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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Ws 322/17 OLG Hamm

Leitsatz: Die Dauer einer gemäß §§ 72 Abs. 4 S. 1, 71 Abs. 2 JGG erfolgten einstweiligen Unterbringung in nicht geschlossenen Heimen der Jugendhilfe ist auch dann nicht in die Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO einzurechnen, wenn der Unterbringungsbefehl nachträglich gemäß § 72 Abs. 4 S. 2 JGG durch einen Haftbefehl ersetzt und dieser in unmittelbarem Anschluss an die Unterbringung vollzogen wird (Abweichung zu OLG Karlsruhe, NStZ 1997, 452; OLG Dresden, JR 1994, 377).

Senat: 1

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Untersuchungshaft, Berechnung der Haftfrist, einstweilige Unterbringung, Jugendlicher

Normen: StPO 121, JGG 71, JGG 74

Beschluss:

Strafsache
In pp.
hat der 1. Strafseant des Oberlandesgerichts Hamm am 18.07.2017 beschlossen:
Eine Entscheidung des Senats ist zurzeit nicht veranlasst.

Gründe:
I.
Der Angeklagte ist in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dortmund vom 24.11.2016 - 701 Gs 2238/16 -, der sich auf Taten bezieht, die der Angeklagte als Jugendlicher begangen haben soll, am 25.11.2016 festgenommen worden. Er hat sich sodann aufgrund des in derselben Sache ergangenen Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Dortmund vom 25.11.2016 - 701 Gs 2238/16 - sowie aufgrund des Abänderungsbeschlusses des Amtsgerichts Dortmund vom 13.03.2017 - 605 Ls 207/16 - vom 25.11.2016 bis zum 11.05.2017 in nicht geschlossenen Heimen der Jugendhilfe, nämlich zunächst in der Jugendhilfeeinrichtung „T“ in J und seit dem 08.03.2017 in der Jugendsiedlung I, Wohngruppe M, in B befunden. Seit dem 12.05.2017 befindet er sich aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Dortmund vom 11.05.2017- 605 Ls-300 Js 1264/16-207/16 -, mit dem der Haftbefehl vom 24.11.2016 aus den Gründen seines Erlasses unter Aufhebung der Unterbringungsbefehle vom 25.11.2016 und vom 13.03.2017 wieder in Kraft gesetzt worden ist, da ein weiterer Verbleib des Angeklagten in einer pädagogischen Einrichtung aufgrund seines nach zunächst erfolgsversprechendem Beginn zunehmend aggressiven Verhaltens nicht mehr in Betracht kam, in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt J.

Die Staatsanwaltschaft Dortmund hatte in dieser Sache nach Hinzuverbindung weiterer Verfahren unter dem 21.12.2016 Anklage vor dem Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Dortmund erhoben. Mit Beschluss vom 27.06.2017 hat das Amtsgericht weitere gegen den Angeklagten gerichtete Strafverfahren übernommen, die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, die verfahrensgegenständlichen Anklagen - soweit noch nicht erfolgt - zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Ebenfalls mit Beschluss vom 27.06.2017 hat das Amtsgericht Dortmund festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls vom 24.11.2016 in Verbindung mit dem Wiedereinsetzungsbeschluss vom 11.05.2017 fortbestehen, und die Vorlage der Akten gemäß §§ 121, 122 StPO angeordnet. Eine Neufassung des Haftbefehls entsprechend des Inhalts der Anklageschriften ist nicht erfolgt.

Mit Verfügungen vom selben Tag hat der Vorsitzende des Jugendschöffengerichts Termin zur Hauptverhandlung für den 27.07.2017 bestimmt und die Akten auf Antrag der Staatsanwaltschaft Dortmund zur Ergänzung der Doppelakten sowie zur Herbeiführung einer Entscheidung des Oberlandesgerichts über die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft an die Staatsanwaltschaft Dortmund übersandt.

Am 04.07.2017 sind die Doppelakten seitens der Generalstaatsanwaltschaft dem Senat vorgelegt worden mit dem Antrag, die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus anzuordnen. Dem Angeklagten wurde eine Frist zur Stellungnahme zum Antrag der Generalstaatsanwaltschaft bis zum 17.07.2017 eingeräumt.

