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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss 499/2006 OLG Hamm

Leitsatz: Ergibt sich aus der Revisionsbegründungsschrift ohne Zweifel, dass sich die Angriffe der Revision allein gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung richten und der Angeklagte eine eigene Beweiswürdigung mit neuen Feststellungen an die Stelle der allein maßgeblichen Feststellungen des angefochtenen Urteils setzen will, ist die Revision nicht zulässig begründet.

Senat: 2

Gegenstand: Revision

Stichworte: Revisionsbegründung; Beweiswürdigung; Angriffe; Rechtsfehler; Sachrüge

Normen: StPO 344

Beschluss:


Strafsache
gegen W.W.
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

Auf die Revision des Angeklagten vom 20. Juli 2006 gegen das Urteil der 14. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 20. Juli 2006 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft am 04. 12. 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht beschlossen:

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.

Gründe:
I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Witten vom 16. Dezember 2005 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Außerdem hat das Amtsgericht den Verfall von 1.800,- € angeordnet. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil verworfen. Dagegen richtet sich nunmehr noch die Revision des Angeklagten. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

II.
Die Revision ist zwar form- und fristgerecht eingelegt. Die Begründungsschrift des Angeklagten genügt aber nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Daher war das Rechtsmittel - entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft - als unzulässig zu verwerfen. Ihren Verwerfungsantrag hat die Generalstaatsanwaltschaft wie folgt begründet:

"Soweit die Revision die Verletzung formellen Rechts rügt, fehlt es an jeglicher Begründung.

Aber auch die Sachrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden.
Die Ausführungen der Rechtfertigungsschrift ergeben nämlich, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit nicht die Rechtsanwendung beanstandet, sondern die Beweiswürdigung und damit die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen, wobei sich zum Teil die von dem Beschwerdeführer selbst vorgenommene Beweiswürdigung zudem auf Umstände stützt, die in den Feststellungen des angefochtenen Urteils keine Grundlage finden.
Die zulässige Erhebung der Sachrüge setzt aber voraus, dass die Revision zweifelsfrei erkennbar auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt werden soll. Die den Inhalt der Sachrüge ausmachende - zumindest schlüssige - Behauptung, dass auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt materielles Recht falsch angewendet worden sei, ist der vorliegenden Revisionsbegründung jedoch nicht zu entnehmen. Eine derartige Behauptung kann auch nicht dem den weiteren Ausführungen vorangestellten Satz, dass (auch) die Verletzung materiellen Rechts gerügt werde und dem Antrag, das Urteil aufzuheben, gesehen werden (zu vgl. Senatsbeschluss vom 06.02.2001 - 2 Ss 921/00 - m.w.N.)."

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei und weist noch auf Folgendes hin: Aus der Revisionsbegründungsschrift ergibt sich ohne Zweifel, dass sich die Angriffe der Revision allein gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung richten und der Angeklagte eine eigene Beweiswürdigung mit neuen Feststellungen an die Stelle der allein maßgeblichen Feststellungen des angefochtenen Urteils setzen will. Auch der Umstand, dass sich die Revisionsbegründung allein und ausschließlich mit der Aussage des Zeugen D. beschäftigt, beweist die offensichtliche Zielrichtung der Revision. Mit derartigen Angriffen kann der Angeklagte im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Da darüber hinaus weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt, war das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 10. August 2000 in 2 Ss 643/00).



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