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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ws 299/16 OLG Hamm

Leitsatz: Jedenfalls dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der nach § 63 StGB Untergebrachte nicht in der Lage ist, seine Interessen im Vollstreckungsverfahren sachgerecht wahrzunehmen, ist ihm ein Pflichtverteidiger analog § 140 Abs. 2 StPO zu bestellen.

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Pflichtverteidigerbestellung, Vollstreckungsverfahren, Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Normen: StPO 140

Beschluss:

In pp.
hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 15.09.2016 beschloosen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Dem Untergebrachten wird Rechtsanwältin X aus T als Pflichtverteidigerin für das Vollstreckungsverfahren beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Untergebrachten darin erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

I.
Mit Urteil des Landgerichts Bochum vom 30.06.2014 wurde der Untergebrachte wegen Geiselnahme in Tateinheit mit besonders schwerer Vergewaltigung und zwei weiteren Fällen der Vergewaltigung, davon zwei Vergewaltigungen, unter anderem die besonders schwere, in Tateinheit mit Körperverletzung, zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und neun Monaten verurteilt und gegen ihn die Maßregel nach § 63 StGB angeordnet. Nach den Feststellungen des Urteils liegt bei dem Untergebrachten eine narzisstische, eine dissoziale und eine leicht schizophrene Persönlichkeitsstörung vor. Er unterliege Fehldeutungen und „entwickle seltsame Beziehungsideen, Überzeugungen und Denkinhalte“. Sein Gesamtintelligenzquotient liege bei 84.

Die Maßregel wird seit dem 08.07.2014 vollzogen.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer den Antrag des Untergebrachten vom 18.09.2015 auf Beiordnung der Rechtsanwältin X zur Pflichtverteidigerin für das Vollstreckungsverfahren abgelehnt. Der gegen diesen Beschluss eingelegten Beschwerde des Untergebrachten hat er nicht abgeholfen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Verwerfung des Rechtsmittels als unbegründet beantragt.

II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Vornahme der beantragten Pflichtverteidigerbestellung (§ 309 Abs. 2 StPO).

Es liegt hier zwar schon deswegen kein Fall einer zwingenden Pflichtverteidigerbestellung nach § 463 Abs. 4 S. 8 StPO vor, weil sich der Untergebrachte noch keine drei Jahre in der Unterbringung befindet. Indes war analog § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Hiernach kann sich auch in einfach gesetzlich nicht geregelten Konstellationen die Bestellung eines Verteidigers als erforderlich erweisen. Dies ist der Fall, wenn ein Verfahren außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist oder der Verurteilte aufgrund besonderer, in seiner Person liegender Umstände ersichtlich nicht in der Lage ist, sich selbst angemessen zu äußern. Im Vollstreckungsverfahren besteht im deutlich geringeren Maße ein Bedürfnis für die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers. Für eine analoge Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO ist u.a. entscheidend, in welchem Umfang die vollstreckungsrechtliche Entscheidung in die Rechte des Verurteilten eingreift. Von Teilen der Rechtsprechung wird vertreten, dass „in aller Regel“ eine Verteidigerbestellung geboten und erforderlich sein, wenn eine Entscheidung gemäß § 57a StGB oder über den Beginn und die Fortdauer der Vollstreckung einer unbefristeten stationären Maßregel gemäß §§ 63, 66 StGB ansteht. Denn damit ist in aller Regel ein weitreichender Eingriff insbesondere in die durch Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 GG geschützten Rechtspositionen verbunden. Hinzu kommt, dass zur Vorbereitung solcher Entscheidungen zumeist Sachverständige hinzugezogen werden und der Verurteilte häufig schon zum Verständnis entsprechender Gutachten anwaltlicher Hilfe bedarf (KG Berlin, Beschl. v. 03.11.2014 – 2 Ws 356/14 - juris). Ob dem uneingeschränkt zu folgen ist, kann der Senat dahinstehen lassen. Jedenfalls geben die Umstände des Einzelfalls (vgl. insoweit: BVerfG, Beschl. v. 13.11.2005 – 2 BvR 792/05 – juris) hier Anlass zu einer Pflichtverteidigerbestellung unter Zugrundelegung der o.g. Maßstäbe. Zum einen nähert sich die Unterbringungsdauer des Betroffenen bereits der Dauer, nach der auch der Gesetzgeber grundsätzlich eine Pflichtverteidigerbestellung für notwendig erachtet (vgl. § 463 Abs. 4 StPO n.F.). Zum anderen zeigt gerade das Verhalten des Untergebrachten im Rahmen der Anhörung (Wegnahme des Diktiergeräts des Vorsitzenden, aggressives Verhalten, welches zum Abbruch der Anhörung führte), dass er selbst nicht in der Lage ist, seine Interessen sachgerecht wahrzunehmen. Die entsprechende Problematik taucht auch im Umgang mit dem Klinikpersonal auf.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.



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