II.
Eine Entscheidung des Senats gemäß § 122 StPO über die Fortdauer der gegen den Angeklagten vollzogenen Untersuchungshaft ist zurzeit nicht veranlasst, da diese erst seit etwas mehr als zwei Monaten vollzogen wird. Denn bei der Bestimmung der diesbezüglichen Frist des § 121 Abs. 1 StPO ist die vorliegend nach den §§ 72 Abs. 4 S. 1, 71 Abs. 2 JGG erfolgte einstweilige Unterbringung in nicht geschlossenen Heimen der Jugendhilfe nicht zu berücksichtigen, auch wenn die Unterbringungsbefehle nachträglich gemäß § 72 Abs. 4 S. 2 JGG durch einen Haftbefehl ersetzt wurden und dieser in unmittelbarem Anschluss an die Unterbringung vollzogen wird.

1. Mit auch nach Auffassung des Senats zutreffender Begründung hat zuletzt das Oberlandesgericht Bamberg ausgeführt, dass das für die Untersuchungshaft geltende Haftprüfungsverfahren nach den §§ 121, 122 StPO auch dann nicht für die einstweilige Unterbringung Jugendlicher in Heimen der Jugendhilfe Anwendung findet, wenn diese Anordnung der einstweiligen Unterbringung des Jugendlichen nach § 72 Abs. 4 S. 1 JGG gerade der Vermeidung von ansonsten anzuordnender Untersuchungshaft dient (Beschluss vom 23.06.2015 - 1 Ws 319/15 -; ebenso OLG Naumburg, Beschluss vom 07.05.2001, HEs 16/01, jew. zit. n. juris; a.A. Eisenberg, JGG, 19. Aufl., § 72 Rn. 13; Paeffgen, NStZ 1996, 72, 74; Sommerfeld in Ostendorf (Hrsg.), JGG, 10. Aufl., § 72 Rn. 14; Starke StV 1988, 223, 225):

„Das Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO gilt nicht für die Unterbringung Jugendlicher nach §§ 71 Abs. 2, 72 Abs. 4 JGG. Das ergibt sich schon daraus, dass nach § 71 Abs. 2 Satz 2 JGG - auf den sich auch § 72 Abs. 4 JGG bezieht - hinsichtlich der einstweiligen Unterbringung von Jugendlichen zwar die Vorschriften über das Verfahren der Untersuchungshaft teilweise für sinngemäß anwendbar erklärt werden, dabei aber die §§ 121, 122 StPO über die Haftprüfung vor dem Oberlandesgericht gerade nicht erwähnt werden. Dies rechtfertigt den Schluss, dass der Gesetzgeber das Verfahren über die einstweilige Unterbringung Jugendlicher von dem Haftprüfungsverfahren vor dem Oberlandesgericht hat ausnehmen wollen. Das entspricht auch dem Sinn und Zweck der Sondervorschriften des JGG über die einstweilige Unterbringung; denn durch die vorläufigen Anordnungen über die Erziehung nach §§ 71 und 72 JGG sollen in dem Zeitraum zwischen dem Verfahrensbeginn und der Rechtskraft des Urteils die erzieherischen Ziele des Jugendstrafverfahrens gesichert werden. Dazu ist aber das Haftprüfungsverfahren vor dem Oberlandesgericht weder geeignet noch bestimmt (OLG Naumburg, Beschluss vom 07.05.2001 - HEs 16/01 [bei juris] = JMBl LSA 2001, 277; vgl. auch Staatsanwaltschaft Zweibrücken, Beschluss vom 08.12.2003 - 4029 Js 3984/03 = VRS 106, 298 [2004] = NStZ-RR 2004, 348). Dem schließt sich der Senat ausdrücklich an und bemerkt ergänzend, dass dies auch dann gilt, wenn die Anordnung der einstweiligen Unterbringung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 JGG gerade der Vermeidung ansonsten anzuordnender Untersuchungshaft dient. Die einstweilige Unterbringung nach § 71 Abs. 2 JGG ist konzeptionell und in der Praxis als aliud zur Untersuchungshaft anzusehen, was auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten eine (völlige, insbesondere eine verfahrensmäßige) Gleichbehandlung mit den Vorschriften über die Untersuchungshaft über den vom Gesetzgeber ausdrücklich festgelegten Rahmen hinaus nicht verlangt.“

