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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 5 RVs 133/17 OLG Hamm

Leitsatz: Zum erforderlichen Umfang der Feststellungen bei einer Verurteilung wegen unerlaubten Anbaus von BtM.

Senat: 5

Gegenstand: Revision

Stichworte: unerlaubter Anbau von BtM, Feststellungen

Normen: StPO 267

Beschluss:

Strafsache
gegen pp.
wegen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln u.a.

Auf die (Sprung-) Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts — Schöffengericht — Iserlohn vom 29. Juni 2017 hat der 5. Strafsenat des Oberlan-desgerichts Hamm am 09. November 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Angeklagten bzw. seines Verteidigers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Iserlohn zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht - Schöffengericht - Iserlohn verhängte gegen den Angeklagten mit Urteil vom 29. Juni 2017 wegen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln eine Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem lag zugrunde, dass anlässlich einer Durchsuchung in der Wohung des Angeklagten ein Growschrank mit Cannabispflanzen aufgefunden sowie weitere Betäubungsmittel sichergestellt wurden.
Gegen dieses in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers verkündete Urteil legte der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 06. Juli 2017, eingegangen beim Amtsgericht Iserlohn per Telefax am selben Tage, zunächst Rechtsmittel ein. Mit Schriftsatz vom 20.07.2017, eingegangen bei dem Amtsgericht Iserlohn per Telefax am selben Tag, hat der Angeklagte sein Rechtsmittel als (Sprung-) Revision bezeichnet und diese zugleich unter näheren Ausführungen mit der Verletzung materiellen Rechts begründet. Er rügt dabei u.a. die (fehlenden) Feststellungen zum vorhandenen bzw. zu erwartenden Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu mit Antragsschrift vom 12. Oktober 2017 Stellung genommen und beantragt, wie vom Senat erkannt

II.
Die Revision des Angeklagten ist zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtli-chen Umfang - zumindest vorläufig - Erfolg.

1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wendet, war sie gemäß dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Feststellungen in dem angefochteten Urteil tragen den Schuldspruch noch. Bei der Feststellung des Schöffengerichts, dass die 48 gr. Marihuana im Besitz des Angekagten „ebenfalls zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren" handelt es sich offensichtlich um ein Diktatversehen. Im Übrigen wird der Angeklagte hierdurch auch in keiner Weise beschwert.

2. Der Rechtsfolgenausspruch hält jedoch einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht Stand. Das Urteil leidet bezüglich der über die Mindestfeststellungen hinausgehenden Wirkstoffangaben an einem durchgreifenden Darstellungsmangel.

Während nähere Feststellungen zur Qualität des Rauschgifts für den Schuldspruch in Ausnahmefällen verzichtbar sind, sind diese im Rahmen der Strafzumessung angesichts der Vielfalt der vorkommenden Wirkstoffkonzentrationen und der Unterschiedlichkeit der geforderten Preise im Regelfall unerlässlich (BGH NJW 1994, 1885). Das Unrecht einer Betäubungsmittelstraftat und die Schuld des Täters werden maßgeblich durch die Wirkstoffkonzentrationen und die Wirkstoffmenge bestimmt (BGH NStZ 2012, 339). Diesen Erfordernissen werden die Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht gerecht. Das Schöffengericht ist ohne weiteres von einer „mittleren Qualität" des Marihuanas und einem Wirkstoffgehalt von fünf Prozent ausgegangen und hat den daraus errechneten Mindestwirkstoffertrag bezüglich der Gesamtmenge aus 48 Gramm besessenem Betäubungsmittel und der aus dem Anbau zu erwartenden Erntemenge ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt. Diese „Schätzung" basiere auf „allgemeiner Erfahrung". Das Schöffengericht verzichtet dabei zum einen ohne nähere Begründung auf die Einholung eine Wirkstoffgutachtens, obwohl die Betäubungsmittel sichergestellt wurden, und legt aber zum anderen auch nicht in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Art und Weise die der Schätzung zugrundegelegten „allgmeinen Erfahrungen" im Bezirk des erkennenden Gerichts näher dar (vgl. zum Ganzen ausführlich OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2016, III-1 RVs 96/15). Es fehlen damit nachvollziehbare Anknüpfungspunkte für die Annahme einer mittleren Qualität der Betäubungsmittel. Nach Rückverwei-sung wird das erkennende Gericht zu erwägen haben, ob es ein Wirkstoffgutachten einholt.
Aufgrund der aufgezeigten Mängel war das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Es ist nicht auszuschließen, dass die aufgezeigten Mängel Einfluss auf die Strafbemessung gehabt haben. Die Sache war daher an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Iserlohn zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels nach § 354 Abs. 2 StPO zurückzuverweisen.


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