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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 RVs 51/16 OLG Hamm

Leitsatz: Für Anl. I zu § 1 Abs. 1 BtMG „Brolamfetamin, Buchstabe b) 1. Alternative (zertifizierter Anbau) ist neben dem Anbau mit zertifiziertem Saatgut auch bei dieser ersten Alternative der Ausnahmeregelung des lit. b) (und nicht nur bei der zweiten Alternative: Wirkstoffgehalt bis 0,2 %) zusätzlich erforderlich, dass der Verkehr mit den Cannabisprodukten ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen.

Senat: 4

Gegenstand: Revision

Stichworte: Cannabis, Brolamfetamin, zertifiziertes Saatgut, wissenschaftliche Zwecke, Wirkstoffgehalt, Missbrauch, Verbotsirrtum

Normen: BtMG 29

Beschluss:

Strafsache
In pp.
hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgericht Hamm am 21.06.2016 beschlossen:

1. Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Paderborn zurückverwiesen.

Gründe
I.
3
Das Amtsgericht Höxter – Schöffengericht – hat den Angeklagten mit Urteil vom 24.06.2015 (Bl. 243 ff. d. A.) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt.
4
Auf die Berufung des Angeklagten hat die 3. kleine Strafkammer des Landgerichts Paderborn dieses Urteil mit Urteil vom 09.11.2015 (Bl. 296 ff. d. A.) aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. In der Sache hat das Landgericht unter anderem folgende Feststellungen getroffen bzw. im Rahmen der Urteilsgründe ausgeführt:
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„Mit Anklageschrift vom 23.04.2015 hat die Staatsanwaltschaft Paderborn dem Angeklagten vorgeworfen, in der Zeit vom 28.11.2011 bis zum 15.05.2012in Xdurch 7 selbstständige Handlungen mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel getrieben zu haben,wobei es sich in einem Fall (Fall Nr. 6) um Betäubungsmittel in nicht geringer Menge gehandelt habe und er in den übrigen Fällen gewerbsmäßig gehandelt habe. Im Tatzeitraum sei der Angeklagte Inhaber der Firma I unter der Anschrift X gewesen. Es handele sich hierbei um einen sogenannten Head-Shop,in dem unter anderem Industriehanf,zum Teil als Räucherhanf oder als Inhalt von sogenannten Duftkissen, verkauft werde. Der Angeklagte habe Industriehanf verkauft,ohne geeignete Maßnahmen zu ergreifen,um einen Missbrauch des Hanfes zu Rauschzwecken auszuschließen.Teilweise habe der Wirkstoffgehalt des Hanfes über der Grenze von 0,2%gelegen. So habe er in der Zeit vom 26.10.2011 bis zum 15.05.2012 (Fall Nr. 6) 5kg Hanf an den gesondert verfolgten T in Lverkauft.Diese Hanfmenge sei,bis auf eine sichergestellte Restmenge,gewinnbringend durch T weiterveräußert worden.Der Wirkstoffgehalt der sichergestellten Restmengen des Hanfes habe einen Wirkstoffgehalt von 0,28 % bis 0,4% gehabt. In den gelieferten 5kg Hanf sei somit insgesamt mindestens 10 gTHC enthalten gewesen. Weiter habe der Angeklagte in der Zeit vom 06.03. bis zum 31.03.2012(Fall Nr. 7) nach entsprechender Bestellung per Internet,2Hanfduftkissen,beschrieben als Antistress- und Duftkissen mit jeweils 30 gHanf an den gesondert verfolgten Q in U verkauft.Dieser habe einen Teil des Hanfes zu Rauschzwecken verwendet.Der Angeklagte habe die Taten begangen,um sich eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen.
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Bezüglich der in der vorbezeichneten Anklageschrift enthaltenen Vorwürfe zu den Ziffern 1-5 ist das Verfahren in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24.06.2015 gemäß §154 StPO eingestellt worden,im Hinblick auf die zu erwartende Verurteilung wegen der verbleibenden Anklagepunkte zu den Ziffern 6 und 7.