2. Diese Erwägungen sind nach Auffassung des Senats auch dann maßgeblich, wenn ein solcher Unterbringungsbefehl nachträglich gemäß § 72 Abs. 4 S. 2 JGG durch einen Haftbefehl ersetzt und dieser in unmittelbarem Anschluss an die in einer nicht geschlossenen Einrichtung erfolgte Unterbringung vollzogen wird (vgl. Brunner, JR 1994, 378; a. A. OLG Karlsruhe, NStZ 1997, 452; OLG Dresden, JR 1994, 377; Böhm in: MK-StPO, 2. Aufl., § 121 Rn. 24; Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 7. Aufl., Rn. 2197; Diemer in: Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 7. Aufl., § 72 Rn. 15; Dölling in: Brunner/Dölling, JGG, 12. Aufl., § 72 Rn. 9b; Hilger in: LR-StPO, 26. Aufl., Rn. 12; Krauß in: Graf (Hrsg.), StPO, 2. Aufl., § 121 Rn. 3; Paeffgen in: SK-StPO, 4. Aufl., § 121 Rn. 4a; Posthoff in: HK-StPO, 5. Aufl., § 121 Rn. 8; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, 60. Aufl., § 121 Rn. 6a; Schultheis in: KK-StPO, a.a.O.; Wankel in: KMR-StPO, § 121 Rn. 15; offen gelassen von OLG Hamm, Beschluss vom 19.04.1991 - 2 BL 95/91 -, juris).

Denn auch in dieser Konstellation ist nach Ansicht des Senats entscheidend, dass der Aufenthalt in einer nicht geschlossenen Jugendeinrichtung bezüglich der Intensität der hiermit verbundenen Freiheitsentziehung nicht in dem Maße mit dem Vollzug von Untersuchungshaft vergleichbar ist wie etwa eine geschlossene Unterbringung gemäß § 126a StPO oder eine Verwahrung nach § 81 StPO (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 2011, 121 bzgl. eines Heranwachsenden). Insofern teilt der Senat nicht die Einschätzung, dass der zum Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Taten jugendliche Beschuldigte sich bei einer Unterbringung gemäß § 72 Abs. 4 S. 1 JGG und anschließend nach § 72 Abs. 4 S. 2 JGG vollzogener Untersuchungshaft in der „gleichen Situation“ befindet, als wenn der Haftbefehl auch schon während der Zeit der einstweiligen Unterbringung
- statt dieser - vollzogen worden wäre (so aber OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Dresden, a.a.O.; krit. Brunner, a.a.O., 378); entsprechend wird auch von einigen Befürwortern einer Anrechnung der Unterbringungszeit danach differenziert, ob es sich um eine geschlossene Unterbringung handelt (vgl. Schlothauer/Nobis, Untersuchungshaft, 5. Aufl., Rn. 935), bzw. die Unterbringung nach § 72 Abs. 4 S. 1 JGG im Verhältnis zur Untersuchungshaft als Vergünstigung charakterisiert (vgl. Diemer in: Diemer/Schatz/Sonnen, a.a.O.).

Zwar verkennt der Senat nicht, dass auch die Unterbringung nach § 74 Abs. 4 S. 1 JGG dem Beschuldigten ein „Sonderopfer“ auferlegt (vgl. Schlothauer/Nobis, a.a.O.) und an einen Straftatverdacht anknüpft, der - wie es nicht zuletzt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz fordert - so schnell als möglich in einem rechtsstaatlich geordneten Verfahren überprüft werden muss (vgl. Starke, a.a.O.). Dies und der Umstand, dass ebenso wie die Untersuchungshaft auch das als Alternative hierzu (vgl. Sommerfeld in: Ostendorf (Hrsg.), a.a.O.) angeordnete Vorgehen nach § 74 Abs. 4 S. 1 JGG der Sicherung des Fortgangs des Strafverfahrens dienen soll, führen hier indes zu keiner anderen Bewertung (so aber OLG Dresden, a.a.O.; Diemer in: Diemer/Schatz/Sonnen, a.a.O.; Schlothauer/Nobis, a.a.O.). Denn diese Aspekte oder die von Eisenberg (a.a.O.) und Paeffgen (NStZ 1991, 422, 424; NStZ 1996, 72, 74) angeführte Unschuldsvermutung gelten im Grundsatz sämtlich auch für die ebenfalls als Vergünstigungen (vgl. Diemer in: Diemer/Schatz/Sonnen, a.a.O.) zu bewertenden Maßnahmen z.B. nach § 116 Abs. 1 StPO, ohne dass dies etwas daran ändern würde, dass bei der Berechnung der Frist des § 121 Abs. 1 StPO bei einem zwischenzeitlich nach § 116 StPO außer Vollzug gesetzten Haftbefehl nur die Zeiten der tatsächlichen Vollstreckung berücksichtigt werden (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 121 Rn. 5 m.w.N.).

