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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 RBs 92/16 OLG Hamm

Leitsatz: Ist der Betroffene gemäß § 73 Abs. 2 OWiG von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in Hauptverhandlung entbunden worden, liegen, wenn er nicht erscheint, die Voraussetzungen für eine Verwerfung seines Einspruchs gemäß § 74 Abs. 2 OWiG nicht vor.

Senat: 1

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Verwerfung, Einspruch, Entbindung

Normen: OWiG 73; OWiG 74

Beschluss:

Bußgeldsache
gegen
Verteidiger:
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 14.03.2016 gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 01.03.2016 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 17.06.2016 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter (§ 80 a Abs. 1 OWiG) beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Dortmund zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 01.03.2016.wurde der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Stadt Dortmund vom 04.11.2014 verworfen, durch den gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße in Höhe von 80,00 € sowie ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt worden waren. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der eine Verletzung formellen Rechts, insbesondere die Gesetzeswidrigkeit der Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG unter Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt wie erkannt.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat mit der vorgenannten, ordnungsgemäß ausgeführten Verfahrensrüge vorläufig Erfolg. Sie führt zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und zu einer Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Dortmund. Denn der Betroffene war - was anscheinend bei Erlass der angefochtenen Entscheidung übersehen worden ist - durch Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 04.02.2016 gemäß § 73 Abs. 2 OWiG von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der bereits zu diesem Zeitpunkt auf den 01.03.2016 bestimmten Hauptverhandlung entbunden worden, so dass die Voraussetzungen für eine Verwerfung seines Einspruchs gemäß § 74 Abs. 2 OWiG nicht gegeben waren. Für eine Verwerfung des Einspruchs, weil (auch) der Verteidiger der Hauptverhandlung ferngeblieben ist, gibt § 74 Abs. 2 OWiG ohnehin keine Rechtsgrundlage (vgl. OLG Köln, NZV 2004, 655, juris).


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