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Hinsichtlich der verbliebenen Anklagepunkte war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
8
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowie der Einlassung des Angeklagten betätigt sich dieser seit Ende der Neunzigerjahre gewerblich im Bereich desAnbaus von Hanf, der Produktion von Hanfprodukten und deren Vertrieb.Er bezieht den Hanf von Bauern, die mit von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zertifiziertem Saatgut anbauen,wobei der Angeklagte die Ernte selbst durchführt. Die fertigen Produkte vertreibt er unter anderen in einem Internet-Shop mit dem Namen I. Verkauft wird an jedermann,Kunden im Groß-und Einzelhandel sowie Endabnehmer (Konsumenten).
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Weiter hat sich der Angeklagte dahin gehend geständig eingelassen, dass er imHerbst 2011 an Herrn T wiederholt Hanf-Duftkissen in verschiedenen Größen veräußert habe, unter anderem habe eine Lieferungaus 5kg Hanf der Sorte Carmagnola bestanden. Ausweislich des in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Gutachtens des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung (bwz Zoll) vom 10.08.2012 beinhalteten die bei Herrn T aufgefundenen Restmengen HanfWirkstoffgehalte von 0,2 - 0,4%Tetrahydrocannabinol (THC). Mithin enthielten die 5kg insgesamt mindestens 10gTHC.
10
Weiter hat der Angeklagte eingestanden, am 06.03.2012zwei Duftkissen mit jeweils 30 gHanf an Herrn Q veräußert zu haben.Ausweislich des in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Befundberichtes des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes wiesen die beiQ aufgefundene Restmengen des vom Angeklagten gelieferten Hanfseinen THC-Gehalt von 0,3%auf.
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Über eine Erlaubnis für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verfügte der Angeklagte bei den Verkäufen nicht.
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Die Kammer hat keinen Anlass, an der Einlassung des Angeklagten zu zweifeln. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, bei den veräußerten Hanfprodukten habe es sich nicht um solche aus zertifiziertem Anbau gehandelt. Eine entsprechende Bestätigung hinsichtlich der Bezugsquellen des Angeklagten durch den Kreis J vom 11.12.2012 gegenüber der Polizeidirektion K ist in der Hauptverhandlung ebenfalls verlesen worden.
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Da die vom Angeklagten vertriebenen Produkte jedoch aus zertifiziertem Anbau stammten, waren sie nach der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG Abschnitt Brolamfetamin „Cannabis“ verkehrsfähig und das Verhalten des Angeklagten mithin straffrei.
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In der Anlage I zu §1 Abs. 1 BtMG sind alle nicht verkehrsfähigen Betäubungsmittel aufgeführt. Dort findet sich als grundsätzlich nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel Cannabis (Marihuana,Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen). Ausgenommen von dem Verbot sind unter lit. b) Pflanzen und Pflanzenteile aus der Gattung Cannabis, wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut von Sorten stammen,die am 15. März des Anbaujahres in dem in Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009der Kommission vom 29. Oktober 2009mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG)Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L316 vom 02.12.2009,S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind,ausgenommen die Sorten Finola und die Tiborszallasi, oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,2 vom Hundert nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau)ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen.
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Diese tatbestandsausschließenden Voraussetzungen lagen hier nach Auffassung der Kammer vor. Der Angeklagte hat seinen Hanf ausschließlich aus dem Anbau mit zertifiziertem Saatgut bezogen. Der Gesetzgeber war sich der Tatsache bewusst,dass der Wirkstoffgehalt an Tetrahydrocannabinol beim Naturprodukt Hanf schwanken kann.Vor diesem Hintergrund wird jährlich durch das Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) eine SortenlisteTHC-armer Hanfsortenherausgegeben. Im Hinblick auf diese Sorten wird– angesichts der regelmäßig stattfindenden Überprüfungen des Wirkstoffgehaltes –davon ausgegangen,dass sie einen THC-Gehalt von unter 0,2 %haben. Diese Sorten werden für den zertifizierten Anbau freigegeben, der Anbau durch Direktzahlungen der Europäischen Union gefördert und durch das BLE überwacht.