Diese Betrachtung bagatellisiert nicht die mit einer Unterbringung nach § 74 Abs. 4 S. 1 JGG verbundene Intensität des Eingriffs (vgl. Paeffgen, NStZ 1991, 422, 424 bzgl. § 71 Abs. 2 JGG) und setzt diese auch nicht mit Haftverschonungsmaßnahmen gleich (vgl. Schlothauer/Nobis, a.a.O., Rn. 935 Fn. 191, zu Brunner, a.a.O.), sondern verdeutlicht, dass für die Frage der Berücksichtigung der Unterbringungszeiten im Rahmen des § 121 StPO neben dem Eingriffsgrund durchaus auch die maßgeblich von der Art der Ausgestaltung der Unterbringung bestimmte Eingriffsintensität von wesentlicher Bedeutung ist (a.A. Eisenberg, a.a.O.), die sich bei der einstweiligen Unterbringung in einer nicht geschlossenen Einrichtung nicht unerheblich von den Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuges unterscheidet.

Zudem erscheint es dem Senat wenig nachvollziehbar, warum Unterbringungen, die in derselben Einrichtung mit denselben Freiheitsbeschränkungen (vgl. Brunner, a.a.O.; Paeffgen, NStZ 1996, 72, 74) und jeweils aufgrund eines dringenden Tatverdachts zur Sicherung des Strafverfahrens gemäß § 74 Abs. 4 S. 1 JGG vollzogen werden, in Bezug auf die §§ 121 f. StPO allein aufgrund eines nachträglichen Ereignisses, nämlich einer sich möglicherweise unmittelbar anschließenden Untersuchungshaft unterschiedlich behandelt werden sollten (vgl. Schlothauer/Nobis, a.a.O., Rn. 935 Fn. 190), und warum dann nicht auch eine erst kurz nach Beendigung der Unterbringung erfolgte Inhaftierung in derselben Sache zu einer Berücksichtigung der Unterbringungszeit führen sollte.

Im Übrigen führt die Auffassung, dass die Unterbringung nach § 72 Abs. 4 S. 1 JGG auch in nicht geschlossenen Heimen im Rahmen des § 121 Abs. 1 StPO dann zu berücksichtigen ist, wenn im unmittelbaren Anschluss Untersuchungshaft vollzogen wird, zu dem nach Ansicht des Senats wenig sachgerechten Ergebnis, dass sich eventuell erst nach mehreren Monaten nachträglich erweist, dass eine solche Unterbringung als „Vollzug der Untersuchungshaft“ im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO mit der Folge behandelt werden muss, dass die Akten dem Oberlandesgericht selbst bei dann größtmöglicher Beschleunigung des Verfahrens möglicherweise erst geraume Zeit nach Ablauf der Frist des § 121 StPO vorgelegt werden können.

Abschließend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden Ausführungen auch in Verfahren der einstweiligen Unterbringung - wie in jedem Verfahren, das mit freiheitsbeschränkenden Maßnahmen vor Erlass eines Urteils verbunden ist - aber auch wegen des in Jugendstrafverfahren im Vordergrund stehenden Erziehungsgedankens dem Beschleunigungsgrundsatz besondere Bedeutung zukommt (vgl. OLG Naumburg, a.a.O.) und dieser Aspekt auch bei nachfolgenden Haftentscheidungen zu berücksichtigen ist.

III.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Überprüfung einer Neufassung des Haftbefehls entsprechend des Inhalts der Anklageschriften naheliegen dürfte. Abgesehen davon, dass dem Angeklagten vorliegend mittlerweile eine Vielzahl von Taten zur Last gelegt wird, die nicht in dem in den nachfolgenden Haftentscheidungen in Bezug genommenen Haftbefehl vom 24.11.2016 aufgeführt sind, dürfte insofern auch zu beachten sein, dass ihm mit der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 21.12.2016 hinsichtlich des im Haftbefehl unter Ziff. 3 aufgeführten Vorfalls vom 27.08.2016 lediglich noch eine vorsätzliche Körperverletzung statt einer gefährlichen Körperverletzung und bezüglich des im Haftbefehl unter Ziff. 6 genannten Geschehens vom 15.10.2016 neben einer gefährlicher Körperverletzung nunmehr auch ein tateinheitlich verwirklichter räuberischer Diebstahl vorgeworfen wird.


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