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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 385/16 OLG Hamm

Leitsatz: 1. Auch wenn eine mit einer völligen Entkleidung verbundene Durchsuchung eines Sicherungsverwahrten aufgrund einer nach § 64 Abs. 2 SVVollzG NRW zulässigen allgemeinen Durchsuchungsanordnung der Vollzugsanstalt erfolgen soll, bedarf es jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anwendung der allgemeinen Anordnung zur Durchführung körperlicher Durchsuchungen im entkleideten Zustand. Die Vollzugsbehörde muss deshalb vor Durchführung der Durchsuchung nachvollziehbar ihr Ermessen ausüben, wenn für die handelnden Vollzugsbediensteten erkennbar ist oder jedenfalls mit praktikablem Aufwand erkennbar gemacht werden könnte, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles die Gefahr eines Einschmuggelns von Gegenständen fernliegen könnte.
2. Allein schon das Unterlassen einer entsprechenden Ermessensausübung führt zur Rechtswidrigkeit einer Durchsuchung in vollständig entkleidetem Zustand.

Senat: 1

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Durchsuchung in unbekleidetem Zustand, Aufnahme in die Sicherungsverwahrung

Normen: SVVollzG NRW 64

Beschluss:

In pp.
hat der 1. Strafsenat des OLG Hamm am 03.11.2016 beschlossen:

Dem Betroffenen wird ohne Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die im Rahmen des Aufnahmeverfahrens in der Justizvollzugsanstalt Y am 02.05.2016 erfolgte unbekleidete Durchsuchung des Betroffenen rechtswidrig war.
Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.
Gründe
I.
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 06.05.2016 wendet sich der derzeit in der Sicherungsverwahrung befindliche Betroffene dagegen, dass er sich bei seiner Verlegung aus dem geschlossenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt X in den geschlossenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt Y dort am 02.05.2016 einer Durchsuchung im unbekleideten Zustand unterziehen musste, die ihm gegenüber nach seiner unwidersprochen gebliebenen Darstellung von den hiermit befassten Vollzugsbediensteten damit begründet worden ist, dass sie dies „immer so“ machten.

Die Strafvollstreckungskammer hat den auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der völligen Entkleidung gerichteten Antrag als unbegründet zurückgewiesen, da diese aufgrund einer nach § 64 Abs. 2 SVVollzG NRW zulässigen allgemeinen Anordnung der Antragsgegnerin erfolgt sei, in Aufnahmeverfahren eine mit einer Entkleidung verbundene Durchsuchung durchzuführen. Auch lägen - so die Strafvollstreckungskammer weiter - keine Gründe vor, die ein Absehen von dieser Anordnung rechtfertigen könnten.

Gegen diesen ihm am 20.07.2016 zugestellten Beschluss richtet sich die am 23.08.2016 protokollierte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, der zuvor mit einem am 03.08.2016 bei dem Landgericht Arnsberg eingegangenen Schreiben vom 27.07.2016 um die Vorführung bei dem insofern zuständigen Rechtspfleger gebeten hat.

Das Justizministerium Nordrhein-Westfalen hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

II.
Dem Betroffenen war gemäß § 120 StVollzG i. V. m. §§ 44, 45 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 11.07.2016 zu gewähren, da er diese Frist ohne sein Verschulden versäumt hat.

III.
Die auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde war zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, da - soweit ersichtlich - noch keine obergerichtlichen Entscheidungen zu der Frage der Rechtswidrigkeit einer allein, also ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls auf eine allgemeine Anordnung gestützten, mit einer Entkleidung verbundenen körperlichen Durchsuchung eines Sicherungsverwahrten bei dessen Aufnahme in einer Justizvollzugsanstalt vorliegen.

IV.

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme (§ 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG).

1. Zwar kann die Anstaltsleitung gemäß § 64 Abs. 2 S. 1 SVVollzG NRW allgemein anordnen, dass insbesondere bei der Aufnahme von Untergebrachten eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung durchzuführen ist, und hat sich die Strafvollstreckungskammer vom Vorliegen einer solchen in mündlicher Form erteilten allgemeinen Anordnung überzeugt (wobei der Senat anmerkt, dass die überdies in Bezug genommene schriftliche Verfügung 14 a E - 443 - 01/12 (25) vom 16.01.2012, Bl. 21-25 d.A., hierzu keine Regelung enthält, nämlich unter Ziff. II.4. Abs. 1 - Abs. 4 die im Pfortennebenraum durchzuführende Durchsuchung ohne diesbezügliche Maßgabe beschreibt und die von der Antragsgegnerin angeführte Regelung der auf der Kammer vorzunehmenden Umkleidung in Ziff. II.4. Abs. 5 ausdrücklich lediglich die Handhabung nach der Aufnahme vorgibt und mitnichten eine Durchsuchung im entkleideten Zustand vorsieht).