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Der Angeklagte hat ausschließlich aus derartigem zertifiziertem Anbau Hanf bezogen. Angesichts der regelmäßig durch das BLE stattfindenden Kontrollen durfte er darauf vertrauen,dass der Wirkstoffgehalt der bezogenen Hanfprodukte 0,2% THC nicht übersteigt. Er war nicht gehalten, daneben eigene Untersuchungen desWirkstoffgehaltes vorzunehmen. Hierfür bestand angesichts der regelmäßig stattfindenden behördlichen Kontrollen keine Veranlassung. Daher war er aber auch nicht gehalten, etwaigen „Missbrauch“ auszuschließen. Diese Verpflichtung besteht vielmehr nur dann, wenn Cannabisprodukte nicht aus zertifiziertem Anbau stammen.Denn in diesem Fall ist der Verwender selbständig dafür verantwortlich zu überprüfen,ob deren Wirkstoffgehalt den gesetzlich vorgegebenen Wert von 0,2% nicht übersteigt
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Im Jahre 2011 war der Anbau der Sorte Carmagnola, welche durch den Angeklagten in den angeklagten Fällen veräußert wurde, im Einklang mit Anlage 1zu §1Abs. 1BtMG, wonach Hanfsorten gemäß b) verkehrsfähig sind,wenn sie entweder in dem Sortenkatalog des BLE aufgeführt sind,oder ihr Gehalt Tetrahydrocannabinol 0,2v.H. nicht übersteigt. Erstmals im Jahr 2013 ist die Sorte Carmagnola von der BLE aus der Liste freigegebener Sorten gestrichen worden. Hierzu heißt es in dem Kommentar zur Auflistung der wirkstoffarmen Hanfsorten: „Hanfsorten, die für den Anbau 2013 in Deutschland nicht mehr gestattet sind: Bialobrzeskieund Carmagnola. Der durchschnittliche THC-Gehalt aller Proben hat im zweiten aufeinanderfolgenden Jahr bei den Sorten Bialobrzeskie und Carmagnola den festgesetzten Gehalt überschritten.“
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Aber auch bei Zugrundelegung einer insoweit abweichenden Rechtsauffassung handelte der Angeklagte jedenfalls nicht schuldhaft, sondern ist vielmehr aufgrund unvermeidbaren Verbotsirrtums exkulpiert.
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Die Betäubungsmitteleigenschaft eines Stoffes wird gemäß §1Abs. 1BtMG allein durch seine Aufnahme in die Positivliste der Anlage I-III begründet,ohne dass es zusätzlich einer konkreten Berauschungsqualität oder Konsumfähigkeit bedarf. Die vorbezeichnete und oben bereits zitierte Regelung ist sprachlich und grammatikalisch nicht eindeutig. So ergibt sich aus ihr nicht zweifelsfrei, ob sich die Bedingung„und der Verkehr mit ihnen […]einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen“ auf beide vorgenannten Alternativen bezieht (d.h. 1. Alt: aus zertifiziertem Anbau; 2. Alt: 0,2 % THC wird nicht überschritten) oder nur in dem Fall Anwendung findet, in welchem der THC-Gehalt 0,2% nicht,das Cannabisprodukt jedoch nicht aus zertifiziertem Anbau stammt.
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Die getroffene Regelung weist insoweit keinerlei optische Trennungen, Absetzungen oder Hervorhebungen auf,aus denenein sicherer Schluss auf das vom Gesetzgeber gewollte Normverständnis gezogen werden könnte, und welche etwa in anderen Regelungen wie beispielsweise der Vorschrift des § 315 c StGB das Verständnis der Norm verdeutlichen. Die textliche Darstellung der Ausnahmevorschrift sowie die gewählteKommatasetzung lassen mehrereInterpretationen zu. Der Gesetzgeber hat – bewusst oder unbewusst – beide Alternativen durch ein Komma vor Einleitung der zweiten Alternative mit „oder“ getrennt. Grammatikalisch ist dies nicht zu beanstanden, da es sich um zwei selbständig nebeneinander stehende Hauptsätze handelt, welche durch Kommata voneinander getrennt werden dürfen. Andererseits hebt es für den Adressaten die Trennung nochmals deutlich hervor. Eben diese Hervorhebung macht jedoch unklar, ob die sich sodann anschließende Bedingung – wie oben zitiert – auf beide Alternativen beziehen soll, sowie ob die 0,2-%-Grenze auch auf den Bezug von Sorten aus zertifiziertem Anbau Anwendung finden soll, mit der Folge, dass der Abnehmer zur Vornahme eigenen Wirkstoffuntersuchungen angehalten wäre.
