des Aushangs - nach § 37 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 186, 187 ZPO.

Nach § 186 Abs. 1 ZPO entscheidet über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung das Prozessgericht. Das ist dasjenige Gericht, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist. In der Zwangsvollstreckung ist „Prozessgericht“ im Sinne der Vorschrift das Vollstreckungsgericht (vgl. Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 186, Rdnr. 3; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 186, Rdnr. 4). Bei welchem Gericht der Aushang der Benachrichtigung zu erfolgen hat, ist in den § 186 ff ZPO zwar nicht ausdrücklich bestimmt. Nach der Auffassung des Senats kommt aber nur die Gerichtstafel des Prozessgerichts in Betracht. Dies folgt bereits aus der Vorschrift selbst, die nicht nur die Bewilligung, sondern auch die Ausführung der öffentlichen Zustellung regelt, in Bezug auf das Gericht, an dessen Tafel die erforderliche Benachrichtigung anzuheften ist, aber keine von Absatz 1 abweichende Bestimmung trifft, wie es der Gesetzgeber etwa in § 699 Abs. 4 S. 3 ZPO für den Fall der Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung eines Vollstreckungsbescheides durch das mit dem Mahnverfahren befasste Gericht - Anheftung nicht an der Tafel dieses, sondern an der des in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bezeichneten Gerichts - geschehen ist.

Für diese Auslegung spricht auch die Begründung der Bundesregierung zu Artikel 1 Nr. 14 des Entwurfs eines Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz vom 28.10.2004 (Bundestagsdrucksache 15/4067, S. 32), in Kraft seit dem 01.04.2005, zu der entsprechend diesem Entwurf in § 186 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgenommenen Ergänzung, dass die Benachrichtigung zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgen könne. Die Ergänzung - so die amtliche Begründung - schaffe die zusätzliche Möglichkeit einer öffentlichen Zustellung durch Einstellung in das Internet auf der Homepage des Prozessgerichts.

Auch in der einschlägigen Kommentarliteratur wird es offensichtlich als selbstverständlich angesehen, dass die öffentliche Zustellung nach § 186 Abs. 2 ZPO durch einen Aushang an der Tafel des Prozessgerichts auszuführen ist.

In den gängigen Kommentaren zur ZPO (vgl. Zöller, 25. Aufl.; Stein/Jonas, 22. Aufl.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 64. Aufl. ; Thomas/Putzo, 27. Aufl.; Münchener Kommentar, 2. Aufl., Aktualisierungsband ZPO-Reform 2002 und weitere Reformgesetze; Musielak, 4. Aufl. ) wird nämlich im Rahmen der Kommentierungen zu § 186 ZPO die Frage, bei welchem Gericht die Anheftung der Benachrichtigung an die Gerichtstafel zu erfolgen hat, nicht gesondert erörtert, was den Rückschluss zulässt, dass diesbezüglich die gesetzliche Regelung als eindeutig in dem Sinne angesehen wird, dass nur die Gerichtstafel des Prozessgerichts gemeint sein kann. Lediglich in einem dieser Kommentare (Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl.) wird im Rahmen der Kommentierung zu § 188 ZPO (Rdnr. 1), die Frage, bei welchem Gericht die Benachrichtigung auszuhängen ist, insoweit - indirekt - beantwortet, als ausgeführt wird, dass als Ort der (öffentlichen) Zustellung im Sinne des § 604 ZPO der Sitz des Prozessgerichts gilt.

Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen hat die nunmehr auch für die Ausführung öffentlicher Zustellungen an den Beschuldigten (Angeklagten) geltende Verweisung gemäß § 37 Abs. 1 StPO auf die §§ 186, 187 ZPO nach Auffassung des Senats zur Folge, dass bei einer Zustellung nach § 40 StPO der Aushang der Benachrichtigung an der Gerichtstafel desjenigen Gerichtes zu erfolgen hat, das für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung zuständig ist. Das ist das Gericht, bei dem das Straf- oder Strafvollstreckungsverfahren anhängig ist, in dem die öffentliche Zustellung erfolgen soll. Dieses Gericht ist bei öffentlichen Zustellungen an den Beschuldigten bzw. Angeklagten im Strafverfahren als „Prozessgericht“ im Sinne des § 186 Abs. 1 ZPO anzusehen (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart, Justiz 2006, 235, wonach die Benachrichtigung nach §§ 40 Abs. 1, 37 StPO, § 186 ZPO an der Gerichtstafel des die öffentliche Zustellung anordnenden Gerichts auszuhängen ist; a. A. der hiesige 2. Strafsenat in seinem Beschluss vom 04.05.2006 - 2 Ws 113/06 - , der den Vorschriften über die öffentlichen Zustellung nach der StPO und ZPO jedenfalls nicht eindeutig zu entnehmen vermag, welches Gericht im Strafverfahren und insbesondere im Strafvollstreckungsverfahren mit "Prozessgericht" gemeint ist sowie, dass der Aushang immer an der Gerichtstafel desjenigen Gerichts zu erfolgen hat, das auch für die Anordnung der öffentlichen Zustellung zuständig ist).

Zu berücksichtigen ist außerdem, dass gemäß § 186 Abs. 2 Nr. 4 ZPO dem Zustellungsadressaten ein Recht auf Einsichtnahme in das zuzustellende Schriftstück eingeräumt wird, wobei sich aus der an der Gerichtstafel ausgehängten Benachrichtigung ergeben muss, an welcher Stelle die Einsicht erfolgen kann. Nach der amtlichen Begründung betreffend die Änderung des § 40 StPO kann der Berechtigte sein Einsichtsrecht regelmäßig auf der Geschäftsstelle des Gerichts ausüben (vgl. Bundestagsdrucksache 15/3482, S. 20). Die Einsichtsmöglichkeit wird vernünftigerweise auf der Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Verfahren, in dem die öffentliche Zustellung erfolgen soll, anhängig ist, bestehen, da sich dort die Verfahrensakten befinden und auf diese Weise die durch die Änderung des § 40 StPO auch beabsichtigte Vereinfachung des gerichtlichen Arbeitsaufwandes bei der Ausführung öffentlicher Zustellungen erreicht werden kann. Schon unter Berücksichtigung dieser Zielrichtung hat auch der Aushang der Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung bei diesem Gericht, also dem Prozessgericht, zu erfolgen. Hinzu kommt, dass es, wie auch der hiesige 2. Strafsenat in der oben genannten Entscheidung zutreffend angemerkt hat, nur dann sinnvoll ist, statt des zuzustellenden Schriftstücks selbst lediglich eine Benachrichtigung an die Gerichtstafel anzuheften, wenn die Einsichtsmöglichkeit dort gegeben ist, wo auch der Aushang erfolgt.

Die im vorliegenden Verfahren angeordnete öffentliche Zustellung der Ladung zur Berufungshauptverhandlung hätte daher durch den Aushang entsprechender Benachrichtigungen an der Gerichtstafel des Landgerichts Bielefeld ausgeführt werden müssen. Der hier erfolgte Aushang jeweils an der Gerichtstafel eines falschen Gerichts hat die Unwirksamkeit der öffentlichen Zustellung zur Folge (vgl. Weßlau in
SK-StPO, Stand Juli 2004, § 40 Rdnr. 17; vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 19. September 2006 - 3 Ws 294/06 -).

Auf die - noch ordnungsgemäß - erhobene und begründete Verfahrensrüge der Verletzung des § 329 StPO hin war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Berufungskammer des Landgerichts Bielefeld zurückzuverweisen.

Der Beschluss des Landgerichts vom 06.09.2006 über die Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrages des Angeklagten wegen Versäumung der Berufungshauptverhandlung ist hiermit gegenstandlos.



zur Startseite "Rechtsprechung"

zum Suchformular

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".