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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss OWi 411/06 OLG Hamm

Leitsatz: Wer als Fahrzeugführer ohne weitere Vorsichtsma߬nahmen in einen Kreuzungsbereich einfährt, ohne erkennen zu können, welches Lichtzeichen der Ampel aufleuchtet, handelt grundsätzlich grob verkehrswidrig und verantwortungslos, so dass die Voraussetzungen für die Verhängung des Regelfahrverbots vorliegen.

Senat: 2

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Fahrverbot; Absehen; Regelfall

Normen: StVG 25; BKatV 4

Beschluss:

Bußgeldsache
gegegn K.M.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit (fahrlässige Nichtbefolgung des Rotlichts eines Wechsellichtzeichens).

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 3. April 2006 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesge¬richts Hamm am 12. 07. 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht (als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG) auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Betroffenen bzw. seiner Verteidiger beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü¬fung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

Zusatz:
Auf die Ausführungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 21. Juni 2006, denen der Senat beitritt, wird Bezug genommen.
Zutreffend hat die Generalstaatsanwaltschaft ihren Antrag auf Verwerfung der Rechtsbeschwerde u.a. wie folgt begründet:

"Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gebotene Über¬prüfung des Urteils deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht auf.

Die in sich widerspruchsfreien und nicht gegen Denk- und Erfahrungs¬sätze verstoßenden Feststellungen tragen die Verurteilung des Betrof¬fenen wegen einer fahrlässig begangenen Nichtbefolgung eines Wech¬sellichtzeichens. Wenn das Gericht seine Überzeugung - nach umfas¬sender Auseinandersetzung mit den teilweise widersprüchlichen Anga¬ben des Betroffenen und der Zeugen - auf die Aussagen zweier Zeugen stützt, ist das nicht zu beanstanden. Mit der Rüge, das Gericht hätte der Aussage eines anderen Zeugen mehr Gewicht beimessen müssen, kann die Rechtsbeschwerde nicht gehört werden. Ein Verstoß gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" liegt nicht vor, da das Gericht die Feststellungen zur sicheren Überzeugung und frei von Zweifeln getrof¬fen hat (zu vgl. auch Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 261, Rn. 39
m. w. N.).

Das Gericht hat des weiteren rechtsfehlerfrei festgestellt, dass es auf¬grund des Überfahrens der Rotlicht zeigenden Ampel zu einer Kollision mit Sachschaden gekommen ist. Auch hat das Gericht die Ampel¬phasen an der Kreuzung detailliert dargestellt und sich davon über¬zeugt, dass die Lichtzeichenanlage funktionierte. Die Schlussfolgerung, dass der Betroffene bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Ampelphase des Wechsellichtzeichens in die Kreuzung eingefahren ist, da die andere Fahrtrichtung schon lange Zeit "grün" hatte, ist zwingend.

Auch der Rechtsfolgenausspruch lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen. Die für die Fälle der vorliegenden Art vor¬gesehene Regelbuße gemäß lfd. Nr. 132.2.1 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV in Höhe von 200.- Euro hat das Gericht aufgrund der Eintragun¬gen im Verkehrszentralregister maßvoll auf 250.- Euro erhöht. Dass das Gericht offensichtlich den Tatbestand der Nr. 132.1 zugrunde gelegt hat, belastet den Betroffenen nicht. Insbesondere begegnet die Ver¬hängung eines einmonatigen Fahrverbots keinen Bedenken. Die Voraussetzungen hierfür gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BKatV liegen vor. Im Hinblick auf das Übermaßverbot ist zwar auch in dem nach der Bußgeldkatalog-Verordnung indizierten "Regelfällen" zu prüfen, ob nicht bei Erhöhung der Geldbuße (ausnahmsweise) von dem indizierten Fahrverbot abgesehen werden kann (zu vgl. Hentschel, StVR, 38. Aufl., § 25 StVG, Rdnr. 20 m. w. N.); dabei ist jedoch die Grundentscheidung des Verordnungsgebers für Verkehrsverstöße der vorliegenden Art zu respektieren (zu vgl. Beschluss des OLG Hamm vom 28.11.2000 - 4 Ss OWi 969/00 -). Die Urteilsgründe geben zu erkennen, dass sich das Tatgericht der Möglichkeit, von der Verhängung eines Fahrverbots un¬ter angemessener Erhöhung der Geldbuße abzusehen, bewusst gewe¬sen ist. Die Erwägungen, mit denen das Gericht von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, sind von Rechts wegen nicht zu bean¬standen.

Das Gericht hat zutreffend ausgeführt, dass ein tatbestandlicher Aus¬nahmefall, welcher eine grobe Pflichtverletzung entfallen ließe, nicht vorgelegen hat. War als Fahrzeugführer ohne weitere Vorsichtsma߬nahmen in einen Kreuzungsbereich einfährt, ohne erkennen zu können, welches Lichtzeichen der Ampel aufleuchtet, handelt grundsätzlich grob verkehrswidrig und verantwortungslos, so dass die Voraussetzungen für die Verhängung des Regelfahrverbots vorliegen (zu vgl. Senatsbe¬schluss, NZV 1996, 327).

Auch eine besondere Härte hat das Gericht mit zutreffender Begrün¬dung verneint, da der Betroffene derzeit ohne Beschäftigung und ihm der Verzicht auf den PKW daher zuzumuten ist. Schließlich hat das Ge¬richt rechtsfehlerfrei das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25
Abs. 2a S. 1 StVG abgelehnt, da gegen den Betroffenen in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot verhängt worden ist."

Soweit der Betroffene in Erwiderung auf diesen Antrag mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 7. Juli 2006 vorgetragen hat, er sei nicht mehr arbeitslos, sondern arbeite mittlerweile als Kurierfahrer, kann er mit diesen von den allein maßgeblichen und zugrunde zu legenden Feststellungen des angefochtenen Urteils abweichenden Ausführungen im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht ge¬hört werden. Dabei kann es dahinstehen, dass dem Betroffenen, gegen den bereits im Jahr 2004 ein Fahrverbot verhängt worden war, vor Beginn der Aufnahme einer mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs verbundenen Tätig¬keit offensichtlich genügend Zeit seit Erlass des angefochtenen Urteils geblie¬ben wäre, das gegen ihn erneut verhängte Fahrverbot zu realisieren.

Der Senat weist darauf hin, dass mit der vorliegenden Entscheidung auch die Anordnung des Fahrverbots mit sofortiger Wirkung rechtskräftig und der Betroffene nicht mehr zum Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr berechtigt ist, da das Amtsgericht - wie die Generalstaatsan¬waltschaft vorstehend zutreffend ausgeführt hat - von der Möglichkeit des § 25 Abs. 2 a StVG zu Recht keinen Gebrauch gemacht hat.



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