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Das Risiko einer unklaren Rechtslage,wie sie hier durch den Gesetzgeber geschaffen worden ist,darf nicht einseitig dem Normadressaten aufgebürdet werden (so auch OLG Stuttgart NJW 2006, 2422). Dementsprechend kann sich der Angeklagten hier auf das Vorliegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums berufen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass ihm als Betreiber eines sog. „Headshops“ eine besondere Erkundigungs- und Prüfungspflicht oblag. Auch war ihmdie Problematik der rechtlichen Einordnung des Verkaufs der Hanfprodukte bekannt, was ihn dazu veranlasste sich bereits im Jahre 2011 mit einer entsprechenden Anfrage an den Kreis Jzu wenden, worauf er jedoch erst im Jahre 2013 eine Antwort erhielt. Allein der Umstand,dass der Angeklagte im Tatzeitraum den Verkauf von Hanfprodukten fortsetzte,ohne die Antwort des Kreises J abzuwarten,istjedoch nicht ausreichend,um einen schuldhaften Verstoß anzunehmen, denn er stand insoweit seit Jahren im engen Kontakt mit den Behörden. Letztlich hat der Kreis J dem Angeklagten mit Schreiben vom 25.02.2013 – welches in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesen worden ist – bestätigt, „dass nach einer Entscheidung des Bundesministeriums für Gesundheit Lebensmittel und Bedarfsgegenstände aus verarbeiteten Pflanzenteilen des Nutzhanfs*, die an den Endverbraucher abgegeben werden sollen, ausschließlich lebensmittelrechtlichen Vorschriften unterliegen.
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*Nutzhanf: Hanfpflanzen aus zertifiziertem Saatgut lt. Sortenkatalog gemäß Art. 10 der VO (EG) Nr. 1120/2009 oder Hanfpflanzen mit einem THC-Gehalt unter 0,2 %“.“
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Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Paderborn mit Schriftsatz vom 10.11.2015, per Fax eingegangen beim Landgericht Paderborn am selben Tag (vgl. Bl. 294 d. A.), Revision eingelegt. In der Revisionsbegründung vom 22.02.2016 (Bl. 317 ff. d. A.) hat die Staatsanwaltschaft Paderborn die Verletzung sachlichen Rechts gerügt und beantragt, das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Paderborn zurückzuverweisen. Zur Begründung hat die Staatsanwaltschaft Paderborn im Wesentlichen ausgeführt, dass die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung (des Landgerichts) so lückenhaft und widersprüchlich seien, dass es dem Revisionsgericht versagt sei zu prüfen, ob der Tatrichter in rechtsfehlerfreier Weise zu einer freisprechenden Entscheidung gelangt sei. Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen müsse der Tatrichter zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen feststellen, die er für erwiesen erachtet, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen – zusätzlichen – Feststellungen nicht getroffen werden können. Dem genüge die angefochtene Entscheidung nicht. Die Auffassung des Gerichts, wonach allein der Umstand, dass die von dem Angeklagten gehandelten Cannabisprodukte aus einem Anbau mit zertifizierter Saat stammen und bereits deshalb verkehrsfähig seien, überzeuge nicht. Es seien nur dann Pflanzen und Pflanzenteile der Gattung Cannabis vom Betäubungsmittelgesetz ausgenommen, wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut stammen oder ihr Gehalt an THC 0,2 % nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Hier fehle es aber sowohl am Vorliegen gewerblicher als auch wissenschaftlicher Zwecke, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Die Abnehmer des Pflanzenmaterials hätten dieses veräußert bzw. konsumiert. Darüber hinaus habe die Kammer unzutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums bei dem Angeklagten angenommen. Das Abstellen der Kammer auf eine sprachliche Ungenauigkeit des Gesetzgebers gehe fehl. Zudem habe es der Angeklagte selbst für erforderlich erachtet, durch Anfragen bei Behörden dahingehenden Erkundigungen einzuholen, ob sein Handeln legal sei. Dennoch habe er die unerlaubten Betäubungsmittelgeschäfte dann getätigt, ohne die entsprechende Antwort des Kreises J vom 25.02.2013 abzuwarten. Das Zitat der Kammer aus dem Schreiben des Kreises J sei ohne weitere Feststellungen ohnehin nicht geeignet, einen unvermeidbaren Verbotsirrtum des Angeklagten zu begründen. Insoweit sei in dem Schreiben des Kreises J von verarbeiteten Pflanzenteilen des Nutzhanfs die Rede. Nur solche Produkte sollen demnach ausschließlich lebensmittelrechtlichen Vorschriften unterliegen. Das Landgericht habe aber nicht festgestellt, ob der Angeklagte verarbeitetes Pflanzenmaterials veräußert hat, wobei dagegen bereits spreche, dass das von dem Angeklagten veräußerte Material durch Abnehmer konsumiert worden sein.