Fehlerhaft ist vorliegend jedoch von dem der Antragsgegnerin zustehenden Ermessen im Einzelfall kein Gebrauch gemacht worden.

Durchsuchungen, die mit einer Entkleidung verbunden sind, stellen einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar; wegen des besonderen Gewichts von Eingriffen, die den Intimbereich und das Schamgefühl des Inhaftierten berühren, hat dieser insofern Anspruch auf besondere Rücksichtnahme (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.2013 -2 BvR 2815/11-, Rn. 15 ff. m. w. N., juris). Zwar können mit Entkleidungen verbundene Durchsuchungen durch die Erfordernisse der Sicherheit und Ordnung der Haftanstalt gerechtfertigt sein und ist es auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn - wie vorliegend durch § 64 Abs. 2 S. 1 SVVollzG NRW - dem Leiter der Einrichtung gesetzlich erlaubt wird, für vom Gesetzgeber als für die Sicherheit oder Ordnung dieser Einrichtung typischerweise besonders gefahrträchtig eingeschätzte Konstellationen allgemein anzuordnen, dass Durchsuchungen mit Entkleidung durchgeführt werden können, insbesondere um das Einschmuggeln verbotener Gegenstände zu verhindern (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 19). Dies steht allerdings zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter dem Vorbehalt, dass im Einzelfall, insbesondere wenn die Gefahr des Einschmuggelns besonders fernliegend erscheint, von einer Durchsuchung mit Entkleidung abgesehen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn dieser Vorbehalt der Abweichung im Einzelfall nicht wie in § 64 Abs. 2 S. 1 StVollzG NRW, nach dem „die Entkleidung im Einzelfall unterbleibt, wenn hierdurch die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht gefährdet wird“, ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, sondern wie in § 64 Abs. 2 S. 1 SVVollzG NRW seinen Ausdruck allein in der gesetzlichen Formulierung gefunden hat, dass die Anstaltsleitung eine allgemeine Anordnung treffen kann (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 19 f.; Verrel in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschn. M Rn. 48). Diese grundsätzliche Notwendigkeit einer auf den Einzelfall bezogenen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anwendung einer allgemeinen Anordnung zur Durchführung körperlicher Durchsuchungen im entkleideten Zustand hat das Bundesverfassungsgericht mittlerweile auch im Zusammenhang mit § 64 SVVollzG NRW hervorgehoben (Beschluss vom 14.04.2016 - 2 BvR 695/16 -, Rn. 6, juris).

Unter Berücksichtigung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben muss die Vollzugsbehörde daher nachvollziehbar ihr Ermessen ausüben, wenn für die handelnden Vollzugsbediensteten erkennbar ist oder jedenfalls mit praktikablem Aufwand erkennbar gemacht werden könnte, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles die Gefahr eines Einschmuggelns fernliegen könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.2013, a.a.O., Rn. 21). Da sich die Antragsgegnerin vorliegend hingegen - im Übrigen selbst im gerichtlichen Verfahren - ohne erkennbare Würdigung der Umstände des Einzelfalls allein auf eine allgemeine Anordnung der Anstaltsleitung bezogen hat, obwohl der Betroffene sich ausdrücklich darauf beruft, lediglich aus der geschlossenen Abteilung einer Justizvollzugsanstalt in die geschlossene Abteilung einer anderen Justizvollzugsanstalt transportiert worden zu sein, stellt sich die angefochtene Maßnahme bereits deshalb als rechtswidrig dar. Es ist vorliegend auch nicht ersichtlich, dass das Ermessen der Antragsgegnerin ohnehin auf null reduziert gewesen wäre (ähnl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.2013, a.a.O., Rn. 22 ff.), auch wenn allein der Umstand, dass die zu durchsuchende Person lediglich von einer geschlossenen Vollzugseinrichtung in die nächste transportiert wird, nach Auffassung des Senats je nach den konkreten Umständen und der Ausgestaltung dieses Transports sowie nach den für die Einschätzung des diesbezüglichen Missbrauchsrisikos relevanten Erkenntnissen über diese Person nicht notwendig dazu führt, dass der typischerweise bei der Aufnahme eines neuen Insassen bestehenden Gefahr insbesondere des Einschmuggelns verbotener Gegenstände bereits durch mildere Maßnahmen hinreichend begegnet werden kann.
2.

Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass die Strafvollstreckungskammer in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, dass hier keine Gründe vorlägen, die ein Absehen von der allgemeinen Anordnung zur Entkleidung bei Durchsuchungen rechtfertigen könnten. Denn unabhängig von der Frage, ob diese angesichts des konkreten Vorbringens des Betroffenen recht allgemein gehaltene Begründung für sich betrachtet überhaupt hinreichend ist, hat die Strafvollstreckungskammer insoweit ihr eigenes Ermessen an die Stelle der Antragsgegnerin gesetzt, anstatt sich auf eine Überprüfung nach § 115 Abs. 5 StVollzG zu beschränken.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 StVollzG.



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