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Der Verteidiger hat keine Gegenerklärung zu der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft Paderborn abgegeben.
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Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm ist der Revision der Staatsanwaltschaft Paderborn und ihrer Begründung in ihrer Stellungnahme vom 10.05.2016 beigetreten und hat beantragt, das angefochtene Urteil mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung der kleinen Strafkammer am Landgericht Paderborn zurückzuverweisen. Zur Begründung hat die Generalstaatsanwaltschaft Hamm unter Vertiefung der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft Paderborn im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rechtsansicht des Landgerichts, dass die unter den festgestellten Umständen angebauten und von dem Angeklagten gekauften Pflanzen nicht dem Betäubungsmittelgesetz unterlägen, fehl gehe. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei neben dem Anbau mit zertifiziertem Saatgut zusätzlich erforderlich, dass der Verkehr mit dem von dem Angeklagten erworbenen Hanf ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken diene, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Hierzu habe die Kammer aber keine Feststellungen getroffen, so dass die Urteilsgründe lückenhaft seien und den Freispruch nicht trügen. In diesem Zusammenhang sei darüber hinaus zu beachten, dass die privilegierenden gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecke bei dem Endverbraucher vorliegen müssen. Auch hierzu habe das Landgericht keine Feststellungen getroffen. Das Landgericht habe diese Feststellungen auch nicht offenlassen dürfen, da ein unvermeidbarer Verbotsirrtum nicht vorliege. Der Angeklagte bewege sich mit dem Vertrieb seiner Hanfsamen bewusst im Dunstkreis des Betäubungsmittelhandels, so dass er gesteigerten Erkundigungspflichten unterlegen habe. Dass der Angeklagte diesen Pflichten in ausreichendem Maße nachgekommen wäre, sei den Urteilsgründen aber nicht hinreichend zu entnehmen. Die nicht näher konkretisierte Anfrage im Jahr 2011 an den Kreis J genüge hierfür jedenfalls nicht, zumal der Angeklagte den Handel auch vor Erhalt einer Antwort fortgeführt habe.
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Auch zu der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat der Verteidiger keine Gegenerklärung abgegeben.
27
In der Revisionshauptverhandlung hat die Generalstaatsanwaltschaft ihren Vortrag vertieft, der Angeklagte das angefochtene Urteil verteidigt.
28
II.
29
Die gemäß § 333 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision der Staatsanwaltschaft ist auch in der Sache begründet.
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Die auf die erhobene Sachrüge hin vorgenommene materielle-rechtliche Überprüfung des Urteils hat einen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben.
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1.
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Die vom Revisionsgericht auf eine (allgemeine) Sachrüge vorzunehmende materiell-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt sich nicht darauf, ob das Recht auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewendet worden ist. Im Rahmen der gebotenen Überprüfung ist vom Revisionsgericht auch zu prüfen, ob die Urteilsfeststellungen überhaupt eine tragfähige Grundlage für diese Prüfung bieten (BGH NJW 1978, 113). Es ist insbesondere zu prüfen, ob die Urteilsfeststellungen frei von Lücken, Widersprüchen sowie Verstößen gegen Denk- und Erfahrungssätze sind (BGH NStZ 1990, 35; NJW 1979, 2318; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, § 337 StPO Rn. 21).
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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze tragen die vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen den Freispruch nicht. Die Feststellungen bzw. Ausführungen des Landgerichts zur Sache genügen nicht den gemäß § 267 Abs. 5 S. 1 StPO an ein freisprechendes Urteil zu stellenden Anforderungen.
34
a)
35
Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss im Rahmen der Urteilsgründe zunächst der Anklagevorwurf aufgezeigt und sodann der festgestellte Sachverhalt dargelegt werden (BGH NStZ 1990, 448; NJW 1980, 2123; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, § 267 StPO Rn. 33). Insoweit sind in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen zum objektiven Tatgeschehen festzustellen, welche das Gericht für erwiesen hält, bevor das Gericht in der dann folgenden Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen – zusätzlichen – Feststellungen nicht getroffen werden konnten (BGH NStZ-RR 2014, 220; Urteil des Senats vom 19.01.2016, Az. III - 4 RVs 135/15). Dabei sind die Anforderungen an eine umfassende Würdigung der festgestellten Tatsachen nicht geringer als im Falle einer Verurteilung (BGH NStZ 2009, 512; NStZ 2002, 446; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, § 267 StPO Rn. 33). Die Begründung eines Freispruchs muss demnach so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind, insbesondere, ob der den Entscheidungsgegenstand bildende Sachverhalt erschöpfend gewürdigt worden und warum das festgestellte Verhalten nicht strafbar ist (BGH NStZ-RR 2013, 135; NStZ-RR 2010, 182; NStZ-RR 1997, 374; Urteil des Senats vom 19.01.2016, Az. III - 4 RVs 135/15; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, § 267 StPO Rn. 33).
36
Diesen Anforderungen genügen die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nicht.
37
Nach § 1 Abs. 1 BtMG sind Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes die in den Anlagen I bis III zu dieser Regelung aufgeführten Stoffe und Zubereitungen. Dabei wird die Betäubungsmitteleigenschaft eines Stoffes gemäß § 1 Abs. 1 BtMG allein durch seine Aufnahmen in die Positivliste der Anlagen I bis III begründet, ohne dass es zusätzlich einer konkreten Berauschungsqualität oder Konsumfähigkeit bedarf (vgl. BGH NJW 2000, 597; OLG Zweibrücken, Urteil vom 25.05.2010, Az. 1 Ss 13/10; Bayerisches Oberstes Landesgericht NStZ 2003, 270; Weber, BtMG, 4. Auflage, § 1 BtMG Rn. 147).
38
Ausweislich der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG in der zur Tatzeit geltenden Fassung Stichwort „Brolamfetamin“ handelt es sich auch bei Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen) um einen grundsätzlich nicht verkehrsfähigen Stoff bzw. um ein grundsätzlich nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel.
39
Die Voraussetzungen der unter dem Stichwort „Brolamfetamin“ in lit. a), c) und d) genannten Ausnahmeregelungen liegen ersichtlich nicht vor.
40
Das Landgericht hat aber rechtsfehlerhaft das Vorliegen eines der in lit. b) genannten Ausnahmetatbestände angenommen.
41
Nach lit. b) unter dem Stichwort „Brolamfetamin“ in der seinerzeit geltenden Fassung fallen Cannabisprodukte nicht unter das Betäubungsmittelgesetz, wenn
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- sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut von Sorten stammen, die am 15. März des Anbaujahres in dem in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind, ausgenommen die Sorten Finola und Tiborszallasi, oder (Hervorhebung durch den Senat)
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- ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,2 vom Hundert nicht übersteigt
44
und (Hervorhebung durch den Senat) der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen.
45
Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil festgestellt, dass es sich bei den von dem Angeklagten angebotenen und über seinen Internetshop „I“ vertriebenen Produkten ausschließlich um solche aus einem Anbau mit zertifiziertem Saatgut im Sinne der oben genannten Ausnahmeregelung handelt.
46
Auch bei den an die gesondert verfolgten Erwerber T in L und Q in U veräußerten Hanf-Duftkissen habe es sich nach den getroffenen Feststellungen um solche Cannabisprodukte aus einem Anbau mit zertifiziertem Saatgut im Sinne der oben genannten Ausnahmeregelung gehandelt. Aus Sicht des Landgerichts habe es sich demnach nach der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG um verkehrsfähige Cannabisprodukte gehandelt, so dass das Verhalten des Angeklagten straffrei sei.
47
Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist neben dem Anbau mit zertifiziertem Saatgut aber auch bei dieser ersten Alternative der Ausnahmeregelung des lit. b) zusätzlich erforderlich, dass der Verkehr mit den Cannabisprodukten ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 25.05.2010, Az. 1 Ss 13/10; Weber, BtMG, 4. Auflage, § 1 BtMG Rn. 284). Die Ausnahmebestimmung soll das Marktpotenzial des Rohstoffes Hanf und seine Verwendungsmöglichkeiten zur industriellen und möglicherweise energetischen Verwendung erschließen und nicht die Bevölkerung mit THC-schwachen Zubereitungen zu persönlichen Konsumzwecken versorgen und demgegenüber nicht das generelle Cannabisverbot aufweichen (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 25.05.2010, Az. 1 Ss 13/10; Bayerisches Oberstes Landesgericht NStZ 2003, 270; Weber, BtMG, 4. Auflage, § 1 BtMG Rn. 288). Eine andere Auslegung dieser Ausnahmebestimmung würde dem Zweck des Betäubungsmittelgesetzes, nämlich die sozialschädlichen Wirkungen des illegalen Handels mit rauschfähigen Betäubungsmitteln einzudämmen, grundlegend zuwiderlaufen (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 25.05.2010, Az. 1 Ss 13/10; Bayerisches Oberstes Landesgericht NStZ 2003, 270).
48
Gewerbliche Zwecke im Sinne dieser Regelung sind insbesondere dann gegeben, wenn der Hanf verarbeitet werden soll, bis ein unbedenkliches Produkt, wie z. B. Papier, Seile oder Textilien, entstanden ist (Weber, BtMG, 4. Auflage, § 1 BtMG Rn. 288). Der bloße Konsum ist demgegenüber kein gewerblicher Zweck im oben genannten Sinne (Weber, BtMG, 4. Auflage, § 1 BtMG Rn. 289). Dabei müssen diese Zwecke nicht nur beim Verkäufer, sondern bei jedem an dem Verkehrsvorgang beteiligten Teilnehmer einschließlich bzw. vor allem beim Endbenutzer vorliegen (OLG Zweibrücken, a. a. O.; Weber, BtMG, 4. Auflage, § 1 BtMG Rn. 290). Bei der Weitergabe der Cannabisprodukte muss demnach gewährleistet sein, dass auch die Abnehmer ausschließlich den Zweck der Weiterverarbeitung zu unbedenklichen Produkten verfolgen.
49
Erst wenn durch eine Verarbeitung ein unbedenkliches Cannabisprodukt entstanden ist, welches zu Rauschzwecken nicht (mehr) gebraucht werden kann, ist die Veräußerung an einen Endbenutzer zulässig (Weber, BtMG, 4. Auflage, § 1 BtMG Rn. 289).
50
Das Landgericht hat hier jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, dass die von dem Angeklagten veräußerten Cannabisprodukte ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen bzw. dienen sollten. Insbesondere hat das Landgericht keine Feststellungen dazu getroffen, ob diese Zwecke in der Person der gesondert verfolgten Erwerber T und Q vorlagen.
51
Auch Feststellungen dazu, ob diese Zwecke einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen, hat das Landgericht im Rahmen des angefochtenen Urteils nicht getroffen, wobei auch insoweit der Ausschluss des Missbrauchs zu Rauschzwecken bei jedem an dem Verkehrsvorgang beteiligten Teilnehmer gegeben sein muss (vgl. Weber, BtMG, 4. Auflage, § 1 BtMG Rn. 294).
52
Schließlich hat das Landgericht auch keine Feststellungen dahin getroffen, dass es sich bei den von dem Angeklagten veräußerten Produkten um gänzlich unbedenkliche Cannabisprodukte gehandelt hat, welche zu Rauschzwecken nicht (mehr) zu gebrauchen sind. Vielmehr hat das Landgericht ausdrücklich festgestellt, dass die von dem Angeklagten an die gesondert verfolgten Erwerber T und Q veräußerten Hanf-Duftkissen Cannabis enthielten, welches Wirkstoffgehalte im Bereich von 0,2 - 0,4 % Tetrahydrocannabinol (THC) aufgewiesen habe und welches insoweit – wenn auch nur mit einer geringen Berauschungsqualität – rauschfähig war.
53
b)
54
Das Landgericht durfte die danach fehlenden Feststellungen auch nicht offenlassen, weil – zumindest nach den getroffenen Feststellungen – ein unvermeidbarer Verbotsirrtum nicht vorliegt.
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Nach § 17 S. 1 StGB handelt ein Täter ohne Schuld, wenn ihm bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, fehlt und er diesen Irrtum auch nicht vermeiden konnte.
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Vermeidbar ist ein Verbotsirrtum grundsätzlich dann, wenn dem Täter zum Zeitpunkt der Tathandlung sein Vorhaben unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten und Kenntnisse hätte Anlass geben müssen, über dessen mögliche Rechtswidrigkeit nachzudenken oder sich zu erkundigen, und er auf diesem Wege zur Unrechtseinsicht gekommen wäre (Fischer, StGB, 63. Auflage, § 17 StGB Rn. 7). Insoweit irrt ein Täter insbesondere dann vermeidbar, wenn er sich nicht informiert oder sich am Recht überhaupt desinteressiert zeigt, es sei denn, er habe hierfür nicht einzustehen.
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Ein Verbotsirrtum ist demnach im Allgemeinen nur dann nicht vermeidbar, wenn der Täter unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls sowie der Verhältnisse und seiner Persönlichkeit alle seine Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa aufkommende Zweifel durch Nachdenken oder erforderlichenfalls durch Einholung verlässlichen und sachkundigen (Rechts-) Rat beseitigt hat (vgl. BGH NJW 1966, 842; OLG Zweibrücken, Urteil vom 25.05.2010, Az. 1 Ss 13/10; Fischer, StGB, 63. Auflage, § 17 StGB Rn. 8). Dabei müssen sowohl die Auskunftsperson als auch die Auskunft aus der Sicht des Täters verlässlich sein.
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Handelt es sich um Delikte, die für einen bestimmten Berufskreis bedeutsam sind, so trifft den Täter eine gesteigerte Erkundigungspflicht. Derjenige, der geschäftlich tätig ist, muss sich grundsätzlich über die insoweit geltenden Vorschriften informieren (Fischer, StGB, 63. Auflage, § 17 StGB Rn. 9).
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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze rechtfertigen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums im oben genannten Sinne nicht. Der Angeklagte bewegte sich mit dem Vertrieb von verschiedenen Cannabisprodukten bewusst im unmittelbaren Dunstkreis des Betäubungsmittelhandels, so dass er aufgrund dieser Umstände sowie unter Berücksichtigung seiner persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse gesteigerten Erkundigungs- und Prüfungspflichten über die Rechtmäßigkeit bzw. Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens unterlag, an die strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 25.05.2010, Az. 1 Ss 13/10; Bayerisches Oberstes Landesgericht NStZ 2003, 270). Die getroffenen Feststellungen lassen aber nicht den Schluss zu, dass der Angeklagte den ihm danach obliegenden gesteigerten Erkundigungs- und Prüfungspflichten hinreichend nachgekommen ist. Ausweislich der Urteilsgründe geht zwar auch das Landgericht zutreffend davon aus, dass dem Angeklagten als Betreiber eines so genannten „Headshops“ gesteigerte Erkundigungs- und Prüfungspflichten oblagen, es fehlen aber jegliche Feststellungen bzw. Ausführungen dazu, ob und inwieweit der Angeklagte diesen Pflichten auch tatsächlich hinreichend nachgekommen ist. Insbesondere der ohne nähere Feststellungen erfolgte Hinweis darauf, dass dem Angeklagten die Problematik der rechtlichen Einordnung des Verkaufs von Hanfprodukten offenbar bekannt war, was ihn dazu veranlasst habe, sich bereits im Jahr 2011 mit einer entsprechenden Anfrage an den Kreis J zu wenden, worauf er erst mit Schreiben vom 25.02.2013 eine Antwort erhielt, rechtfertigen diese Annahme nicht. Der Angeklagte setzte sein Verhalten auch nach der Anfrage beim Kreis J und insbesondere im Zeitraum der gegenständlichen Taten unverändert fort, obwohl ihm nach den Feststellungen des Landgerichts die Problematik der rechtlichen Einordnung seines Verhaltens offenbar bekannt gewesen ist und ihm die Auskunft des Kreises J vom 25.02.2013 im Tatzeitpunkt noch gar nicht vorlag. Insoweit ist nicht nachvollziehbar, aufgrund welches verlässlichen Rates und sachkundigen (Rechts-) Rat der Angeklagte im Tatzeitraum auf die Rechtmäßigkeit seines Handels vertrauen durfte. Auch der vom Landgericht nicht näher festgestellte langjährige Kontakt des Angeklagten mit nicht näher benannten Behörden rechtfertigt die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums nicht. Weitergehende Feststellungen, wonach sich der Angeklagte im Tatzeitraum von einer anderen Stelle einen verlässlichen über die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens eingeholt hat, enthalten die Urteilsgründe nicht.
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2.
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Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass das angefochtene Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Es besteht die Möglichkeit, dass das Urteil ohne den Rechtsfehler möglicherweise anders ausgefallen wäre (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, § 337 StPO Rn. 37).
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3.
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Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und gemäß § 354 Abs. 2 S. 1 StPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Paderborn zurückzuverweisen.



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